Strafrecht AT · Modul 06 von 12

Schuld und Entschuldigung

Freigegebene Skriptfassung v01 · Online-Ausgabe 2026-10-04

Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.

In diesem Modul
  1. Persönlicher Vorwurf
  2. Überschreitung und Notstand
  3. Alkohol und selbst erzeugte Schuldunfähigkeit
  4. Fall 06: Zu heftig aus Angst
  5. Lösung 06: Rechtswidrig, aber entschuldigt
  6. Wiederholen 06

Persönlicher Vorwurf

Schuld ist mehr als Tatbestand und Rechtswidrigkeit

Wer tatbestandsmäßig und rechtswidrig handelt, hat strafrechtliches Unrecht verwirklicht. Schuld fragt, ob dieses Unrecht der Person persönlich vorgeworfen werden kann. Eine Diagnose, ein Irrtum oder eine Angstlage ist dabei jeweils unter der passenden Regel zu prüfen.

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

§ 19 StGB erklärt Kinder unter vierzehn bei der Tat für schuldunfähig. Jugendliche von vierzehn bis unter achtzehn sind nach § 3 JGG nur verantwortlich, wenn ihre Reife Unrechtseinsicht und entsprechendes Handeln ermöglicht. Bei Heranwachsenden von achtzehn bis unter einundzwanzig kann § 105 JGG Jugendstrafrecht eröffnen. Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit beantwortet diese Fragen nicht.

§ 20 StGB verlangt zwei Schritte. Zunächst muss ein gesetzlich benannter Zustand bestehen: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schwere andere seelische Störung. Sodann muss die Person deswegen bei der Tat unfähig sein, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Eine Diagnose allein beweist dies nicht.

Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem solchen Grund erheblich vermindert, kommt § 21 StGB in Betracht. Die Schuld entfällt dadurch nicht; die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Verwechselte Normen führen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Unrechtsbewusstsein und Zumutbarkeit

Fehlende Unrechtseinsicht wird nach § 17 StGB behandelt. Nur der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt Schuld aus. Anerkannte Entschuldigungsgründe können außerdem trotz bestehender Schuldfähigkeit die persönliche Vorwerfbarkeit beseitigen. Eine allgemeine Behauptung „Das war stressig“ ersetzt deren Voraussetzungen nicht.

Überschreitung und Notstand

§§ 33 und 35 StGB entschuldigen begrenzt

Notwehrexzess: § 33 StGB

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, kann § 33 StGB entschuldigen. Diese asthenischen Affekte unterscheiden sich von Wut oder Kampfeslust. Wut allein genügt nicht; Angst muss die Überschreitung jedenfalls in rechtlich erheblicher Weise mitverursachen.

Der typische Fall ist der intensive Exzess: In einer wirklichen Notwehrlage wird zu heftig verteidigt. Wer nach Ende des Angriffs handelt, begeht einen extensiven Exzess. Dessen Erfassung ist umstritten und wird von der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt. Auch bloße Putativnotwehr ist nicht ohne Weiteres eine Notwehrlage für § 33 StGB.

Entschuldigender Notstand: § 35 Abs. 1 StGB

Erforderlich ist eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person. Eigentum allein ist hier kein geschütztes Notstandsgut. Der Täter muss handeln, um die Gefahr abzuwenden.

Die Entschuldigung entfällt grundsätzlich, wenn ihm die Hinnahme der Gefahr zumutbar ist, insbesondere weil er sie selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht. Das verlangt eine konkrete Prüfung; kein Stichwort entscheidet automatisch jede Lage. Das Gesetz sieht für bestimmte Fälle eine mögliche Milderung vor.

Irrtum über entschuldigende Umstände

§ 35 Abs. 2 StGB enthält eine eigene Irrtumsregel. Bei irrtümlich angenommenen Umständen, die nach Absatz 1 entschuldigen würden, bleibt bei Unvermeidbarkeit die Bestrafung aus. Bei Vermeidbarkeit ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Das ist von der nur möglichen Milderung nach § 17 Satz 2 StGB zu unterscheiden.

Alkohol und selbst erzeugte Schuldunfähigkeit

Eine Rauschlage ist kein pauschaler Freibrief

Keine starre Zahl als Falllösung

Alkoholisierung kann für §§ 20, 21 StGB bedeutsam sein. Entscheidend sind aber die rechtlich relevanten Fähigkeiten bei der Tat und die tatsächlichen Befunde. Eine Promillezahl allein beantwortet nicht jede Schuldfrage. Im Grundlagenfall darfst du eine ausdrücklich festgelegte Schuldunfähigkeit zugrunde legen; ohne solche Festlegung musst du die Tatsachen auswerten.

Actio libera in causa

Die actio libera in causa betrifft Fälle, in denen jemand sich im schuldfähigen Zustand in einen Defektzustand versetzt und die spätere Tat bereits zurechenbar vorplant. Eine vorsätzliche Variante verlangt einen entsprechenden Vorsatz sowohl bezüglich der Herbeiführung des Defekts als auch der späteren Tat.

Die dogmatische Begründung ist umstritten. Das Tatbestandsmodell knüpft an das frühere Herbeiführen des Zustands als Beginn der tatbestandsmäßigen Ursache an. Ausnahme- und Ausdehnungsmodelle geraten insbesondere mit dem Koinzidenzprinzip und dem Gesetzlichkeitsprinzip in Konflikt. Eine Anwendung kommt nicht unterschiedslos bei allen Delikten in Betracht; insbesondere eigenhändige Verhaltensdelikte bereiten Probleme.

Vollrausch: § 323a StGB

Die Vorschrift erfasst unter ihren Voraussetzungen das vorsätzliche oder fahrlässige Sichversetzen in einen Rausch, wenn in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen wird und wegen rauschbedingter oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit keine Bestrafung dafür möglich ist. Die Rauschtat ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit; der Vorsatz hinsichtlich des Sichberauschens muss sie nicht umfassen.

Objektive Bedingungen und persönliche Gründe

Objektive Bedingungen der Strafbarkeit stehen außerhalb von Tatbestandsvorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe betreffen dagegen die einzelne Person; ein Beispiel für die zweite Gruppe ist der Rücktritt nach § 24 StGB. Prozessvoraussetzungen wie ein Strafantrag sind nochmals gesondert einzuordnen.

Fall 06: Zu heftig aus Angst

Intensive Notwehrüberschreitung

Ben (B), 26, greift Jana (J), 24, gegenwärtig und rechtswidrig mit bloßen Händen an. Ein leichter Stoß würde den Angriff genauso sicher beenden wie ein harter Faustschlag. J erkennt die Abwehrmöglichkeit, gerät aber durch den Angriff in starke Furcht und schlägt bewusst erheblich härter zu. B erleidet eine schmerzhafte Prellung. Die Angst verursacht die übermäßige Abwehr; J handelt zugleich, um den Angriff zu beenden.

Der Schlag ist kausal und objektiv zurechenbar. J ist schuldfähig und kennt das Unrecht der übermäßigen Abwehr. Andere Rechtfertigungsgründe bestehen nicht. Der Angriff dauert beim Schlag noch an; Einschränkungen wegen Provokation gibt es nicht. Ein erforderlicher Strafantrag liegt vor.

Abwandlung

J handelt bei unverändertem Angriff ausschließlich aus Wut. Verwirrung, Furcht oder Schrecken sind für die Überschreitung nicht ursächlich. Weitere Entschuldigungsgründe bestehen nicht.

Aufgaben

  1. Prüfe § 223 Abs. 1 StGB im Grundfall einschließlich § 33 StGB.
  2. Warum scheitert die Rechtfertigung nach § 32 StGB?
  3. Welche Folge hat die Abwandlung für die Schuld?

Prüfe nur die genannten Vorschriften. Eine Schuldunfähigkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Lösung 06: Rechtswidrig, aber entschuldigt

§ 33 StGB ersetzt keine Rechtfertigung

I. Tatbestand

J könnte sich durch den Faustschlag nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Die erhebliche schmerzhafte Einwirkung ist eine körperliche Misshandlung; die Prellung ist eine Gesundheitsschädigung. Der Erfolg beruht kausal und objektiv zurechenbar auf dem Schlag. J weiß um dessen verletzende Wirkung und handelt vorsätzlich.

II. Rechtswidrigkeit

Bs gegenwärtiger rechtswidriger Angriff eröffnet eine Notwehrlage. Js Schlag müsste aber erforderlich sein. Der leichte Stoß hätte den Angriff nach den festgelegten Umständen ebenso sicher und mit geringerer Verletzung beendet. Der harte Faustschlag ist deshalb nicht das mildeste gleich wirksame Mittel. § 32 StGB rechtfertigt ihn nicht. Andere Erlaubnisse fehlen; die Handlung ist rechtswidrig.

III. Schuld und § 33 StGB

J ist schuldfähig und besitzt Unrechtsbewusstsein. Sie könnte aber nach § 33 StGB entschuldigt sein. In einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage überschreitet sie die zulässige Stärke der Abwehr. Es handelt sich um einen intensiven Notwehrexzess, nicht um eine zeitlich nachgelagerte Rachehandlung.

Die übermäßige Abwehr beruht ausdrücklich auf starker Furcht. Damit liegt ein gesetzlich genannter asthenischer Affekt vor, der für die Überschreitung ursächlich ist. J ist nach § 33 StGB entschuldigt und wird wegen der hier geprüften Körperverletzung nicht bestraft.

IV. Abwandlung

Tatbestand und fehlende Erforderlichkeit bleiben gleich. Wut allein gehört jedoch nicht zu Verwirrung, Furcht oder Schrecken. § 33 StGB greift nicht ein. Da weitere Entschuldigungsgründe fehlen, handelt J schuldhaft und ist nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar.

Wiederholen 06

Fünf Fragen zur Schuld

Warum genügt eine psychische Diagnose nicht für § 20 StGB?

Es muss ein gesetzlich erfasster Zustand vorliegen, der bei der Tat die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht oder zum Handeln nach dieser Einsicht ausschließt. Beide Schritte sind zu prüfen.

Welche Wirkung hat § 21 StGB?

Erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lässt Schuld bestehen, eröffnet aber eine mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.

Was unterscheidet intensiven und extensiven Notwehrexzess?

Intensiver Exzess betrifft das Maß der Abwehr während einer wirklichen Notwehrlage. Extensiver Exzess betrifft deren zeitliche Grenzen und wird grundsätzlich nicht von § 33 StGB erfasst.

Welche Interessen schützt § 35 Abs. 1 StGB?

Leben, Leib und Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person. Eigentum allein reicht nicht. Nichtabwendbarkeit und Zumutbarkeitsgrenzen sind zusätzlich zu prüfen.

Warum kann eine rechtswidrige Rauschtat trotz fehlender Schuld bedeutsam sein?

Sie kann als objektive Bedingung die Strafbarkeit wegen Vollrauschs nach § 323a StGB begründen. Die übrigen Voraussetzungen dieser eigenständigen Vorschrift müssen vorliegen.

Schreibübung

Vergleiche die Rechtsfolge von § 32 und § 33 StGB in zwei vollständigen Sätzen. Erkläre anschließend, warum „Angst“ allein noch keine vollständige Subsumtion unter § 33 StGB ist.

Dein Lerndurchgang

Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.