Strafrecht AT · Modul 08 von 12

Rücktritt vom Versuch

Freigegebene Skriptfassung v01 · Online-Ausgabe 2026-10-04

Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.

In diesem Modul
  1. Die Chance zur Umkehr
  2. Aufhören oder aktiv retten?
  3. Freiwilligkeit und mehrere Beteiligte
  4. Fall 08: Der zweite Stein bleibt liegen
  5. Lösung 08: Noch möglich, freiwillig beendet
  6. Wiederholen 08

Die Chance zur Umkehr

§ 24 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund

Wer einen strafbaren Versuch begonnen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Die versuchte Tat bleibt zunächst tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft. Der Rücktritt beseitigt die Bestrafung wegen dieses Versuchs; andere schon vollendete Delikte werden dadurch nicht automatisch aufgehoben.

Zuerst: kein Fehlschlag

Nach der herrschenden Gesamtbetrachtung ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung erkennt oder annimmt, den tatbestandlichen Erfolg mit verfügbaren Mitteln nicht mehr ohne wesentliche zeitliche oder räumliche Unterbrechung erreichen zu können. Dann ist ein Rücktritt vom bisherigen Versuch ausgeschlossen.

Ein einzelner Fehlwurf ist nicht notwendig der Fehlschlag des gesamten Versuchs. Hat der Täter einen zweiten Stein unmittelbar griffbereit und hält einen weiteren erfolgreichen Wurf für möglich, kann er noch zurücktreten. Glaubt er dagegen, es gebe jetzt keine erreichbare Fortsetzungsmöglichkeit, hilft ein späteres „Ich wollte ohnehin aufhören“ nicht.

Rücktrittshorizont

Der Rücktrittshorizont bezeichnet die Vorstellung nach der letzten Ausführungshandlung. Er beantwortet sowohl die Frage des Fehlschlags als auch die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch. Unmittelbar anschließende Wahrnehmungen können zu einer Korrektur dieses Horizonts führen; spätere, getrennte Tatpläne sind nicht einfach derselbe Versuch.

Weiterprüfen

Ist der Versuch nicht fehlgeschlagen, bestimmst du das nötige Rücktrittsverhalten und prüfst seine Freiwilligkeit. Bei mehreren Beteiligten gilt § 24 Abs. 2 StGB; die Rechtsfolge ist für jeden Beteiligten persönlich zu untersuchen.

Aufhören oder aktiv retten?

Unbeendeter und beendeter Versuch

Unbeendeter Versuch

Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB genügt dann die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung. Er muss den konkreten Tatplan aufgeben; eine bloße Pause mit geplanter Fortsetzung reicht nicht.

Nach einem Fehlwurf hält die Person einen zweiten Wurf für nötig und möglich. Legt sie den zweiten Stein freiwillig weg und beendet den Tatplan, kann sie zurücktreten. Maßgeblich ist ihre Vorstellung, nicht allein die objektive Frage, ob der erste Stein doch noch einen Schaden verursachen könnte.

Beendeter Versuch

Der Versuch ist beendet, wenn der Täter annimmt, bereits alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben, sodass der Erfolg ohne weiteres Zutun eintreten kann. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB muss er freiwillig die Vollendung verhindern. Bloßes Nichtweiterhandeln genügt nicht.

Der Täter kann etwa rechtzeitig eine wirksame Rettung organisieren. Sein Beitrag muss für die Verhinderung ursächlich sein; er darf Hilfe anderer einsetzen. Ob eine noch bessere Rettungsmöglichkeit bestanden hätte, ersetzt nicht die Prüfung der tatsächlich erfolgreichen Verhinderung.

Ernsthaftes Bemühen

Wird die Tat ohne Zutun des Täters nicht vollendet, verlangt § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern. Er muss die aus seiner Sicht geeigneten und erforderlichen Rettungsmöglichkeiten ernsthaft ausschöpfen. Eine symbolische Geste bei fortbestehender erkannter Gefahr reicht nicht.

Freiwilligkeit und mehrere Beteiligte

Der eigene Rücktritt braucht eigene Voraussetzungen

Freiwilligkeit

Freiwillig handelt der Täter, wenn er aus autonomen Motiven zur Umkehr entscheidet und noch Herr seiner Entschlüsse ist. Reue, Mitleid oder eine neu bewertete Situation können genügen. Ein moralisch besonders guter Beweggrund ist nicht erforderlich.

Zwingende äußere Hindernisse und ein vom Täter als unausweichlich erlebter Zwang sprechen gegen Freiwilligkeit. Die bloße Wahrnehmung eines Risikos oder die Furcht vor späterer Strafe schließt Freiwilligkeit jedoch nicht schematisch aus. Frage, welche Fortsetzungsmöglichkeiten die Person erkennt und warum sie tatsächlich stoppt.

Außertatbestandliches Ziel

Hat der Täter bereits ein zusätzliches Ziel wie Einschüchterung erreicht, ist Rücktritt nicht allein deshalb ausgeschlossen. Entscheidend bleiben das tatbestandliche Ziel, der Rücktrittshorizont und die Freiwilligkeit. Die Formel „Er hat bekommen, was er wollte“ kann diese Prüfung nicht ersetzen.

Mehrere Beteiligte: § 24 Abs. 2 StGB

Bei mehreren Beteiligten verlangt die Norm grundsätzlich freiwillige Verhinderung der Vollendung. Bloßes Ausscheiden aus der Gruppe genügt nicht automatisch. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 reicht freiwilliges ernsthaftes Bemühen, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Beitrag begangen wird.

Gemeinsam handelnde Beteiligte können die Vollendung auch durch einvernehmliches Aufgeben verhindern, wenn das Verhalten die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Der persönliche Rücktritt eines Beteiligten befreit aber nicht ohne Weiteres alle anderen.

Ein vollständiger Ergebnissatz

Benennen, welcher Versuch entfällt, welche Rücktrittsvariante erfüllt ist und welche vollendeten Delikte verbleiben. Beim zurückgetretenen Tötungsversuch kann beispielsweise eine bereits begangene Körperverletzung weiterhin strafbar sein.

Fall 08: Der zweite Stein bleibt liegen

Freiwillige Aufgabe eines unbeendeten Versuchs

Noah (N), 25, will die fremde Fensterscheibe von Jana (J) zerstören. Er wirft einen Stein gezielt dagegen, verfehlt sie aber. N sieht, dass die Scheibe unbeschädigt ist. Unmittelbar neben ihm liegt ein zweiter geeigneter Stein. Er weiß, dass er die Scheibe ohne Unterbrechung durch einen weiteren Wurf zerstören könnte und dass der erste Wurf keinen Schaden mehr verursachen wird.

N denkt an Js finanzielle Sorgen und beschließt aus Mitleid, den Tatplan vollständig aufzugeben. Er lässt den zweiten Stein liegen und geht. Äußere Hindernisse oder drohendes sofortiges Eingreifen zwingen ihn dazu nicht.

N ist schuldfähig; Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe fehlen. Der erste Wurf erfüllt Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen einer versuchten Sachbeschädigung. Ein erforderlicher Strafantrag liegt vor.

Abwandlung

N hat keinen weiteren Stein oder ein anderes sofort verfügbares Mittel. Er erkennt nach dem Fehlwurf, dass die Scheibe nur nach Beschaffung neuer Mittel und erheblicher Unterbrechung erreichbar wäre. Erst dann sagt er: „Ich höre auf.“

Aufgaben

  1. Prüfe im Grundfall den Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB.
  2. Ist der Versuch beendet oder unbeendet?
  3. Was ändert sich in der Abwandlung?
Lösung 08: Noch möglich, freiwillig beendet

Ein Fehlwurf ist nicht immer ein Fehlschlag

I. Ausgangspunkt

N hat mit Beschädigungsvorsatz unmittelbar zur Zerstörung einer fremden Sache angesetzt. Die Scheibe bleibt unbeschädigt; der Versuch ist nach § 303 Abs. 3 StGB strafbar. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. Zu prüfen ist der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 24 Abs. 1 StGB.

II. Kein fehlgeschlagener Versuch

N müsste nach der letzten Handlung eine Fortsetzung des tatbestandlichen Vorhabens mit verfügbaren Mitteln ohne wesentliche Unterbrechung für möglich halten. Der zweite geeignete Stein liegt griffbereit. N erkennt, dass er sofort nochmals gegen die Scheibe werfen könnte. Der Versuch ist deshalb trotz des ersten Fehlwurfs nicht fehlgeschlagen.

III. Unbeendeter Versuch und Aufgabe

Nach Ns Rücktrittshorizont hat er noch nicht alles zur Zerstörung Erforderliche getan. Er weiß, dass der erste Wurf keinen Schaden mehr bewirken wird und ein weiterer Wurf nötig wäre. Der Versuch ist unbeendet. Er müsste deshalb nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB die weitere Ausführung aufgeben.

N lässt den Stein liegen und beendet den konkreten Tatplan vollständig. Er unterbricht ihn nicht lediglich zur späteren Fortsetzung. Das erforderliche Rücktrittsverhalten liegt vor.

IV. Freiwilligkeit und Ergebnis

N entscheidet aus Mitleid, obwohl die Ausführung weiterhin möglich ist. Seine Umkehr beruht auf einem autonomen Motiv und wird nicht erzwungen. Er tritt freiwillig zurück und wird wegen dieses Sachbeschädigungsversuchs nicht bestraft.

V. Abwandlung

N erkennt hier, dass sofortige Fortsetzung mit verfügbaren Mitteln unmöglich ist. Erst nach erheblicher Unterbrechung könnte ein neuer Anlauf stattfinden. Der bisherige Versuch ist fehlgeschlagen; ein Rücktritt davon scheidet aus. Das spätere Aufhören hebt die Strafbarkeit wegen versuchter Sachbeschädigung nicht auf.

Wiederholen 08

Fünf Fragen zum Rücktritt

Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?

Wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung meint, den tatbestandlichen Erfolg mit verfügbaren Mitteln nicht mehr ohne wesentliche zeitliche oder räumliche Unterbrechung erreichen zu können.

Wann genügt die Aufgabe der weiteren Ausführung?

Beim nicht fehlgeschlagenen unbeendeten Versuch eines Alleintäters nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB, wenn die Aufgabe freiwillig ist.

Wann muss der Täter die Vollendung verhindern?

Beim beendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB, wenn er glaubt, bereits alles Erforderliche getan zu haben. Scheitert die Tat ohne seinen Beitrag, kann Satz 2 einschlägig sein.

Muss ein Rücktritt aus Reue erfolgen?

Nein. Entscheidend ist eine autonome freiwillige Entscheidung. Mitleid oder andere eigene Motive können genügen; ein zwingendes äußeres Hindernis kann dagegen entgegenstehen.

Beseitigt Rücktritt auch eine schon vollendete Körperverletzung?

Nein. § 24 StGB hebt die Bestrafung wegen des betroffenen Versuchs auf. Selbständig verwirklichte vollendete Delikte und die Verantwortung anderer Beteiligter bleiben gesondert zu prüfen.

Schreibübung

Wandle den zweiten Stein in einen bereits gefährlich unterwegs befindlichen Gegenstand um. Erkläre, welche Vorstellung den Versuch beendet und warum bloßes Weggehen dann nicht genügt.

Dein Lerndurchgang

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