Strafrecht AT · Modul 12 von 12

Konkurrenzen und vernetzte Fälle

Freigegebene Skriptfassung v01 · Online-Ausgabe 2026-10-04

Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.

In diesem Modul
  1. Welche Delikte bleiben nebeneinander?
  2. Rechtsfolgen einordnen
  3. Den Gesamtfall ordnen
  4. Fall 12A: Schlag und kaputte Brille
  5. Lösung 12A: Tateinheit und neuer Tatentschluss
  6. Fall 12B: Der vermeintliche Angriff
  7. Lösung 12B: Vorstellung und Wirklichkeit
  8. Fall 12C: Rettung nach dem Angriff
  9. Lösung 12C: Aktive Rettung, begrenzte Rechtsfolge
  10. Wiederholen 12

Welche Delikte bleiben nebeneinander?

Konkurrenzen folgen der vollständigen Prüfung

Ein einziger Schlag verletzt eine Person und zerstört zugleich bewusst ihre Brille. Zwei Tatbestände können erfüllt sein. Die Konkurrenzlehre ordnet ihr Verhältnis; sie ersetzt nicht die vorherige Prüfung der einzelnen Delikte.

Gesetzeskonkurrenz

Bei Spezialität enthält eine Norm alle Merkmale einer anderen und zusätzliche besondere Merkmale. Die allgemeinere Vorschrift tritt zurück. Subsidiarität bedeutet, dass eine Norm ausdrücklich oder nach ihrem Verhältnis zur anderen nur nachrangig gilt. Konsumtion erfasst typischerweise mitverwirklichtes Begleitunrecht, das im Unrechtsgehalt der vorrangigen Tat aufgeht.

Diese Kategorien verlangen einen rechtlichen Zusammenhang. Die bloße Tatsache, dass zwei Straftaten nahe beieinander stattfinden, beseitigt keine von ihnen. Mitbestrafte Vor- und Nachtaten setzen entsprechende Voraussetzungen voraus und sind nicht pauschal aus zeitlicher Nähe abzuleiten.

Tateinheit: § 52 StGB

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach, kann Tateinheit vorliegen. Beispiel: ein bewusst verletzender Schlag, der zugleich vorsätzlich die fremde Brille beschädigt. Bei mehreren körperlichen Handlungen können unter Voraussetzungen rechtliche oder natürliche Handlungseinheiten bestehen; eine natürliche Handlungseinheit verlangt mehr als einen ähnlichen Plan.

Tatmehrheit: § 53 StGB

Mehrere selbständige Taten stehen grundsätzlich in Tatmehrheit. Wird heute eine Brille zerstört und am nächsten Tag nach neuem Entschluss eine Tür beschädigt, sind die Handlungen getrennt. Die konkrete Gesamtstrafe wird nach den weiteren gesetzlichen Regeln gebildet, nicht durch bloßes Addieren aller Strafrahmen.

Rechtsfolgen einordnen

Strafe, Maßregeln und Strafzumessung sind unterschiedliche Fragen

Strafe und Schuldprinzip

Strafe knüpft an schuldhaftes Unrecht an. § 46 Abs. 1 StGB nennt die Schuld als Grundlage der Strafzumessung und verlangt die Berücksichtigung der Wirkungen auf das künftige Leben in der Gesellschaft. Aus dem gesetzlichen Strafrahmen folgt deshalb nicht automatisch die konkrete Strafe eines einzelnen Falls.

Freiheitsstrafe und Geldstrafe

Die zeitige Freiheitsstrafe beträgt grundsätzlich mindestens einen Monat und höchstens fünfzehn Jahre; lebenslange Freiheitsstrafe setzt eine entsprechende Strafdrohung voraus. Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen: Anzahl und Höhe erfüllen unterschiedliche Funktionen. Die Anzahl orientiert sich am Tatunrecht und der Schuld, die Höhe insbesondere an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Bewährung nach § 56 StGB bedeutet unter ihren Voraussetzungen die Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe. Sie ist weder eine eigene Strafart noch ein Freispruch. Eine günstige Prognose und die weiteren gesetzlichen Anforderungen müssen vorliegen; Bewährung folgt nicht allein aus der Ersttäterschaft.

Maßregeln und Einziehung

Maßregeln der Besserung und Sicherung können unter besonderen Voraussetzungen auch bei fehlender Schuld bedeutsam sein. Sie richten sich insbesondere auf zukünftige Gefahren und müssen verhältnismäßig sein. Sie sind nicht mit schuldabhängiger Strafe gleichzusetzen. Einziehung betrifft etwa Taterträge oder Tatmittel und besitzt wiederum eigene Voraussetzungen.

Grundkurs und Klausurauftrag

In einer typischen Einstiegsklausur ist die Strafbarkeit zu prüfen, nicht eine konkrete Strafhöhe zu berechnen. Lies den Bearbeitervermerk. Ein erforderlicher Strafantrag, ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und ein Strafzumessungsgrund gehören an unterschiedliche Stellen.

Den Gesamtfall ordnen

Ein Schema ist ein Werkzeug, kein Ersatz für Fallverständnis

Person, Tatkomplex und Delikt

Lies zuerst den Bearbeitervermerk und gliedere das Geschehen nach Personen und selbständigen Tatkomplexen. Im Beteiligungsfall prüfst du gewöhnlich den tatnächsten Haupttäter vor den Teilnehmern. Eine chronologische Ordnung hilft, Tatentschluss, Ausführung und späteren Rücktritt auseinanderzuhalten.

Vier Grundaufbauten

  1. Vorsätzliches Begehungsdelikt: Objektiver Tatbestand, subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld; zusätzliche Voraussetzungen nach Falllage.
  2. Versuch: Vorprüfung, Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit, Schuld und Rücktritt.
  3. Unechtes Unterlassungsdelikt: Erfolgsnorm mit § 13 StGB, mögliche Handlung, Quasi-Kausalität, Garantenstellung, Zurechnung und Entsprechung; subjektive Merkmale, Rechtswidrigkeit und Schuld.
  4. Fahrlässigkeitsdelikt: Erfolgsnorm, Kausalität, Sorgfalt, Vorhersehbarkeit und objektive Zurechnung; Rechtswidrigkeit und persönliche Vorwerfbarkeit.

Probleme begründet lösen

Einen Streitstand stellst du nur dar, wenn er entscheidungserheblich ist. Benenne die unterschiedlichen Ergebnisse, erkläre den tragenden Grund und entscheide vertretbar. Das Auswendiglernen von Meinungsnamen ohne Fallanwendung ist noch keine Subsumtion.

Sachverhalt und Zweifel

Erfinde weder Angriff noch Rettungsmöglichkeit hinzu. Festgelegte Tatsachen bindest du in deine Begründung ein. In dubio pro reo ist eine Entscheidungsregel für nicht aufklärbare Tatsachenzweifel nach Beweiswürdigung, keine Auslegungsregel, die bei jedem Rechtsstreit automatisch die mildeste Meinung verlangt. In einer Klausur ist der vorgegebene Sachverhalt auszuwerten.

Fall 12A: Schlag und kaputte Brille

Zwei Erfolge aus einer Handlung

Lea (L), 24, will Max (M) verletzen und zugleich dessen teure Brille zerstören. Sie weiß, dass M deren Eigentümer ist. Mit einem einzigen gezielten Faustschlag trifft sie ihn im Gesicht. M erleidet starke Schmerzen und eine Prellung; die Brille zerbricht und ist unbrauchbar. Beide Erfolge beruhen kausal und objektiv zurechenbar auf dem Schlag.

M hat L nicht angegriffen und nicht eingewilligt. L ist schuldfähig, kennt das Unrecht und handelt ohne Entschuldigungsgrund. Erforderliche Strafanträge liegen vor.

Abwandlung

Am folgenden Tag fasst L einen neuen Entschluss und zerstört Ms Haustür mit einem Hammer. Die Tür ist fremd; L handelt vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der erforderliche Strafantrag liegt vor. Diese Tat gehört nicht zu einem einheitlichen Ausführungsgeschehen mit dem Schlag.

Aufgaben

  1. Prüfe im Grundfall § 223 Abs. 1 und § 303 Abs. 1 StGB.
  2. Bestimme ihr Konkurrenzverhältnis.
  3. Ordne die zusätzliche Tat der Abwandlung in das Gesamtergebnis ein.

Weitere Delikte und Qualifikationen sind nicht Gegenstand dieser Aufgabe. Prüfe die vorgegebenen Normen zunächst vollständig und erst danach ihre Konkurrenz.

Lösung 12A: Tateinheit und neuer Tatentschluss

Das Konkurrenzverhältnis folgt den Handlungen

I. Körperverletzung

L könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der gezielte Faustschlag beeinträchtigt Ms Wohlbefinden mehr als unerheblich und ist eine körperliche Misshandlung. Die Prellung ist zusätzlich eine Gesundheitsschädigung. Kausalität und objektive Zurechnung liegen vor. L kennt und will den verletzenden Erfolg; sie handelt vorsätzlich.

Es fehlt an einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff oder einer Einwilligung. Andere Rechtfertigungsgründe bestehen nicht. L ist schuldfähig und handelt mit Unrechtsbewusstsein ohne Entschuldigung. § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt; die Verfolgungsvoraussetzung ist gegeben.

II. Sachbeschädigung

L könnte sich außerdem nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Die Brille ist eine für L fremde Sache. Ihr vollständiges Unbrauchbarmachen ist eine Zerstörung. Der Schlag verursacht diesen Erfolg kausal und objektiv zurechenbar. L weiß um die Fremdheit und zielt auf die Zerstörung; sie handelt vorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldhindernisse fehlen. § 303 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

III. Konkurrenzen im Grundfall

Körperverletzung schützt körperliche Unversehrtheit, Sachbeschädigung fremde Sachen. Keine der geprüften Vorschriften enthält hier die andere vollständig oder erfasst das gesamte fremde Unrecht als bloß typisches Begleitunrecht. Beide bleiben bestehen.

Derselbe Faustschlag verwirklicht beide Tatbestände. Es liegt Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB vor. L ist wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung strafbar.

IV. Abwandlung

Die spätere Türzerstörung erfüllt zusätzlich § 303 Abs. 1 StGB. Ein neuer Entschluss und eine selbständige Handlung am folgenden Tag verbinden sich nicht zu derselben Handlung wie der frühere Schlag. Diese Sachbeschädigung steht zur ersten Tat in Tatmehrheit nach § 53 Abs. 1 StGB.

Fall 12B: Der vermeintliche Angriff

Irrtum über tatsächliche Rechtfertigungsumstände

Jana (J), 23, sieht, wie Ben (B) seine Hand rasch nach vorn bewegt. Sie glaubt sicher, B werde sie sofort rechtswidrig schlagen. Tatsächlich möchte er ihr nur ein heruntergefallenes Taschentuch reichen. J versetzt ihm zur vermeintlichen Abwehr einen kräftigen Stoß. B erleidet eine Prellung. J kennt und will die körperliche Einwirkung; Kausalität und objektive Zurechnung liegen vor.

Wären die von J angenommenen Angriffstatsachen wahr, wäre genau dieser Stoß erforderlich und geboten. J handelt mit Verteidigungswillen. Im wirklichen Geschehen besteht weder ein Angriff noch ein sonstiger Rechtfertigungsgrund.

J hätte bei der guten Beleuchtung und vorhandenen sicheren Beobachtungsmöglichkeit die harmlose Bewegung erkennen können und müssen. Eine besonnene Person hätte dies getan; auch J ist dazu individuell fähig. Bei pflichtgemäßer Beobachtung wäre der Stoß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Die Verletzung war vorhersehbar. J ist schuldfähig; Entschuldigungsgründe fehlen. Ein erforderlicher Strafantrag liegt vor.

Aufgaben

  1. Prüfe § 223 Abs. 1 StGB und ordne den Irrtum ein.
  2. Begründe eine Lösung nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie.
  3. Prüfe anschließend § 229 StGB.

Andere Delikte sind ausgeschlossen. Die vorgestellte Erforderlichkeit und Gebotenheit sowie die tatsächliche Vermeidbarkeit sind verbindlich festgelegt.

Lösung 12B: Vorstellung und Wirklichkeit

Vorsatzschuld und Fahrlässigkeitsvorwurf unterscheiden

I. Tatbestand und tatsächliche Rechtfertigung

J könnte sich nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der verletzende Stoß verursacht eine körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung. Kausalität und objektive Zurechnung liegen vor. J kennt und will die Einwirkung; ihr Tatbestandsvorsatz besteht. Tatsächlich greift B sie nicht an. § 32 StGB scheidet mangels Notwehrlage aus; die Tat ist rechtswidrig.

II. Erlaubnistatbestandsirrtum

J stellt sich einen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff vor. Nach diesen vorgestellten Tatsachen wäre der Stoß erforderlich und geboten; Verteidigungswille liegt vor. Sie irrt deshalb über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds, nicht nur über dessen rechtliche Grenzen.

Die strenge Schuldtheorie wendet § 17 StGB an und würde bei dem hier vermeidbaren Irrtum die Vorsatzbestrafung bestehen lassen. Eingeschränkte Schuldtheorien berücksichtigen dagegen die Nähe zur fehlenden Kenntnis tatbestandsrelevanter Tatsachen entsprechend § 16 Abs. 1 StGB. J will nach ihrer Vorstellung erlaubte Abwehr und kein strafrechtliches Unrecht verwirklichen; dies spricht für eine entsprechende Behandlung des Tatsachenirrtums.

Nach der hier gewählten rechtsfolgenverweisenden Variante bleiben Tatbestandsvorsatz und Vorsatzunrecht bestehen, die Vorsatzschuld entfällt jedoch. J wird nicht nach § 223 Abs. 1 StGB bestraft. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf bleibt möglich.

III. Fahrlässige Körperverletzung

Der kausale Verletzungserfolg ist gegeben. Die gebotene sichere Beobachtung hätte die harmlose Bewegung erkennen lassen. J missachtet diese Sorgfaltspflicht; die Verletzung durch einen unnötigen Stoß ist vorhersehbar. Gerade dieses Risiko verwirklicht sich. Pflichtgemäße Beobachtung hätte den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert; der Zusammenhang besteht.

J konnte individuell richtig beobachten und den Stoß vermeiden. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe fehlen. Sie ist nach § 229 StGB strafbar.

Fall 12C: Rettung nach dem Angriff

Rücktritt lässt vollendete Verletzung bestehen

Oskar (O), 25, sticht Timo (T) mit Tötungsvorsatz in den Oberkörper. T wird verletzt, stirbt aber noch nicht. Nach dem Stich glaubt O, dass T ohne Hilfe an der Wunde sterben werde. Er hält sofortige Rettung für möglich. Weitere Verletzungen möchte O nicht zufügen.

Aus eigenem Mitleid entscheidet O, T zu retten. Er ruft unverzüglich den Rettungsdienst, nennt zutreffend Ort und Verletzung, leistet die erforderliche Erste Hilfe und ermöglicht die Versorgung. Gerade durch diese Maßnahmen trifft Hilfe rechtzeitig ein und verhindert Ts Tod. O setzt die Tötung nicht fort und wird durch kein äußeres Hindernis zur Rettung gezwungen.

O handelt beim Stich schuldfähig, rechtswidrig und schuldhaft. Der Stich verursacht die Verletzung kausal und objektiv zurechenbar. Ein erforderlicher Strafantrag für § 223 StGB liegt vor.

Aufgaben

  1. Prüfe den Tötungsversuch nach § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB.
  2. Prüfe den Rücktritt einschließlich Rücktrittshorizont und erforderlichem Verhalten.
  3. Prüfe die verbleibende Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB.

Nur diese Delikte sind zu prüfen. § 211 und die Körperverletzungsqualifikationen, insbesondere § 224 StGB, sind im Bearbeitervermerk ausdrücklich ausgeschlossen, damit der Rücktrittsvergleich im Mittelpunkt steht.

Lösung 12C: Aktive Rettung, begrenzte Rechtsfolge

§ 24 StGB hebt nur die Versuchsbestrafung auf

I. Versuchter Totschlag

O könnte sich nach § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. T überlebt; Vollendung fehlt. Totschlag ist ein Verbrechen und sein Versuch strafbar. O will T töten und besitzt Tatentschluss. Mit dem Stich nimmt er schon eine tatbestandliche Angriffshandlung vor und setzt unmittelbar an. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor.

II. Rücktrittshorizont

O hält die Vollendung durch die bereits verursachte Wunde weiterhin für möglich. Der Versuch ist nicht fehlgeschlagen. Er glaubt zugleich, bereits alles zur Tötung Erforderliche getan zu haben: T könne ohne weiteres Zutun sterben. Es liegt ein beendeter Versuch vor; bloßes Nichtweiterstechen würde nicht genügen.

III. Verhinderung und Freiwilligkeit

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB müsste O freiwillig die Vollendung verhindern. Seine zutreffende sofortige Alarmierung, Erste Hilfe und Ermöglichung der Versorgung bewirken gerade die rechtzeitige Rettung. Die Verhinderung des Todes ist seinem Rettungsbeitrag kausal zuzurechnen. Er darf sich hierzu des Rettungsdienstes bedienen.

O entscheidet aus Mitleid bei weiterhin angenommener Erfolgsgefahr und vorhandener Rettungsmöglichkeit. Seine Entscheidung wird nicht erzwungen und ist freiwillig. Er tritt wirksam zurück und wird wegen des Tötungsversuchs nicht bestraft.

IV. Vollendete Körperverletzung

Der Stich bewirkt eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung und einen pathologischen Zustand. Er ist kausal und zurechenbar. Wer hier gezielt durch einen verletzenden Stich töten will, erkennt und will auch die Körperverletzung. Rechtfertigungs- und Schuldhindernisse fehlen; § 223 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

Der Rücktritt vom Tötungsversuch hebt diese bereits vollendete Verletzung nicht auf. O bleibt im vorgegebenen Prüfungsumfang wegen Körperverletzung strafbar. Die ausgeschlossenen Qualifikationen wären außerhalb dieses Bearbeitervermerks gesondert zu untersuchen.

Wiederholen 12

Fünf Fragen zum Gesamtaufbau

In welcher Reihenfolge prüfst du Konkurrenzen?

Zuerst die einzelnen Delikte vollständig, dann mögliche Gesetzeskonkurrenz und anschließend für die verbleibenden Normen Tateinheit oder Tatmehrheit.

Was unterscheidet Tateinheit und Tatmehrheit?

§ 52 StGB betrifft mehrere Gesetzesverletzungen durch dieselbe Handlung beziehungsweise eine anerkannte Handlungseinheit. § 53 StGB betrifft mehrere selbständige Taten.

Warum ist in dubio pro reo keine allgemeine Regel für Rechtsstreitigkeiten?

Der Grundsatz betrifft nach Beweiswürdigung verbleibende Tatsachenzweifel. Rechtliche Meinungsstreitigkeiten werden durch Auslegung und begründete Entscheidung gelöst.

Welche drei Fragen trennst du beim vermeintlichen Angriff?

Gibt es wirklich eine Rechtfertigungslage? Würden die vorgestellten Tatsachen die Handlung rechtfertigen? Welche Irrtumsfolgen und gegebenenfalls Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ergeben sich daraus?

Welche Verantwortung bleibt nach wirksamem Rücktritt vom Tötungsversuch möglich?

Eine bereits vollendete Körperverletzung und weitere selbständig verwirklichte Delikte. Die genaue Prüfung folgt den eröffneten Normen und endet mit dem Konkurrenzverhältnis.

Dein nächster Lerndurchgang

Löse die drei Abschlussfälle nach einigen Tagen erneut ohne Lösung. Wiederhole zuvor die Definitionen, die du nicht sicher abrufen konntest. Vergleiche vor allem Begründungen und Prüfungsebenen, nicht nur das Endergebnis.

Dein Lerndurchgang

Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.