Staatsorganisationsrecht · Modul 02 von 12
Die Staatsstrukturprinzipien
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Fünf Entscheidungen über den Staat
Art. 20 GG als Ausgangspunkt
Republik und Demokratie
Das Republikprinzip schließt die Monarchie als Staatsform aus. Das Staatsoberhaupt gelangt nicht kraft erblichen Herrschaftsrechts ins Amt. Das Demokratieprinzip verlangt die Rückführung staatlicher Herrschaft auf das Volk: Art. 20 Abs. 2 GG ordnet die Ausübung der Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen sowie besondere Organe an.
Demokratie bedeutet mehr als eine beliebige Mehrheitsentscheidung. Dazu gehören freie politische Willensbildung, regelmäßige Wahlen, politische Gleichheit und die Chance auf einen Machtwechsel. Die Mehrheit bleibt an die Verfassung gebunden. Minderheiten müssen oppositionell arbeiten können; sie erhalten aber nicht automatisch ein Vetorecht gegen jede Entscheidung.
Bundesstaat und Sozialstaat
Der Bundesstaat verbindet einen Gesamtstaat mit Gliedstaaten, die eigene Staatsgewalt besitzen. Die Länder sind keine bloßen Verwaltungsbezirke. Das Grundgesetz verteilt Aufgaben und bindet die Länder an die verfassungsrechtliche Ordnung. Art. 28 Abs. 1 GG sichert strukturelle Gemeinsamkeiten, ohne identische Landesverfassungen vorzuschreiben.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat zu sozialer Sicherung und einem Ausgleich sozialer Gegensätze. Der Gesetzgeber besitzt einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Aus dem Prinzip allein lässt sich regelmäßig weder ein bestimmter Geldbetrag noch die unveränderte Fortführung eines einzelnen Sozialprogramms ableiten.
Herrschaft braucht Legitimation
Wahl, Verantwortlichkeit und demokratische Rückbindung
Demokratische Legitimation
Legitimation erklärt, weshalb ein staatlicher Entscheidungsträger verbindlich handeln darf. Die personelle Legitimation führt die Amtsbesetzung auf demokratisch legitimierte Organe zurück. Die sachlich-inhaltliche Legitimation folgt insbesondere aus gesetzlichen Vorgaben, Verantwortlichkeit und Kontrolle. Nicht jeder Amtsträger muss unmittelbar vom Volk gewählt werden.
Eine Bundesbehörde kann demokratisch legitimiert sein, obwohl ihre Beschäftigten nicht auf Stimmzetteln stehen. Die Verantwortung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament und die Bindung an parlamentarische Gesetze vermitteln demokratische Rückbindung. Bei verselbstständigten Entscheidungsgremien ist genauer zu prüfen, welche Entscheidungen sie treffen und welches Legitimationsniveau insgesamt erreicht wird.
Repräsentative Demokratie
Der Bundestag repräsentiert das Volk. Abgeordnete sind nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Vertreter des ganzen Volkes, nicht nur ihrer Partei oder ihres Wahlkreises. Art. 20 Abs. 2 GG erwähnt Abstimmungen; daraus folgt aber kein allgemeines bundesweites Volksentscheidverfahren für jedes Bundesgesetz. Dafür bedarf es einer passenden verfassungsrechtlichen Grundlage.
Mehrheitsentscheidung und Öffentlichkeit
Mehrheiten ermöglichen Entscheidungen, öffentliche Beratung macht Verantwortlichkeit sichtbar. Öffentlichkeit ist deshalb eine demokratische Funktion und kein bloßes organisatorisches Detail. Ausnahmen können bestehen; eine unbefristete vollständige Geheimhaltung parlamentarischer Gesetzgebung würde den demokratischen Prozess erheblich beeinträchtigen.
Strukturentscheidungen wirken zusammen
Grenzen des Gesetzgebers erkennen
Rechtsstaat und Staatsziel
Der Rechtsstaat bindet Macht an Recht und verlangt insbesondere verlässliche Regeln sowie unabhängige gerichtliche Kontrolle. Art. 20 Abs. 3 GG unterscheidet die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung von der Bindung der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Der Gesetzgeber darf einfaches Recht ändern, die Verfassung aber nicht beliebig missachten.
Art. 20a GG enthält ein Staatsziel zum Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und der Tiere. Staatsziele geben der staatlichen Tätigkeit verbindliche Richtungen. Sie begründen nicht ohne Weiteres subjektive Ansprüche auf eine bestimmte Maßnahme. Das Ziel bleibt bei der Auslegung und Abwägung staatlicher Handlungsspielräume bedeutsam.
Bundesstaat und Homogenität
Art. 28 Abs. 1 GG fordert eine den republikanischen, demokratischen und sozialen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ordnung in den Ländern. Diese Homogenitätsanforderung bedeutet strukturelle Übereinstimmung in grundlegenden Entscheidungen. Ein Land darf eigene politische Lösungen wählen, aber beispielsweise keine erbliche Monarchie einführen.
Schutz gegen Verfassungsänderung
Art. 79 Abs. 3 GG schützt die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze sowie die föderale Gliederung und grundsätzliche Mitwirkung der Länder. Die Ewigkeitsgarantie schützt tragende Prinzipien, nicht jedes einzelne organisatorische Detail. Dass eine Vorschrift geändert werden soll, ersetzt daher nicht die Prüfung, ob ein geschützter Grundsatz berührt wird.
Fall 02: Bundestag für zwanzig Jahre
Erst selbst lösen
Ein Bundesgesetz verlängert die Wahlperiode des Bundestages auf zwanzig Jahre. Art. 39 Abs. 1 GG wird nicht geändert. Die Regierungsmehrheit begründet dies mit Verwaltungskosten und der Möglichkeit, langfristige Projekte ohne störenden Wahlkampf zu verwirklichen. Parteien und Wahlberechtigte dürfen sich während dieser Zeit zwar öffentlich äußern; eine reguläre Bundestagswahl findet aber nicht statt.
Abwandlung
Bundestag und Bundesrat beschließen mit den für eine Grundgesetzänderung erforderlichen Mehrheiten dieselbe zwanzigjährige Wahlperiode und ändern den Text von Art. 39 Abs. 1 GG ausdrücklich. Die Begründung bleibt gleich.
Aufgaben
- Welche Norm steht dem einfachen Gesetz unmittelbar entgegen?
- Warum ist die regelmäßige Neuwahl demokratisch wichtig?
- Beseitigt die Grundgesetzänderung jedes verfassungsrechtliche Problem?
Lösung 02: Mehrheit bleibt gebunden
Wahlperioden und demokratischer Kern
I. Einfaches Gesetz
Art. 39 Abs. 1 GG sieht grundsätzlich eine vierjährige Wahlperiode vor. Das einfache Gesetz ordnet zwanzig Jahre an und widerspricht damit unmittelbar dem Grundgesetz. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist der Gesetzgeber an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Er darf Art. 39 GG nicht durch ein einfaches Gesetz beiseiteschieben.
II. Demokratische Bedeutung
Wahlen erneuern die Legitimation und ermöglichen einen friedlichen Machtwechsel. Zwanzig Jahre ohne reguläre Wahl entziehen den Wahlberechtigten für einen sehr langen Zeitraum die Entscheidung über die Zusammensetzung des Bundestages. Bloße öffentliche Äußerungsmöglichkeiten ersetzen diesen personellen Einfluss nicht. Kosteneinsparungen rechtfertigen keine Ausschaltung der demokratischen Rückbindung.
III. Abwandlung
Die ausdrückliche Verfassungsänderung vermeidet den bloßen Rangwiderspruch und erfüllt nach Sachverhalt die Mehrheitsanforderungen. Sie muss trotzdem Art. 79 Abs. 3 GG entsprechen. Nicht jede Verlängerung einer Wahlperiode beseitigt Demokratie; die bisherige Vierjahreszahl ist nicht als solche unveränderlich.
Eine zwanzigjährige Periode entfernt reguläre Wahlen jedoch so weit voneinander, dass die wirksame Erneuerung demokratischer Legitimation und die realistische Möglichkeit eines politischen Wechsels grundlegend beeinträchtigt werden. Die Änderung berührt damit den geschützten demokratischen Kern des Art. 20 GG und ist unzulässig. Entscheidend sind Dauer und Wirkung, nicht allein die Abweichung von vier Jahren.
Wiederholen 02
Fünf Fragen zur Staatsstruktur
Welche fünf Staatsstrukturprinzipien werden unterschieden?
Warum müssen nicht alle Amtsträger unmittelbar gewählt werden?
Demokratische Rückbindung kann durch personelle Bestellung, parlamentarische Verantwortlichkeit, gesetzliche Vorgaben und Kontrolle vermittelt werden.
Was bedeutet Homogenität der Länderordnungen?
Art. 28 Abs. 1 GG verlangt strukturelle Übereinstimmung mit grundlegenden republikanischen, demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Prinzipien, keine identische Ausgestaltung aller Landesverfassungen.
Verschafft das Sozialstaatsprinzip automatisch einen bestimmten Geldbetrag?
Nein. Es verpflichtet zu sozialer Gestaltung, überlässt dem Gesetzgeber aber Spielräume. Ein konkreter Leistungsanspruch braucht einen entsprechenden rechtlichen Maßstab.
Schützt Art. 79 Abs. 3 GG jede Vierjahreswahlperiode unverändert?
Nein. Geschützt ist der demokratische Kern einschließlich wirksamer regelmäßiger Legitimationserneuerung. Eine Veränderung ist anhand ihrer Auswirkungen zu prüfen.
Schreibübung
Erkläre den Unterschied zwischen parlamentarischer Mehrheit und rechtlich unbegrenzter Macht. Verwende Art. 20 Abs. 2 und 3 GG.
Dein Lerndurchgang
Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.