Was ist ein Anspruch?
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Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
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249 Definitionskarten aus unseren vier Grundlagenkursen. Erkläre den Begriff zuerst selbst, klappe dann die Antwort auf und lies die Norm im Gesetz nach.
Eine Definition hilft dir, den Sachverhalt zu prüfen. Übe anschließend im passenden Modul und wende sie am Fall an.
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Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
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Ein gegenseitiger Vertrag: Der Verkäufer schuldet Übergabe und Übereignung einer sach- und rechtsmangelfreien Sache.
Der Käufer schuldet den vereinbarten Kaufpreis und die Abnahme der Sache.
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Sie begründet anhand konkreter Tatsachen, warum die Voraussetzungen einer Norm oder Definition vorliegen oder fehlen.
Den Sachverhalt oder nur das Ergebnis zu wiederholen, genügt dafür nicht.
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Ein Rechtsgeschäft, das eine Leistungspflicht begründet, etwa ein Kaufvertrag.
Die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung überträgt noch nicht selbst das Eigentum.
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Ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, indem es dieses überträgt, belastet, ändert oder aufhebt.
Beispiele: Übereignung einer Sache, Abtretung oder Erlass einer Forderung.
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Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind rechtlich getrennte Geschäfte.
Beim Kauf sind der Kaufvertrag und die Übereignung der Kaufsache gesondert zu prüfen.
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Die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft wird grundsätzlich unabhängig beurteilt.
Ein unwirksamer Kaufvertrag macht die Übereignung nicht automatisch unwirksam. Derselbe Mangel kann aber beide Geschäfte erfassen.
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Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Sie beginnt beim Menschen mit der Vollendung der Geburt.
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
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Eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.
Entscheidend ist das konkrete Geschäft.
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
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Eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
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Ein körperlicher Gegenstand.
Ein Buch ist eine Sache; eine Forderung ist ein Recht. Eine digitale Datei ist als solche kein körperlicher Gegenstand.
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
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Wenn er sich nicht trennen lässt, ohne dass er oder die Hauptsache zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
Wesentliche Bestandteile können grundsätzlich nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Für Grundstücke und Gebäude gelten ergänzend besondere Regeln.
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
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Eine bewegliche Sache, die kein Bestandteil ist, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht.
Eine abweichende Verkehrsanschauung und nur vorübergehende Nutzung sind zu beachten.
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
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Ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung und gegebenenfalls weiteren Voraussetzungen, an den die Rechtsordnung die gewollte Rechtsfolge knüpft.
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
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Private können ihre Rechtsverhältnisse grundsätzlich selbst gestalten, insbesondere durch Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit.
Die Freiheit besteht innerhalb gesetzlicher Grenzen; Formvorschriften, Verbote und Sittenwidrigkeit können entgegenstehen.
Personen, Sachen und Rechtsgeschäfte
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Die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
Objektiven Erklärungstatbestand und subjektive Willensseite getrennt untersuchen.
Willenserklärung und Auslegung
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Der nach außen erkennbare Wille, eine rechtliche Bindung einzugehen.
Er wird aus dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens und den erkennbaren Umständen ermittelt.
Willenserklärung und Auslegung
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Der Wille, überhaupt willensgesteuert zu handeln.
Er fehlt etwa bei Reflexen oder Bewusstlosigkeit. Bewusstes Handeln unter einer Drohung ist davon zu unterscheiden.
Willenserklärung und Auslegung
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Das Bewusstsein, durch das eigene Verhalten rechtlich erheblich zu handeln.
Es gehört zur subjektiven Willensseite und ist nicht gleichbedeutend mit objektiv erkennbarem Rechtsbindungswillen.
Willenserklärung und Auslegung
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Der Wille, die konkrete rechtsgeschäftliche Folge herbeizuführen.
Fehlender oder abweichender Geschäftswille verhindert die Erklärung grundsätzlich nicht, kann aber eine Anfechtung ermöglichen.
Willenserklärung und Auslegung
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Eine übereinstimmende Falschbezeichnung schadet grundsätzlich nicht, wenn beide tatsächlich dasselbe meinen.
Das gemeinsam Gewollte geht der isolierten Wortbedeutung vor. Formfragen sind gesondert zu beachten.
Willenserklärung und Auslegung
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Wenn sie willentlich so in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wird, dass der Erklärende unter normalen Umständen mit ihrem Zugang rechnen darf.
Ein nur fertig geschriebener und zurückbehaltener Brief genügt nicht.
Abgabe, Zugang und Widerruf
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Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Tatsächliches Lesen ist grundsätzlich nicht nötig; frühere tatsächliche Kenntnisnahme kann bereits Zugang begründen.
Abgabe, Zugang und Widerruf
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Eine Person, die eine fremde Willenserklärung übermittelt, ohne den rechtsgeschäftlichen Inhalt selbst zu bilden.
Ein Verlust kann Zugang verhindern; versehentliche Falschübermittlung kann einen Anfechtungsgrund begründen.
Abgabe, Zugang und Widerruf
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Eine geeignete, nach Ermächtigung oder Verkehrsanschauung zur Entgegennahme anzusehende Person.
Zugang tritt grundsätzlich ein, wenn unter normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist.
Abgabe, Zugang und Widerruf
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Eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen, die den Vertragsschluss so bestimmt oder bestimmbar vorschlägt, dass der Empfänger nur noch zustimmen muss.
Die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) müssen bestimmt oder bestimmbar sein.
Angebot und Annahme
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Vertragsparteien, Kaufsache und Kaufpreis.
Eine konkrete Zahl ist nicht stets nötig, wenn der Preis nach hinreichend bestimmten Kriterien ermittelt werden kann. Zusätzlich muss Rechtsbindungswille erkennbar sein.
Angebot und Annahme
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Die grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der dem angebotenen Vertrag vorbehaltlos zugestimmt wird.
Sie muss auf das Angebot bezogen sein, inhaltlich passen und rechtzeitig wirksam werden.
Angebot und Annahme
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Eine Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben.
Es fehlt der Wille, sich bereits durch die Zustimmung des Adressaten zu binden. Warenpräsentationen im Laden sind regelmäßig ein Beispiel.
Angebot und Annahme
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Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen.
Sie ist von der Rechtsfähigkeit als Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben, zu unterscheiden.
Geschäftsfähigkeit und Minderjährige
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Wenn es die Rechtsstellung ausschließlich verbessert, ohne eigene rechtliche Pflichten oder den Verlust bestehender Rechte herbeizuführen.
Wirtschaftlicher Nutzen ersetzt diese Prüfung nicht. Rechtlich neutrale Geschäfte sind grundsätzlich ebenfalls zustimmungsfrei.
Geschäftsfähigkeit und Minderjährige
Zum Vergleichen
Der Erklärende setzt das gewollte Erklärungszeichen, irrt aber über dessen Bedeutung. Beispiel: Er bestellt bewusst ein Gros und versteht darunter zwölf statt 144 Stück.
Irrtum und Anfechtung
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Der Erklärende setzt versehentlich ein anderes Erklärungszeichen als beabsichtigt, etwa durch Verschreiben, Versprechen oder Vertippen.
Irrtum und Anfechtung
Zum Vergleichen
Verkehrswesentliche tatsächliche oder rechtliche Merkmale einer Person oder Sache, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften und ihre Wertschätzung beeinflussen. Der Wert oder Preis selbst ist keine solche Eigenschaft.
Irrtum und Anfechtung
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Vorsätzliches Hervorrufen, Verstärken oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch falsche Tatsachenangaben oder pflichtwidriges Verschweigen. Bedingter Vorsatz genügt; bloße Fahrlässigkeit nicht. Die Täuschung muss für die Erklärung mitursächlich sein.
Irrtum und Anfechtung
Zum Vergleichen
Das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben behauptet. Die Drohung muss die Erklärung beeinflussen. Widerrechtlich können Mittel, Zweck oder ihre Verknüpfung sein.
Irrtum und Anfechtung
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Das wirksam angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig. Eine bereits vollzogene Übereignung ist wegen des Abstraktionsprinzips gesondert zu prüfen.
Irrtum und Anfechtung
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Den Vertrauensschaden: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung stünde. Der Ersatz ist durch das Interesse an ihrer Gültigkeit begrenzt. Ein Verschulden des Erklärenden ist nicht nötig.
Irrtum und Anfechtung
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Für den Geschäftspartner muss erkennbar sein, dass die Erklärung im Namen eines anderen erfolgt. Das kann ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben.
Stellvertretung und Vollmacht
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Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Davon zu unterscheiden ist gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsmacht, etwa die der Eltern oder des Vereinsvorstands.
Stellvertretung und Vollmacht
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Der Vertretene weiß, dass jemand wiederholt als sein Vertreter auftritt, und lässt dies geschehen, obwohl er es verhindern könnte. Der Geschäftspartner darf dieses Verhalten nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung verstehen und muss darauf vertrauen.
Stellvertretung und Vollmacht
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Der Vertretene kennt das wiederholte Auftreten nicht, könnte es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber erkennen und verhindern. Der Geschäftspartner vertraut schutzwürdig auf den zurechenbaren Rechtsschein. Die Rechtsprechung erkennt diese Figur an; ihre Begründung und Rechtsfolge sind im Schrifttum umstritten.
Stellvertretung und Vollmacht
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Eine Urkunde mit eigenhändiger Namensunterschrift oder notariell beglaubigtem Handzeichen. Bei Verträgen gilt § 126 Abs. 2 BGB. Eine gewöhnliche E-Mail oder ein Scan der Unterschrift genügt grundsätzlich nicht; gesetzliche Ersatzformen sind gesondert zu prüfen.
Form und weitere Wirksamkeitshindernisse
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Der Aussteller fügt seinen Namen hinzu und versieht das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Bei Verträgen signieren beide Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument. Sie ersetzt Schriftform nur, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Form und weitere Wirksamkeitshindernisse
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Eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Eine speicherbare, unverändert wiedergebbare E-Mail kann genügen.
Form und weitere Wirksamkeitshindernisse
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Wenn es nach einer rechtlichen Gesamtwertung von Inhalt, Zweck und Umständen gegen die guten Sitten verstößt. Persönliches Missfallen oder ein bloß ungünstiger Preis genügen nicht.
Form und weitere Wirksamkeitshindernisse
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Eine rechtsgeschäftliche Bestimmung, die eine Rechtswirkung vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig macht.
Bedingung, Befristung und Zustimmung
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Die Rechtswirkung wird an einen Anfangs- oder Endtermin geknüpft, dessen Eintritt sicher ist. Der genaue Zeitpunkt muss nicht stets bekannt sein. § 163 verweist auf ausgewählte Bedingungsregeln.
Bedingung, Befristung und Zustimmung
Zum Vergleichen
Die Zeit der Hemmung wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Bereits vorher verstrichene Zeit bleibt grundsätzlich erhalten; die Frist beginnt nicht einfach von vorn.
Fristen, Verjährung und Rechtsausübung
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Die maßgebliche Verjährungsfrist beginnt erneut. Auslöser können ein Anerkenntnis durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung sowie bestimmte beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlungen sein.
Fristen, Verjährung und Rechtsausübung
Zum Vergleichen
Neben längerem Zeitablauf müssen besondere Umstände vorliegen, aufgrund deren die andere Seite auf Nichtausübung vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat. Zeitmoment und Umstandsmoment sind nötig. Bloßes Warten genügt nicht.
Fristen, Verjährung und Rechtsausübung
Zum Vergleichen
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Auf die Überschrift, Schriftgröße oder ein gesondertes Blatt kommt es nicht an. Die Regeln gehören systematisch zum Schuldrecht AT.
AGB-Exkurs und vernetzte Fallprüfung
Zum Vergleichen
Die gesetzlich beschriebenen Merkmale des verbotenen Verhaltens, die im konkreten Fall nachzuweisen sind.
Beim vorsätzlichen Delikt werden objektive und subjektive Merkmale unterschieden. Ein erfüllter Tatbestand allein bedeutet noch keine Strafbarkeit; Rechtfertigung, Schuld und gegebenenfalls weitere Voraussetzungen folgen.
Mit dem StGB arbeiten
Zum Vergleichen
Lex scripta: kein strafbegründendes oder strafschärfendes Gewohnheitsrecht. Lex praevia: keine belastende Rückwirkung.
Lex certa: hinreichende Bestimmtheit der Strafnorm. Lex stricta: keine strafbegründende oder strafschärfende Analogie.
Die Strafbarkeit muss bereits vor der Tat gesetzlich bestimmt sein; moralische Missbilligung genügt nicht.
Mit dem StGB arbeiten
Zum Vergleichen
Rechtsgüter sind rechtlich anerkannte Interessen, etwa Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Strafrecht dient ihrem Schutz.
Ultima ratio bezeichnet seinen Einsatz als letztes Mittel, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Nicht jeder Vertragsbruch oder moralisch missbilligte Vorgang wird dadurch bereits zur Straftat.
Mit dem StGB arbeiten
Zum Vergleichen
Strafe setzt persönlich vorwerfbares Unrecht voraus und wird durch die Schuld begrenzt. Eine Person darf nicht allein zur Abschreckung anderer für eine ihr nicht schuldhaft zurechenbare Tat bestraft werden.
Bei der Strafzumessung ist die Schuld Grundlage; daneben sind die Wirkungen auf das künftige Leben zu berücksichtigen.
Mit dem StGB arbeiten
Zum Vergleichen
Menschliches Verhalten, das vom Willen beherrscht wird oder beherrschbar ist.
Reine Reflexe und Bewegungen unter unwiderstehlichem körperlichem Zwang fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Handlungseigenschaft sagt noch nichts darüber aus, ob das Verhalten vorsätzlich, rechtswidrig oder schuldhaft ist.
Objektiver Tatbestand
Zum Vergleichen
Eine Bedingung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Mitwirkende Ursachen sind dabei grundsätzlich gleichwertig. Nicht nur die letzte oder unmittelbarste Ursache zählt. Sonderkonstellationen können eine Modifikation der einfachen Wegdenkformel erfordern.
Objektiver Tatbestand
Zum Vergleichen
Mehrere Beiträge führen erst durch ihr Zusammenwirken zum Erfolg. Wird einer hinweggedacht, entfällt der konkrete Erfolg; jeder notwendige Beitrag ist daher kausal.
Beispiel: Zwei für sich nicht tödliche Giftmengen wirken gemeinsam tödlich. Die objektive Zurechnung bleibt anschließend eine eigenständige Frage.
Objektiver Tatbestand
Zum Vergleichen
Mehrere gleichzeitig wirksame Beiträge wären jeweils allein ausreichend. Die einfache Wegdenkformel wird deshalb angepasst.
Bedingungen, die zwar einzeln, aber nicht zusammen hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, gelten als kausal. Vorausgesetzt sind tatsächlich gleichzeitig wirksame Ursachen, nicht bloß unbekannte Täterbeiträge.
Objektiver Tatbestand
Zum Vergleichen
Wenn der Handelnde ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat und sich gerade dieses Risiko im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht.
Kausalität betrifft die Ursachenverbindung; objektive Zurechnung die rechtliche Verantwortlichkeit. Das geschaffene Risiko, den konkreten Erfolg und ihre Verbindung jeweils am Sachverhalt begründen.
Objektiver Tatbestand
Zum Vergleichen
Wissen und Wollen der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale.
Die maßgeblichen Umstände müssen im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung erfasst sein. Die Ausprägung von Wissens- und Willenselement hängt von der Vorsatzform ab; zusätzliche subjektive Merkmale des konkreten Delikts sind gesondert zu prüfen.
Vorsatz
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Grundsätzlich das Verständnis der sozialen Bedeutung des Merkmals, nicht die Kenntnis seiner juristischen Definition.
Wer weiß, dass eine Sache dem Nachbarn gehört, kann ihre Fremdheit erfassen. Wer sie ernsthaft für seine eigene hält, kennt dagegen einen maßgeblichen Umstand nicht; die Fehler liegen auf unterschiedlichen Ebenen.
Vorsatz
Zum Vergleichen
Dem Täter kommt es auf die Tatbestandsverwirklichung als Ziel oder notwendiges Zwischenziel an.
Auf der Wissensseite genügt grundsätzlich, dass er den Erfolg für möglich hält. Ein zielgerichteter Plan kann daher absichtlich verfolgt werden, obwohl seine Erfolgsaussichten gering sind; Erfolgssicherheit ist nicht erforderlich.
Vorsatz
Zum Vergleichen
Der Täter sieht die Tatbestandsverwirklichung als sichere oder praktisch sichere Folge voraus.
Die Folge muss nicht sein Ziel sein und darf ihm unerwünscht sein. Eine sicher vorhergesehene Nebenfolge kann deshalb wissentlich herbeigeführt werden, obwohl der Täter sie bedauert und lieber vermieden hätte.
Vorsatz
Zum Vergleichen
Der Täter erkennt die Tatbestandsverwirklichung als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge und nimmt sie billigend in Kauf oder findet sich um seines Ziels willen damit ab.
Wissens- und Willenselement getrennt begründen. Billigen bedeutet keine Freude über den Erfolg. Die genaue theoretische Bestimmung des bedingten Vorsatzes ist umstritten.
Vorsatz
Zum Vergleichen
Der Täter kennt bei der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
Der entsprechende Vorsatz entfällt. Angeben, welches Merkmal und welches Delikt betroffen sind; nicht pauschal jede Strafbarkeit verneinen. Eine passende Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt nach Satz 2 möglich und ist gesondert zu prüfen.
Tatbestands- und Verbotsirrtum
Zum Vergleichen
Der Täter erfasst Tatsachen und soziale Bedeutung richtig, ordnet sie aber juristisch falsch ein.
Das beseitigt den Tatbestandsvorsatz nicht allein. Bei normativen Merkmalen genügt grundsätzlich eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Fehlende Kenntnis der Fachdefinition ist von fehlendem Verständnis der Bedeutung und von fehlender Unrechtseinsicht zu unterscheiden.
Tatbestands- und Verbotsirrtum
Zum Vergleichen
Die Handlung trifft das anvisierte Objekt; der Täter irrt über dessen Identität.
Sind vorgestelltes und getroffenes Objekt tatbestandlich gleichwertig, ist dieser Irrtum grundsätzlich unbeachtlich. Sind sie nicht gleichwertig, kann die Fehlvorstellung ein relevantes Tatbestandsmerkmal betreffen und § 16 Absatz 1 eingreifen. Keine pauschale Regel für alle Verwechslungen bilden.
Tatbestands- und Verbotsirrtum
Zum Vergleichen
Der Angriff geht fehl: Der Täter zielt auf A, verfehlt A und trifft B.
Nach der vorherrschenden Konkretisierungslösung erfasst der auf A konkretisierte Vorsatz grundsätzlich nicht B. In Betracht kommen Versuch hinsichtlich A und ein Fahrlässigkeitsdelikt hinsichtlich B, jeweils bei erfüllten Voraussetzungen. Die Behandlung tatbestandlich gleichwertiger Objekte ist umstritten.
Tatbestands- und Verbotsirrtum
Zum Vergleichen
Der Täter kennt die maßgeblichen Tatumstände, ihm fehlt aber die Einsicht, Unrecht zu tun. Der Tatbestandsvorsatz bleibt grundsätzlich bestehen.
Ein Irrtum über das Bestehen oder die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsrechts ist ein Erlaubnisirrtum und grundsätzlich nach § 17 zu behandeln. Davon den Irrtum über tatsächliche Rechtfertigungsvoraussetzungen trennen.
Tatbestands- und Verbotsirrtum
Zum Vergleichen
Eine irrige Vorstellung tatsächlicher Umstände, bei deren wirklichem Vorliegen die konkrete Tat gerechtfertigt wäre.
Die vorgestellten Tatsachen müssen den anerkannten Rechtfertigungsgrund vollständig erfüllen. Ein nur eingebildeter Angriff genügt nicht, wenn die vorgestellte Verteidigung dennoch unerforderlich oder ungeboten wäre. Die rechtliche Behandlung dieses Irrtums ist umstritten.
Tatbestands- und Verbotsirrtum
Zum Vergleichen
Eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Unter entsprechenden Voraussetzungen kann auch Unterlassen einen Angriff bilden.
Gefahren allein durch Naturereignisse oder Tiere sind grundsätzlich Notstandslagen. Ein Mensch kann allerdings ein Tier als Angriffsmittel einsetzen.
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung
Zum Vergleichen
Wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Eine erst irgendwann erwartete Verletzung genügt nicht; ein endgültig beendeter Angriff trägt keine spätere Vergeltung.
Die formale Vollendung des Angriffsdelikts bedeutet nicht zwingend, dass der tatsächliche Angriff schon beendet ist.
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung
Zum Vergleichen
Wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr geeignet ist und unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste darstellt.
Die Beurteilung erfolgt objektiv aus der Lage vor der Handlung. Der Verteidiger muss sich grundsätzlich nicht auf unsichere mildere Abwehrmittel einlassen.
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung
Zum Vergleichen
Eine Lage, in der aufgrund tatsächlicher Umstände ein Schaden für ein geschütztes Interesse ernstlich zu erwarten ist und alsbald eintreten kann oder nur sofortiges Handeln ihn abwendet.
Auch eine Dauergefahr kann genügen. Ein rechtswidriger menschlicher Angriff ist nicht erforderlich.
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung
Zum Vergleichen
Persönliche Vorwerfbarkeit des tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens. Unrecht und Schuld sind deshalb getrennte Fragen.
Zu prüfen sind insbesondere Schuldfähigkeit, relevante Irrtümer und Entschuldigungsgründe. Bei Fahrlässigkeit sind außerdem die persönlichen Fähigkeiten zur Gefahrerkennung und Vermeidung bedeutsam.
Schuld und Entschuldigung
Zum Vergleichen
Verwirrung, Furcht und Schrecken; sie heißen asthenische Affekte. Wut, Hass oder Rache allein gehören nicht dazu.
Ein gesetzlich erfasster Affekt muss die Überschreitung zumindest mitverursachen. Dass die Person allgemein aufgeregt war, ersetzt die Prüfung dieses Zusammenhangs nicht.
Schuld und Entschuldigung
Zum Vergleichen
Die Person versetzt sich im schuldfähigen Zustand zurechenbar in einen Defektzustand und plant die spätere Tat bereits vor. Der Vorsatz muss sowohl die Defektherbeiführung als auch die spätere Tat umfassen.
Dogmatische Begründung und Reichweite sind umstritten. Die Figur gilt nicht unterschiedslos für alle Delikte.
Schuld und Entschuldigung
Zum Vergleichen
Der endgültige Entschluss zur Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale sowie die gegebenenfalls zusätzlich verlangten subjektiven Merkmale, etwa eine besondere Absicht.
Ordne die Vorstellung konkret Tatobjekt, Handlung und beabsichtigtem Erfolg zu. Gefährliches Aussehen allein beweist keinen entsprechenden Tatentschluss.
Versuch und unmittelbares Ansetzen
Zum Vergleichen
Ein Versuch, der wegen tatsächlicher Untauglichkeit, etwa des Tatobjekts oder Tatmittels, objektiv nicht zur Vollendung führen kann. Träfen die vorgestellten Umstände zu, wäre der Tatbestand erfüllt.
Die objektive Unmöglichkeit schließt die Strafbarkeit nicht automatisch aus. Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen und gesetzliche Versuchsstrafbarkeit müssen vorliegen.
Versuch und unmittelbares Ansetzen
Zum Vergleichen
Wenn sie nach ihrem Tatplan die Schwelle zum Jetzt-geht-es-los überschreitet und eine Handlung vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen soll.
Berücksichtige die Nähe zur konkreten Rechtsgutsgefährdung. Benenne die ausgeführte Handlung und die nach der Vorstellung noch ausstehenden Schritte.
Versuch und unmittelbares Ansetzen
Zum Vergleichen
Er ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Die versuchte Tat bleibt tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft; die Bestrafung wegen dieses Versuchs entfällt für die zurücktretende Person.
Andere bereits vollendete Delikte und die Verantwortung weiterer Beteiligter werden dadurch nicht automatisch beseitigt.
Rücktritt vom Versuch
Zum Vergleichen
Wenn die Person nach ihrer letzten Ausführungshandlung erkennt oder annimmt, den tatbestandlichen Erfolg mit verfügbaren Mitteln nicht mehr ohne wesentliche zeitliche oder räumliche Unterbrechung erreichen zu können.
Ein Rücktritt vom bisherigen Versuch scheidet dann aus. Ein einzelner Fehlversuch ist nicht zwingend der Fehlschlag des gesamten Vorhabens.
Rücktritt vom Versuch
Zum Vergleichen
Die Vorstellung der Person nach der letzten Ausführungshandlung. Sie ist entscheidend für Fehlschlag und für die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch.
Frage konkret, ob sie sofortige Fortsetzung für möglich hält und ob der Erfolg ihrer Meinung nach ohne weitere Ausführung eintreten kann.
Rücktritt vom Versuch
Zum Vergleichen
Wenn die Person glaubt, noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben. Beim nicht fehlgeschlagenen Versuch eines Alleintäters genügt dann freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung.
Entscheidend ist die Vorstellung nach der letzten Handlung. Objektive Erfolglosigkeit allein beweist keinen unbeendeten Versuch.
Rücktritt vom Versuch
Zum Vergleichen
Wenn die Person annimmt, bereits alles Erforderliche getan zu haben, sodass der Erfolg ohne weiteres Zutun eintreten kann. Dass sie den Erfolg für möglich hält, kann genügen.
Sie muss grundsätzlich freiwillig die Vollendung verhindern. Bloßes Nichtweiterhandeln genügt bei fortbestehender vorgestellter Erfolgsgefahr nicht.
Rücktritt vom Versuch
Zum Vergleichen
Wenn die Person aus autonomen Motiven zur Umkehr entscheidet und noch Herr ihrer Entschlüsse ist. Reue oder moralisch besonders gute Motive sind nicht erforderlich.
Ein als zwingend erlebtes äußeres Hindernis kann Freiwilligkeit ausschließen. Prüfe tatsächlichen Beweggrund und die aus ihrer Sicht verbleibenden Handlungsmöglichkeiten.
Rücktritt vom Versuch
Zum Vergleichen
Wenn er die Straftat selbst begeht und die erforderlichen objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt. Bei einem Sonderdelikt muss außerdem die besondere Täterqualifikation vorliegen. Dass jemand körperlich handelt, ersetzt weder diese Eigenschaft noch die übrige Strafbarkeitsprüfung.
Täterschaft und Teilnahme
Zum Vergleichen
Der Hintermann begeht die Tat durch einen anderen, dessen Handeln er typischerweise aufgrund eines Wissens- oder Willensvorsprungs beherrscht. Ein Defekt beim Werkzeug allein genügt nicht; eigene Täterstellung, passende Tatherrschaft und Vorsatz sind erforderlich. Eigenhändige Delikte können diese Begehungsform ausschließen.
Täterschaft und Teilnahme
Zum Vergleichen
Einen gemeinsamen Tatentschluss und einen hinreichenden eigenen Tatbeitrag zur gemeinschaftlichen Begehung. Die Beteiligten müssen arbeitsteilig als Täter zusammenwirken. Bloße Kenntnis des Plans, Freundschaft oder Anwesenheit reichen nicht; Rolle, Beitrag und Zurechnungsumfang sind konkret zu begründen.
Täterschaft und Teilnahme
Zum Vergleichen
Anstiftung und Beihilfe verlangen eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat; ein strafbarer Haupttatversuch kann genügen. Schuld des Haupttäters ist nicht erforderlich. Der Teilnehmer wird nach seiner eigenen Schuld beurteilt. Eine nur fahrlässige Haupttat trägt keine Teilnahme nach §§ 26, 27 StGB.
Täterschaft und Teilnahme
Zum Vergleichen
Das Hervorrufen des Entschlusses zur konkreten vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Die Einflussnahme muss die Entschlussbildung auslösen; der Anstiftervorsatz erfasst sowohl dieses Bestimmen als auch die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen. Ein unverändert bereits vorhandener fester Tatentschluss genügt nicht.
Täterschaft und Teilnahme
Zum Vergleichen
Ein körperlicher oder psychischer Beitrag, der die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat fördert oder erleichtert. Dazu kann etwa das Bereitstellen eines Werkzeugs gehören. Bloßes Wissen, inneres Billigen oder Dabeisein reichen ohne tatsächliche Unterstützung nicht; die fördernde Wirkung muss konkret bezeichnet werden.
Täterschaft und Teilnahme
Zum Vergleichen
Die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen sowie die eigene Bestimmungs- oder Unterstützungshandlung. Jedes Ausführungsdetail muss nicht bekannt sein; eine völlig unbestimmte Vorstellung irgendeiner Straftat genügt jedoch nicht. Ein nicht erfasster Exzess des Haupttäters wird dem Teilnehmer grundsätzlich nicht zugerechnet.
Täterschaft und Teilnahme
Zum Vergleichen
Die gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Du brauchst eine konkrete Rettungshandlung und deren hypothetische Wirkung. Eine bloße Verbesserung der Überlebenschancen genügt nach diesem vorherrschenden Maßstab nicht; Risikoerhöhungsansätze sind davon zu unterscheiden.
Strafbarkeit durch Unterlassen
Zum Vergleichen
Beschützergaranten haben besondere Pflichten für bestimmte Personen oder Rechtsgüter, etwa aus elterlicher Obhut oder tatsächlicher Schutzübernahme. Überwachungsgaranten verantworten Gefahrenquellen, etwa gefährliche Anlagen. Begründe jeweils Grundlage, Pflichtenkreis und abzuwehrende Gefahr; die Bezeichnung einer Person als Betreuer allein genügt nicht.
Strafbarkeit durch Unterlassen
Zum Vergleichen
Nach vorherrschender Auffassung ein pflichtwidriges gefahrbegründendes Vorverhalten und ein relevanter Zusammenhang zwischen dieser Gefahr und dem späteren Erfolg. Jede beliebige Beteiligung am Geschehen reicht nicht. Insbesondere begründet eine rechtmäßige Notwehrhandlung nicht automatisch eine Einstandspflicht aus Ingerenz für den Angreifer.
Strafbarkeit durch Unterlassen
Zum Vergleichen
Bei gleichzeitig bestehenden Handlungspflichten, die tatsächlich nicht gemeinsam erfüllt werden können. Wer die höherrangige oder eine von mehreren gleichrangigen Pflichten erfüllt, kann hinsichtlich der anderen Unterlassung gerechtfertigt sein. Eine Handlungspflicht gegen ein aktives Schädigungsverbot wird grundsätzlich nach den Notstandsregeln beurteilt.
Strafbarkeit durch Unterlassen
Zum Vergleichen
Das Verhalten einer besonnenen und gewissenhaften Person in der konkreten sozialen Rolle und Lage, beurteilt vor dem Erfolg. Regeln, fachliche Standards, erkennbare Risiken und Sonderwissen konkretisieren die Pflicht. Ein eingetretener Schaden beweist den Verstoß nicht; auch erlaubtes Risiko kann Schäden verursachen.
Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation
Zum Vergleichen
Der Erfolg und sein Verlauf in wesentlichen Zügen müssen für eine entsprechende besonnene Person nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar sein. Jedes Detail muss nicht erkannt werden. Maßgeblich sind die vor der Handlung verfügbaren Informationen; ein vollständig atypischer Verlauf kann die Zurechnung ausschließen.
Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation
Zum Vergleichen
In passenden Zusammenhängen darf grundsätzlich auf pflichtgemäßes Verhalten anderer vertraut werden. Konkrete Hinweise auf Fehler, besondere Schutzbedürfnisse oder eigene Kontrollpflichten begrenzen das Vertrauen. Der Grundsatz rechtfertigt deshalb nicht, erkennbare Gefahren zu ignorieren oder eine selbst übernommene Sicherungsaufgabe anderen zuzuschieben.
Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation
Zum Vergleichen
Der Erfolg muss gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung beruhen. Nach vorherrschender Auffassung hätte rechtmäßiges Alternativverhalten ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert; erhebliche tatsächliche Zweifel wirken zugunsten des Täters. Die umstrittene Risikoerhöhungslehre lässt unter Voraussetzungen eine relevante Risikosteigerung genügen.
Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation
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Der Schutzzweck fragt, ob die verletzte Sorgfaltsregel gerade den eingetretenen Erfolg verhindern soll. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vergleicht den tatsächlichen Verlauf mit rechtmäßigem Alternativverhalten. Eine Montagevorschrift gegen Umkippen schützt etwa vor Kippverletzungen, erfasst aber nicht automatisch jeden anderen Schaden eines Besuchers.
Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation
Zum Vergleichen
Wer eine gefährliche Aufgabe trotz erkennbar unzureichender Fähigkeiten übernimmt, kann bereits durch diese Übernahme sorgfaltswidrig handeln. Maßgeblich kann der frühere Zeitpunkt sein, an dem Ablehnung oder fachkundige Hilfe noch möglich waren. Späteres Unvermögen entlastet deshalb nicht automatisch von einem vorwerfbaren Übernahmefehler.
Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation
Zum Vergleichen
In der schweren Folge muss sich gerade die dem Grunddelikt typische Gefahr verwirklichen. Kausalität allein reicht nicht. Bei § 227 StGB muss der Tod aus der spezifischen Körperverletzungsgefahr hervorgehen; die Reichweite des Bezugs auf Handlung oder Verletzungserfolg kann im Einzelfall streitig sein.
Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation
Zum Vergleichen
Eine Vorschrift enthält sämtliche Merkmale einer allgemeineren Norm und zusätzliche besondere Merkmale. Die allgemeinere Vorschrift tritt zurück. So verdrängt eine verwirklichte gefährliche Körperverletzung regelmäßig die einfache Körperverletzung. Vergleiche die Merkmale; eine bloß höhere Strafandrohung beweist Spezialität nicht.
Konkurrenzen und vernetzte Fälle
Zum Vergleichen
Eine Norm gilt nur nachrangig gegenüber einer anderen. Der Nachrang kann ausdrücklich geregelt sein oder sich aus dem rechtlichen Verhältnis ergeben. Prüfe genau seine Reichweite und Voraussetzungen; ein schwereres Delikt verdrängt nicht allein wegen seines Strafrahmens beliebige andere Straftatbestände.
Konkurrenzen und vernetzte Fälle
Zum Vergleichen
Konsumtion betrifft typischerweise mitverwirklichtes Begleitunrecht, das im Unrechtsgehalt der vorrangigen Tat aufgeht. Auch mitbestrafte Vor- und Nachtaten brauchen einen entsprechenden rechtlichen Zusammenhang. Bloße zeitliche Nähe oder ein gemeinsamer Plan genügen nicht; eigenständiges zusätzliches Unrecht kann bestehen bleiben.
Konkurrenzen und vernetzte Fälle
Zum Vergleichen
Bei engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang sowie einem zusammengehörigen Geschehen, das auch bei natürlicher Betrachtung als einheitliches Tun erscheint. Die Voraussetzungen sind konkret zu begründen. Ein ähnliches Motiv oder ein übergreifender Plan allein fasst mehrere selbständige Taten nicht automatisch zusammen.
Konkurrenzen und vernetzte Fälle
Zum Vergleichen
Das Grundgesetz ist die Verfassung des Bundes. Es legt grundlegende Staatsentscheidungen, Zuständigkeiten und Grenzen staatlicher Gewalt fest. Einfache Gesetze müssen mit ihm vereinbar sein; politische Zweckmäßigkeit ersetzt keine verfassungsrechtliche Befugnis.
Grundgesetz und Fallmethode
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Eine vom zuständigen Gesetzgeber im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren erlassene Regelung. „Formell“ betrifft Entstehung und Urheber. Ein formelles Gesetz kann zugleich materielle, allgemein verbindliche Regeln enthalten.
Grundgesetz und Fallmethode
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Eine Einrichtung, deren Stellung und wesentliche Aufgaben durch die Verfassung bestimmt werden. Der Bundestag ist ein Organ, die einzelne Abgeordnete ein Mitglied. Organ und handelnde Person sind deshalb getrennt zu bestimmen.
Grundgesetz und Fallmethode
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Kompetenz ist eine rechtlich zugewiesene Zuständigkeit. Unterscheide die Zuständigkeit des Bundes gegenüber den Ländern und die Zuständigkeit einzelner Organe innerhalb des Bundes. Ein Sachkompetenztitel ersetzt keine Organzuständigkeit.
Grundgesetz und Fallmethode
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Sie erklärt anhand konkreter Tatsachen, warum eine Voraussetzung erfüllt ist oder fehlt. Nur die Norm zu zitieren oder den Sachverhalt zu wiederholen genügt nicht. Die entscheidende Tatsache muss mit dem Maßstab verknüpft werden.
Grundgesetz und Fallmethode
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Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat. Sie prägen die staatliche Grundordnung, insbesondere nach Art. 20 und Art. 28 Abs. 1 GG. Im Fall ist die jeweils betroffene Ausprägung konkret zu erklären.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Das Republikprinzip schließt die Monarchie als Staatsform aus. Das Staatsoberhaupt gelangt nicht kraft erblichen Herrschaftsrechts ins Amt. Der Grundsatz betrifft die staatliche Herrschaftsform und ist von der demokratischen Willensbildung zu unterscheiden.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Staatliche Herrschaft muss auf das Volk zurückgeführt werden. Dazu gehören freie politische Willensbildung, regelmäßige Wahlen, politische Gleichheit und reale Chancen des Machtwechsels. Mehrheitsentscheidungen bleiben an die Verfassung gebunden.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Ein Gesamtstaat verbindet sich mit Gliedstaaten, die eigene Staatsgewalt besitzen. Die Länder sind daher keine bloßen Verwaltungsbezirke. Zuständigkeiten und Beteiligung werden durch das Grundgesetz verteilt und begrenzt.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Der Staat muss soziale Sicherung und einen Ausgleich sozialer Gegensätze gestalten. Dabei besitzt der Gesetzgeber beträchtliche Spielräume. Ein bestimmter Geldbetrag oder ein unverändertes einzelnes Programm folgt daraus allein regelmäßig nicht.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Sie erklärt die Rückbindung verbindlicher staatlicher Entscheidungen an das Volk. Personelle Bestellung, gesetzliche Vorgaben, parlamentarische Verantwortlichkeit und Kontrolle können zusammen ein demokratisches Legitimationsniveau vermitteln.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Art. 28 Abs. 1 GG verlangt die Übereinstimmung mit grundlegenden republikanischen, demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Prinzipien. Die Länder dürfen eigene Gestaltungen wählen; identische Landesverfassungen verlangt die Norm nicht.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der dort bezeichneten Bindungen. Das Staatsziel beeinflusst Auslegung und Gestaltungsspielräume, ohne jede konkrete Schutzmaßnahme bereits festzulegen.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Die Gliederung des Bundes in Länder, ihre grundsätzliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung und die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Sie bindet auch verfassungsändernde Mehrheiten, schützt aber nicht jedes organisatorische Detail unverändert.
Die Staatsstrukturprinzipien
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Die Verteilung staatlicher Funktionen auf Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Sie begrenzt Macht und ermöglicht Kontrolle. Das Grundgesetz enthält dabei bewusst Verschränkungen, nicht vollständig voneinander abgeschottete Gewalten.
Der Rechtsstaat
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Staatliches Verwaltungshandeln darf geltendes Recht nicht verletzen. Der Vorrang ist eine negative Grenze: Bestehende gesetzliche Vorgaben dürfen nicht aus eigener Zweckmäßigkeit ignoriert werden.
Der Rechtsstaat
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Bestimmte staatliche Maßnahmen benötigen eine gesetzliche Grundlage. Bei wesentlichen Entscheidungen muss das Parlament die maßgeblichen Leitlinien selbst festlegen; ein pauschaler Verweis auf Verwaltungsermessen reicht nicht.
Der Rechtsstaat
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Der parlamentarische Gesetzgeber muss wesentliche Entscheidungen selbst treffen. Umfang und Dichte seiner Vorgaben hängen unter anderem von Bedeutung und Eingriffsintensität ab. Nicht jedes organisatorische Detail muss im Parlamentsgesetz stehen.
Der Rechtsstaat
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Die Anforderungen einer Norm müssen für Betroffene und Anwender hinreichend erkennbar sein. Der notwendige Grad hängt von Regelungsbereich und Belastungsintensität ab. Auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht generell verboten.
Der Rechtsstaat
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Eine Regelung greift grundsätzlich nachträglich in bereits abgeschlossene Sachverhalte ein, insbesondere indem sie Rechtsfolgen für eine vergangene Zeit ändert. Sie ist grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen verlangen eine tragfähige konkrete Begründung.
Der Rechtsstaat
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Die Regelung betrifft künftige Folgen eines gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts, obwohl zugrunde liegende Dispositionen bereits getroffen wurden. Sie ist nicht generell verboten; schutzwürdiges Vertrauen und Änderungsinteresse sind abzuwägen.
Der Rechtsstaat
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Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Jeder Schritt beantwortet eine andere Frage. Eine pauschale Interessenabwägung ersetzt insbesondere weder den Zweck noch die Suche nach gleich wirksamen milderen Mitteln.
Der Rechtsstaat
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Das Mittel kann den legitimen Zweck zumindest fördern. Vollständiger Erfolg oder eine Garantie ist nicht nötig. Eine Maßnahme ohne nachvollziehbaren Beitrag zur Zielerreichung ist ungeeignet.
Der Rechtsstaat
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Es steht kein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel zur Verfügung. Eine weniger belastende Alternative muss vergleichbar wirksam sein; ein bloß angenehmerer, aber deutlich schwächerer Vorschlag reicht nicht.
Der Rechtsstaat
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Die Belastung darf nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit des verfolgten Zwecks stehen. Zu gewichten sind unter anderem Intensität, Dauer, Wahrscheinlichkeit und Bedeutung der beeinträchtigten und geschützten Interessen.
Der Rechtsstaat
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Grundsätzlich alle Staatsbürger sollen teilnehmen können; sachlich nicht gerechtfertigte Ausschlüsse sind verboten. Verfassungsrechtliche Teilnahmevoraussetzungen bleiben zu beachten, insbesondere das Wahlalter nach Art. 38 Abs. 2.
Wahlen und politische Parteien
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Zwischen Stimmabgabe und Mandatserwerb darf kein fremder eigenständiger Wahlentscheid eingeschoben werden. Eine Listenwahl ist deshalb nicht automatisch mittelbar; entscheidend ist die Wirkung des konkreten Zuteilungsverfahrens.
Wahlen und politische Parteien
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Die individuelle Wahlentscheidung und ihre politische Vorbereitung müssen von unzulässigem Zwang und Druck frei bleiben. Maßnahmen, die eine erwartete Sanktion für eine bestimmte Stimmabgabe ermöglichen, können die Freiheit beeinträchtigen.
Wahlen und politische Parteien
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Andere sollen grundsätzlich nicht feststellen können, wie eine bestimmte Person abgestimmt hat. Das Wahlgeheimnis schützt damit auch die freie Entscheidung. Öffentliche Auszählung ist möglich, solange individuelle Stimmen nicht zugeordnet werden.
Wahlen und politische Parteien
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Grundsätzlich gleichen Zählwert der Stimmen und gleiche rechtliche Erfolgschancen; im Verhältniswahlsystem ist auch der Erfolgswert maßgeblich. Differenzierungen müssen strengen Rechtfertigungsanforderungen genügen.
Wahlen und politische Parteien
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Eine Mindestschwelle für die Berücksichtigung von Parteien bei der Sitzverteilung. Sie kann parlamentarische Funktionsfähigkeit sichern, beeinträchtigt aber Wahlgleichheit und parteiliche Chancengleichheit. Ihre konkrete Rechtfertigung hängt vom Parlament und Wahlsystem ab.
Wahlen und politische Parteien
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Sie wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei und ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie sind nicht selbst Regierung oder Bundestagsfraktion.
Wahlen und politische Parteien
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Den offenen und fairen politischen Wettbewerb. Staatliche Stellen dürfen amtliche Macht und Ressourcen grundsätzlich nicht einseitig zur Förderung oder Bekämpfung einer Partei einsetzen. Die konkrete amtliche oder parteipolitische Rolle ist entscheidend.
Wahlen und politische Parteien
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Die verbindliche Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Die Exekutive darf kein eigenes Parteiverbot wegen bloßer politischer Einschätzung aussprechen. Allgemeine Gesetze und individuelle Strafverfolgung bleiben möglich.
Wahlen und politische Parteien
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Der Bundestag gestaltet seine innere Arbeitsordnung selbst. Die Geschäftsordnung bleibt an das Grundgesetz und Abgeordnetenrechte gebunden. Eine Geschäftsordnungsmehrheit darf deshalb nicht beliebige Ausschlüsse parlamentarischer Mitwirkung beschließen.
Bundestag und Abgeordnete
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Die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl nach Art. 121 GG. Bei 630 Mitgliedern sind 316 Ja-Stimmen nötig. Abwesenheiten und Enthaltungen senken diesen Nenner nicht.
Bundestag und Abgeordnete
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Abgeordnete vertreten das ganze Volk, sind nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Geschützt sind insbesondere eigenverantwortliche Rede, Abstimmung und parlamentarische Mitwirkung.
Bundestag und Abgeordnete
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Der Schutz vor Verantwortlichkeit außerhalb des Bundestages wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Bundestag oder seinen Ausschüssen. Er wirkt über das Mandatsende hinaus. Verleumderische Beleidigungen sind ausdrücklich ausgenommen.
Bundestag und Abgeordnete
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Grundsätzlich ein parlamentarischer Genehmigungsvorbehalt für strafrechtliche Verfolgung und Verhaftung während des Mandats. Sie schützt die parlamentarische Arbeitsfähigkeit, beseitigt aber weder die Strafbarkeit noch macht sie verbotenes Verhalten erlaubt.
Bundestag und Abgeordnete
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Zur Kontrolle der Bundesregierung und ihrer politischen Verantwortung. Abgeordnete und Fraktionen können im vorgesehenen Verfahren grundsätzlich Informationen aus dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung verlangen.
Bundestag und Abgeordnete
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Insbesondere die autonome interne Willensbildung der Regierung. Er ist kein pauschaler Schutz aller unbequemen oder bereits abgeschlossenen Regierungsinformationen. Die konkrete Frage und der Stand des Entscheidungsprozesses sind maßgeblich.
Bundestag und Abgeordnete
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Durch ihn wirken die Länder an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in EU-Angelegenheiten mit. Er ist ein Bundesverfassungsorgan mit Mitgliedern aus den Landesregierungen, kein Zusammenschluss der Landtage.
Der Bundesrat
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Wenn eine besondere Norm des Grundgesetzes die Bundesratszustimmung verlangt. Politische Betroffenheit der Länder genügt allein nicht. Die konkrete Zustimmungsnorm muss vor der weiteren Verfahrensprüfung gefunden werden.
Der Bundesrat
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Ein Bundesgesetz, für das keine besondere Zustimmungspflicht besteht. Der Bundesrat kann nach dem vorgesehenen Vermittlungsverfahren Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen unter den Mehrheitsvoraussetzungen des Art. 77 Abs. 4 zurückweisen.
Der Bundesrat
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Er vermittelt zwischen Bundestag und Bundesrat und kann einen Einigungsvorschlag erarbeiten. Er ist kein dritter endgültiger Gesetzgeber. Seine Tätigkeit ersetzt nicht die anschließend erforderlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.
Der Bundesrat
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Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt die Verantwortung. Es betrifft die grundlegende politische Richtung, ohne die gesamte selbstständige Ressortleitung aufzuheben oder jeden Verwaltungsschritt persönlich dem Kanzler zuzuweisen.
Bundesregierung und Bundespräsident
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Jeder Bundesminister leitet innerhalb der politischen Richtlinien seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich. Eigenverantwortung erlaubt weder Gesetzesverstöße noch die Missachtung rechtmäßiger Richtlinien.
Bundesregierung und Bundespräsident
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Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern entscheidet die Bundesregierung als Kollegium. Eine Koalitionsabsprache kann vorbereiten, ersetzt aber nicht die Entscheidung des verfassungsrechtlich zuständigen Organs.
Bundesregierung und Bundespräsident
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Der Bundestag wählt mit Mitgliedermehrheit einen Kanzlernachfolger und ersucht den Bundespräsidenten um Entlassung. Zwischen Antrag und Wahl müssen 48 Stunden liegen. Eine bloß negative Mehrheit genügt nicht.
Bundesregierung und Bundespräsident
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Grundsätzlich darf nur der Bund regeln. Länder dürfen lediglich dann und insoweit tätig werden, wie ein Bundesgesetz sie ausdrücklich ermächtigt. Ein noch ungenutzter Bundeskompetenztitel eröffnet hier keine allgemeine Landesbefugnis.
Gesetzgebungskompetenzen
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Die Länder bleiben grundsätzlich zuständig, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Kompetenzkatalog und Ausübungsregeln aus Art. 72 müssen gemeinsam gelesen werden.
Gesetzgebungskompetenzen
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Eine abschließende Bundesregel nimmt den Ländern insoweit die Befugnis, denselben Bereich zusätzlich zu regeln. Die Reichweite ergibt sich durch Auslegung. Besondere Abweichungsrechte können bestehen; nicht jede benachbarte Materie wird automatisch gesperrt.
Gesetzgebungskompetenzen
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Eine besondere Befugnis der Länder, in den ausdrücklich genannten Bereichen von Bundesrecht abzuweichen. Art. 72 Abs. 3 nennt Grenzen und besondere Kollisionsregeln. Sie gilt nicht für sämtliche konkurrierenden Kompetenztitel.
Gesetzgebungskompetenzen
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Eine eng begrenzte zusätzliche Befugnis, wenn eine ausdrücklich zugewiesene Materie ohne die mitgeregelte Materie nicht sinnvoll geregelt werden kann. Bloße Nützlichkeit oder politischer Wunsch nach Einheitlichkeit reicht nicht.
Gesetzgebungskompetenzen
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Die Bestätigung des authentischen Gesetzestextes und ordnungsgemäßen Zustandekommens durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung. Sie ist von der anschließenden öffentlichen Verkündung und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens zu unterscheiden.
Gesetzgebung und Verfassungsänderung
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Die förmliche öffentliche Bekanntmachung des Gesetzes im elektronisch geführten Bundesgesetzblatt. Eine Pressemitteilung, ein Entwurf oder ein Foto der Unterzeichnung ersetzt diese verfassungsrechtlich vorgesehene Bekanntmachung nicht.
Gesetzgebung und Verfassungsänderung
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Art. 79 Abs. 3 schützt föderale Gliederung, grundsätzliche Länderbeteiligung und die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze. Nicht jedes organisatorische Detail ist unveränderlich, wohl aber diese tragenden Strukturentscheidungen.
Gesetzgebung und Verfassungsänderung
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Es ist ein den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es prüft nach Recht und Verfassung, ersetzt aber nicht die politische Zweckmäßigkeitsentscheidung von Parlament oder Regierung.
Bundesverfassungsgericht und Verfahrenswahl
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Im klassischen Fall dürfen Fachgerichte ein nachkonstitutionelles formelles Gesetz nicht selbst wegen Verfassungswidrigkeit verbindlich verwerfen. Bei entscheidungserheblicher Überzeugung müssen sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Bundesverfassungsgericht und Verfahrenswahl
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Das Ausgangsgericht müsste bei Gültigkeit zu einem anderen Ergebnis kommen als bei Ungültigkeit. Thematischer Zusammenhang genügt nicht. Beide rechtlichen Entscheidungswege müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
Bundesverfassungsgericht und Verfahrenswahl
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Er klärt verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten bestimmter Beteiligter anhand einer konkreten Maßnahme oder Unterlassung. Er ist keine allgemeine objektive Fehlerkontrolle aller staatlichen Handlungen.
Der Organstreit
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Eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die die geschützte Rechtsstellung betreffen kann. Eine rein persönliche Meinungsverschiedenheit ohne rechtliche Bedeutung genügt nicht.
Der Organstreit
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Die mögliche Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener durch das Grundgesetz übertragener Rechte und Pflichten beziehungsweise zulässig geltend gemachter Organrechte. Eine objektive Verfassungsbeanstandung ohne solche Rechtsposition reicht nicht.
Der Organstreit
Zum Vergleichen
Ein berechtigter Organteil macht Rechte des Organs geltend, dem er angehört. Fraktionen können so gegebenenfalls Bundestagsrechte verfolgen, auch gegen den Willen der Mehrheit. Das ersetzt nicht beliebig die Prüfung eigener Voraussetzungen.
Der Organstreit
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Ein objektives Verfahren zur Prüfung von Bundes- oder Landesrecht ohne notwendigen Ausgangsrechtsstreit. Eigene Rechtsverletzung ist nicht erforderlich. Trotzdem gelten eine abschließende Antragstellerliste und weitere Zugangsvoraussetzungen.
Die abstrakte Normenkontrolle
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Eine verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsposition des Einzelnen. Freiheitsrechte schützen Tätigkeiten oder Lebensbereiche, Gleichheitsrechte verlangen rechtfertigungsfähige Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Grundrechte prägen zugleich die gesamte Rechtsordnung.
Grundrechte verstehen
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Die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Sie ist nicht mit zivilrechtlicher Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Auch Kinder besitzen Grundrechte; eigenständige Ausübung und Handeln im Verfahren sind weitere Fragen.
Grundrechte verstehen
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Menschenrechte schützen grundsätzlich jede natürliche Person. Deutschengrundrechte knüpfen an die Deutscheneigenschaft an. Beispiele sind Art. 8, 11 und 12 Abs. 1 GG. Die Deutscheneigenschaft bestimmt Art. 116 Abs. 1 GG.
Grundrechte verstehen
Zum Vergleichen
Es schützt den Einzelnen vor staatlicher Beeinträchtigung einer gewährleisteten Freiheit. Geprüft werden bei Freiheitsrechten grundsätzlich Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Eine bloß private Beeinträchtigung ist nicht automatisch ein staatlicher Eingriff.
Grundrechte verstehen
Zum Vergleichen
Die Pflicht, grundrechtlich geschützte Güter gegen Gefahren insbesondere durch Dritte zu schützen. Bei Leben und körperlicher Unversehrtheit folgt sie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Wahl der Schutzmaßnahmen lässt regelmäßig Spielräume.
Grundrechte verstehen
Zum Vergleichen
Ein verfassungsrechtlich ausreichendes Schutzniveau. Der Staat muss grundsätzlich nicht genau die gewünschte Einzelmaßnahme ergreifen. Fehlen Maßnahmen ganz oder sind sie offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, kann eine Schutzpflichtverletzung vorliegen; die Gefahrenlage beeinflusst die Anforderungen.
Grundrechte verstehen
Zum Vergleichen
Grundrechte beeinflussen Auslegung und Anwendung des Privatrechts, besonders bei offenen Normen und Generalklauseln. Das entscheidende Gericht ist selbst gebunden und muss die grundrechtlichen Positionen beider privaten Beteiligten berücksichtigen.
Grundrechte verstehen
Zum Vergleichen
Dem Staat zurechenbares Handeln, das die Ausübung einer geschützten Freiheit beeinträchtigt oder unmöglich macht. Bei mittelbaren oder tatsächlichen Wirkungen sind Zurechnung und hinreichendes Gewicht besonders zu begründen. Ein bloßer gesellschaftlicher Nachteil genügt nicht stets.
Freiheitsrechte prüfen
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Rechtsförmigkeit, Finalität, Unmittelbarkeit und imperative Durchsetzbarkeit. Ein verbindliches behördliches Verbot ist der Grundfall. Das moderne Verständnis erfasst zusätzlich bestimmte tatsächliche, mittelbare oder informationsbezogene Beeinträchtigungen.
Freiheitsrechte prüfen
Zum Vergleichen
Das Grundrecht erlaubt ausdrücklich Beschränkungen durch oder aufgrund eines Gesetzes, ohne zusätzliche besondere Zweckvorgaben im Vorbehalt. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ist ein Beispiel. Das Gesetz selbst muss verfassungsgemäß sein.
Freiheitsrechte prüfen
Zum Vergleichen
Das Grundgesetz bindet Einschränkungen zusätzlich an bestimmte Zwecke, Situationen oder Anforderungen. Beispielsweise nennt Art. 11 Abs. 2 GG besondere zulässige Gründe. Ein beliebiger Gemeinwohlzweck trägt die Beschränkung dann nicht.
Freiheitsrechte prüfen
Zum Vergleichen
Grenzen durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte Dritter, bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten. Eine bloße politische Zweckmäßigkeit genügt nicht. Der Konflikt verlangt grundsätzlich eine gesetzliche Regelung und einen verhältnismäßigen Ausgleich.
Freiheitsrechte prüfen
Zum Vergleichen
Kollidierende Verfassungsgüter sollen durch schonende Zuordnung möglichst weitgehend wirksam bleiben. Dafür werden tatsächliche Konflikte und Alternativen untersucht. Der Begriff erlaubt keine beliebige behördliche Einschränkung ohne erforderliche gesetzliche Grundlage.
Freiheitsrechte prüfen
Zum Vergleichen
Verfassungsrechtliche Grenzen der Grundrechtsbeschränkung. Dazu gehören insbesondere formelle Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, hinreichende Bestimmtheit und einschlägige Anforderungen des Art. 19 GG. Ein vorhandenes Gesetz ist kein verfassungsrechtlicher Freibrief.
Freiheitsrechte prüfen
Zum Vergleichen
Warnung und Besinnung des Gesetzgebers über bestimmte Grundrechtseinschränkungen. Im eröffneten Anwendungsbereich muss das betroffene Grundrecht unter Angabe seines Artikels benannt sein. Das Gebot gilt nicht pauschal für jedes grundrechtsrelevante Gesetz.
Freiheitsrechte prüfen
Zum Vergleichen
Wenn das verfolgte Ziel verfassungsrechtlich erlaubt ist. Bei qualifizierten Vorbehalten muss es zu den dort genannten Zwecken passen. Bei vorbehaltlosen Garantien muss die Beschränkung auf einem kollidierenden Verfassungsgut beruhen.
Maß halten, Würde achten
Zum Vergleichen
Wenn es den zulässigen Zweck zumindest fördern kann. Vollständige Zielerreichung ist nicht notwendig. Die tatsächliche Wirkung und zulässige Einschätzungsspielräume müssen benannt werden; bloße Behauptung ersetzt keine Begründung.
Maß halten, Würde achten
Zum Vergleichen
Wenn kein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel verfügbar ist. Nenne die Alternative und vergleiche Wirkung, Belastung und tatsächliche Umsetzbarkeit. Ein angenehmeres Mittel ist nicht automatisch gleich wirksam.
Maß halten, Würde achten
Zum Vergleichen
Die Eingriffsschwere darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit des verfolgten Zwecks stehen. Die Prüfung braucht konkrete Belastungs- und Schutzfaktoren; eine bloße Liste wichtiger Rechtsgüter genügt nicht.
Maß halten, Würde achten
Zum Vergleichen
Den Eigenwert jedes Menschen und seine Stellung als Subjekt. Sie hängt nicht von Leistung, Nutzen, Herkunft oder Verhalten ab. Auch rechtmäßig inhaftierte oder verurteilte Menschen behalten ihre Würde.
Maß halten, Würde achten
Zum Vergleichen
Der Staat darf einen Menschen nicht in einer Weise zum bloßen Objekt machen, die dessen Subjektqualität grundsätzlich missachtet. Die Formel muss mit einer konkreten Erklärung der Behandlung verbunden werden. Jede gewöhnliche Pflicht ist noch keine Würdeverletzung.
Maß halten, Würde achten
Zum Vergleichen
Grundsätzlich jedes menschliche Verhalten, nicht nur besonders bedeutsame Persönlichkeitsentfaltung. Auch Freizeit, alltägliche Entscheidungen und Vertragsabschlüsse können erfasst sein. Bei derselben Beeinträchtigung geht ein einschlägiges spezielleres Freiheitsrecht grundsätzlich vor.
Handeln und Persönlichkeit
Zum Vergleichen
Art. 2 Abs. 1 GG greift insbesondere ein, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht dieselbe Beeinträchtigung schützt. Es soll nicht die besonderen Voraussetzungen einer einschlägigen Spezialgarantie umgehen. Verschiedene betroffene Tätigkeiten können dennoch eigenständig zu prüfen sein.
Handeln und Persönlichkeit
Zum Vergleichen
Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt besondere Bedingungen selbstbestimmter Persönlichkeitsentfaltung, die spezielle Freiheitsrechte nicht vollständig erfassen. Die konkret betroffene Ausprägung ist zu benennen.
Handeln und Persönlichkeit
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Die grundsätzlich eigene Entscheidung über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten. Geschützt sind nicht nur von Anfang an besonders sensible Einzelangaben. Auch deren Zusammenführung und Verknüpfung kann erhebliche Persönlichkeitsrisiken schaffen.
Handeln und Persönlichkeit
Zum Vergleichen
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gegenüber besonders weitreichenden Zugriffen, wenn solche Systeme wesentliche Teile des persönlichen Lebens erfassen können. Die konkrete Gefährdung ist von gewöhnlichen einzelnen Datenverarbeitungen abzugrenzen.
Handeln und Persönlichkeit
Zum Vergleichen
Die biologische Existenz des Menschen gegenüber staatlicher Tötung und lebensgefährdender Beeinträchtigung. Der verfassungsrechtliche Schutz hängt nicht von gesellschaftlichem Nutzen, Lebenswert oder verbleibender Lebensdauer ab.
Leben, Körper und Freiheit
Zum Vergleichen
Körperliche Gesundheit und Integrität. Erhebliche psychische Einwirkungen können erfasst sein, wenn sie körperlichen Verletzungen vergleichbar sind. Gewöhnliche alltägliche Aufregung genügt nicht automatisch.
Leben, Körper und Freiheit
Zum Vergleichen
Die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit. Geschützt sind Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen zugänglicher Orte. Die Garantie ist von beliebiger Handlungsfreiheit und dem unbegrenzten Wunsch nach Zugang zu fremden Räumen zu unterscheiden.
Leben, Körper und Freiheit
Zum Vergleichen
Staatliches Verhindern, einen an sich zugänglichen Ort gegen den Willen aufzusuchen, dort zu bleiben oder ihn zu verlassen. Körperlicher Zwang ist der Grundfall; vergleichbar wirkender psychischer Zwang kann ebenfalls erfasst sein.
Leben, Körper und Freiheit
Zum Vergleichen
Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit in jede Richtung nicht nur kurzfristig. Maßgeblich sind Intensität und Dauer. Eine länger dauernde Einschließung in einer Zelle ist der typische Fall.
Leben, Körper und Freiheit
Zum Vergleichen
Er zeigt die für die Regelung relevante Gemeinsamkeit der Vergleichsgruppen. „Nutzer desselben Lesesaals mit identischem Nutzungsumfang“ ist genauer als „Menschen“. Der Oberbegriff muss zum Regelungsgegenstand passen.
Gleichheit begründen
Zum Vergleichen
Eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlich einleuchtenden Grund. Auch bei Gestaltungsspielräumen muss der Grund zur konkreten Gruppenbildung und Rechtsfolge passen. Ein beliebiges Verwaltungsziel trägt nicht jede Differenz.
Gleichheit begründen
Zum Vergleichen
Anknüpfen einer Massenregelung an den typischen Fall zur praktikablen Ordnung. Das ist nur unter Voraussetzungen zulässig. Zahl und Gewicht atypischer Nachteile sowie ihre Vermeidbarkeit und der Verwaltungsaufwand sind zu berücksichtigen.
Gleichheit begründen
Zum Vergleichen
Eine rechtswidrig gewährte Begünstigung einer anderen Person begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederholung desselben Fehlers. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine Fortsetzung rechtswidrigen Handelns. Strukturelle Vollzugsprobleme können gesonderte Fragen aufwerfen.
Gleichheit begründen
Zum Vergleichen
Stellungnahme, Dafürhalten oder Wertung. Die Garantie erfasst Äußerung und Verbreitung in Wort, Schrift und Bild. Ob Staat oder Publikum die Bewertung überzeugend finden, entscheidet nicht über ihren grundrechtlichen Schutz.
Meinung, Medien und Kunst
Zum Vergleichen
Eine Aussage über ein Geschehen, das grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist. Tatsachenelemente können mit Wertungen verbunden sein. Bei gemischten Aussagen sind Gesamtzusammenhang und Bedeutung zu beachten; Teile dürfen nicht willkürlich isoliert werden.
Meinung, Medien und Kunst
Zum Vergleichen
Eine Regel, die nicht gegen eine Meinung als solche gerichtet ist, sondern ein unabhängig von einer bestimmten Meinung geschütztes Rechtsgut betrifft. Ein Verbot negativer Kritik an Regierungspolitik erfüllt diesen Maßstab nicht.
Meinung, Medien und Kunst
Zum Vergleichen
Beschränkende Gesetze sind ihrerseits im Licht der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden. Sachbezug, öffentliche Debatte, Reichweite und konkrete Persönlichkeitsbeeinträchtigung sind in der Fallprüfung zu berücksichtigen.
Meinung, Medien und Kunst
Zum Vergleichen
Eine Quelle, die geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Typische Beispiele sind öffentlich angebotene Zeitungen, Rundfunk und Internetangebote.
Meinung, Medien und Kunst
Zum Vergleichen
Staatliche Vorabkontrolle, von deren Erlaubnis die Veröffentlichung abhängt. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet diese. Eine spätere Sanktion ist nicht schon deshalb Vorzensur, muss aber ihrerseits grundrechtsgerecht sein.
Meinung, Medien und Kunst
Zum Vergleichen
Ein ernsthafter, nach Inhalt und Form planmäßiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit. Methodische Erkenntnis und Vermittlung sind geschützt. Irrtum, Mindermeinung oder spätere Widerlegung beseitigen wissenschaftlichen Charakter nicht automatisch.
Meinung, Medien und Kunst
Zum Vergleichen
Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben, sie zu bekennen und danach zu handeln. Der Staat darf nicht nach eigener theologischer Bewertung entscheiden, welche Lehre richtig oder nützlich ist.
Glauben und Familie
Zum Vergleichen
Freiheit, keinen Glauben zu haben, ihn nicht zu äußern und religiösen Handlungen fernzubleiben. Sie gewährleistet kein allgemeines Recht, im offenen gesellschaftlichen Leben niemals fremde Religionsbekundungen wahrzunehmen.
Glauben und Familie
Zum Vergleichen
Eine offene, gleichberechtigte staatliche Haltung gegenüber Überzeugungen. Neutralität ist nicht automatisch strikte Abwesenheit jedes Religionsbezugs. Der Staat darf Glaubenslehren nicht nach eigener Wahrheit bewerten oder eine bestimmte Überzeugung einseitig aufzwingen.
Glauben und Familie
Zum Vergleichen
Eine ernsthafte sittliche Entscheidung, die als bindend erlebt wird und gegen die der Einzelne nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Unlust oder beliebige politische Präferenz ist nicht automatisch Gewissen im verfassungsrechtlichen Sinn.
Glauben und Familie
Zum Vergleichen
Die staatliche Gemeinschaft überwacht die Ausübung elterlicher Verantwortung zum Schutz des Kindes. Es erlaubt nicht schon deshalb einen Eingriff, weil staatliche Stellen eine andere Erziehung für besser halten. Konkrete Gefährdung und besondere Voraussetzungen sind entscheidend.
Glauben und Familie
Zum Vergleichen
Nach dem hier verwendeten Maßstab eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Schweigende Mahnwachen können genügen; eine zufällige Warteschlange ist nur eine Ansammlung.
Gemeinsam Freiheit nutzen
Zum Vergleichen
Insbesondere bei Gewalttätigkeit oder vergleichbar aggressivem Verhalten gegen Personen oder Sachen. Bloße Behinderung, Provokation und laute Kritik genügen nicht automatisch. Einzelne Gewalttäter nehmen friedlichen Teilnehmern nicht ohne weitere Zurechnung ihren Schutz.
Gemeinsam Freiheit nutzen
Zum Vergleichen
Eine ohne planende Vorbereitungsphase unmittelbar aus aktuellem Anlass entstehende Versammlung. Ist vorherige Anmeldung tatsächlich unmöglich, darf die Freiheit nicht allein an einer unerfüllbaren Voranmeldung scheitern.
Gemeinsam Freiheit nutzen
Zum Vergleichen
Eine geplante Versammlung, deren Zweck bei Einhaltung der gewöhnlichen Anmeldefrist nicht mehr erreicht werden könnte. Anders als bei spontaner Entstehung ist Planung vorhanden; die Anmeldung muss so früh wie möglich erfolgen.
Gemeinsam Freiheit nutzen
Zum Vergleichen
Ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck, mit gewisser Dauer und organisierter Willensbildung. Die kurzfristige örtliche Demonstrationsgruppe wird deshalb nicht automatisch zugleich zur Vereinigung.
Gemeinsam Freiheit nutzen
Zum Vergleichen
Ein freiwilliger, überbetrieblicher und vom sozialen Gegenspieler unabhängiger Zusammenschluss zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind Beispiele; ein Freizeitverein gleicher Berufstätiger genügt nicht allein.
Gemeinsam Freiheit nutzen
Zum Vergleichen
Eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. Sie muss nicht bereits das gesamte Einkommen sichern. Selbstständige und unselbstständige Arbeit können geschützt sein; bloßer gelegentlicher Freizeiterlös genügt nicht immer.
Beruf und Eigentum
Zum Vergleichen
Bei allgemeinen Maßnahmen ist ein hinreichender Bezug zur Regelung beruflicher Tätigkeit nötig. Nicht jede wirtschaftlich ungünstige Veränderung greift automatisch in Berufsfreiheit ein. Zulassungs- und Arbeitsregeln besitzen typischerweise einen solchen Bezug.
Beruf und Eigentum
Zum Vergleichen
Eine Regel über das Wie der Tätigkeit, etwa Hygiene oder Öffnungszeiten. Vernünftige Gemeinwohlerwägungen können sie tragen, aber auch sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Extreme Wirkungen können strengere Betrachtung verlangen.
Beruf und Eigentum
Zum Vergleichen
Eine Zugangshürde aufgrund persönlicher, grundsätzlich beeinflussbarer Eigenschaften wie Ausbildung oder Fachkunde. Sie verlangt Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und verhältnismäßige Anforderungen. Persönliche Erfüllbarkeit allein macht eine willkürliche Qualifikation nicht zulässig.
Beruf und Eigentum
Zum Vergleichen
Eine Zugangshürde aufgrund von Umständen außerhalb der Person, etwa einer Bedarfsquote. Sie muss grundsätzlich nachweisbare oder höchstwahrscheinliche schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut abwehren.
Beruf und Eigentum
Zum Vergleichen
Vermögenswerte Rechte, die dem Berechtigten rechtlich zur privaten Nutzung und Verfügung zugeordnet sind. Sacheigentum, bestimmte Forderungen und Immaterialgüterrechte können dazugehören. Bloße Chancen auf zukünftigen Gewinn sind nicht ohne Weiteres Eigentum.
Beruf und Eigentum
Zum Vergleichen
Eine gesetzliche allgemeine Bestimmung der Eigentümerbefugnisse und Nutzungsgrenzen. Auch schwere wirtschaftliche Belastung macht sie nicht automatisch zur Enteignung. Übergänge, Härtefälle oder Ausgleich können für Verhältnismäßigkeit bedeutsam sein.
Beruf und Eigentum
Zum Vergleichen
Die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Nach dem hier verwendeten Rechtsprechungsmaßstab gehört gezielte Beschaffung konkreter Güter dazu. Bloßer Untergang von Nutzungsrechten ohne Beschaffung genügt nicht allein.
Beruf und Eigentum
Zum Vergleichen
Für Deutsche die freie Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb des Bundesgebiets einschließlich Bewegung zu diesem Zweck. Nicht jede kurze Ortsveränderung und nicht die Ausreise ins Ausland fällt automatisch darunter.
Kommunikation und Rückzug
Zum Vergleichen
Ein der allgemeinen Zugänglichkeit entzogener räumlicher Bereich zum Aufenthalt oder Wirken. Auch bestimmte Geschäfts- und Betriebsräume können erfasst sein. Eigentum ist nicht erforderlich; Mieter und andere berechtigte Nutzer können geschützt sein.
Kommunikation und Rückzug
Zum Vergleichen
Zielgerichtetes staatliches Suchen nach Personen, Sachen oder verborgenen Tatsachen, um etwas aufzudecken, das der Inhaber nicht offenlegt. Bloßes Betreten ist nicht immer Durchsuchung; die tatsächliche Funktion entscheidet.
Kommunikation und Rückzug
Zum Vergleichen
Bei möglicher Verletzung eigener Rechte durch öffentliche Gewalt grundsätzlich wirksamen gerichtlichen Schutz, vor allem gegen vollziehende Gewalt. Kontrolle muss rechtlich und tatsächlich wirksam sowie gegebenenfalls rechtzeitig erreichbar sein.
Grundrechte durchsetzen
Zum Vergleichen
Jedermann kann sich einzeln oder gemeinsam schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige Stellen und Volksvertretung wenden. Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung sind geschützt, aber nicht die gewünschte politische Entscheidung.
Grundrechte durchsetzen
Zum Vergleichen
Zum Schutz eigener Grundrechte und erfasster grundrechtsgleicher Rechte gegen öffentliche Gewalt. Sie ist keine allgemeine Kontrolle jedes politischen Problems oder einfachen Rechtsfehlers. Zulässigkeit und tatsächlicher Verfassungsverstoß sind getrennt zu prüfen.
Grundrechte durchsetzen
Zum Vergleichen
Grundsätzlich jedermann, soweit er Träger der behaupteten Garantie sein kann. Bei juristischen Personen ist Art. 19 Abs. 3 zu beachten. Ein staatliches Behördenorgan ist nicht allein aufgrund seiner Organisation wie eine private Person grundrechtsberechtigt.
Grundrechte durchsetzen
Zum Vergleichen
Eine mögliche Verletzung eigener Grundrechte oder erfasster grundrechtsgleicher Rechte und grundsätzlich eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Die Verletzung wird hier noch nicht abschließend bewiesen, darf aber nicht unter jeder Betrachtung ausgeschlossen sein.
Grundrechte durchsetzen
Zum Vergleichen
Ein eröffneter fachgerichtlicher Rechtsweg ist grundsätzlich tatsächlich und ordnungsgemäß auszuschöpfen. § 90 Abs. 2 Satz 2 enthält begrenzte Ausnahmen. Bloße Ungeduld oder Aussicht auf einen langen Prozess eröffnet keine allgemeine Abkürzung.
Grundrechte durchsetzen
Zum Vergleichen
Über formale Rechtswegerschöpfung hinaus grundsätzlich alle zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der Verletzung. Dazu können rechtzeitige Einwände und notwendige Anhörungsrügen gehören. Auch unmittelbare Normbeschwerden können fachgerichtliche Klärung voraussetzen.
Grundrechte durchsetzen
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Es prüft spezifische Verfassungsverstöße, nicht jeden Auslegungs- oder Tatsachenfehler. Bei Urteilen sind insbesondere Schutzumfang, Bedeutung und erhebliche Berücksichtigungsfehler bei Grundrechten relevant. Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Urteil genügt nicht.
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Die Zuständigkeit und Besetzung nach im Voraus festgelegten allgemeinen Regeln. Richter dürfen nicht nach gewünschtem Verfahrensausgang ausgewählt werden. Nicht jeder einfache Zuständigkeitsfehler erreicht automatisch die verfassungsrechtliche Schwelle.
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Kenntnis des entscheidungserheblichen Stoffs, Gelegenheit zur Äußerung und Berücksichtigung des Vorbringens. Das Gericht muss nicht zustimmen oder jedes Argument wiederholen. Erforderliche fachgerichtliche Abhilfen sind für eine anschließende Beschwerde grundsätzlich zu nutzen.
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Unveränderte Fragen, Antworten und Normverweise unserer freigegebenen Kartensätze. BGB AT und Strafrecht AT: Stand 01.10.2026; Staatsorganisationsrecht und Grundrechte: Stand 02.10.2026. Bei einer Rückfrage nenne bitte die Kartenkennung.