BGB AT · Modul 09 von 12
Form und weitere Wirksamkeitshindernisse
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Wann reicht das gesprochene Wort?
Formfreiheit als Ausgangspunkt
Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich formfrei. Ein gewöhnlicher Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrrad kann daher auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Eine Unterschrift ist kein allgemeines Merkmal eines Vertrags.
Gesetzliche und vereinbarte Form
Eine gesetzliche Formvorschrift kann bestimmte Erklärungen oder Verträge an besondere Anforderungen binden. Bei einem Verstoß ist das Geschäft nach § 125 Satz 1 BGB grundsätzlich nichtig.
Die Parteien können selbst eine Form vereinbaren. Ein Verstoß führt nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel ebenfalls zur Nichtigkeit. Vorher ist aber durch Auslegung zu klären, ob die Form Wirksamkeitsvoraussetzung oder nur Beweismittel sein sollte. § 127 BGB enthält Regeln zur vereinbarten Form und teilweise Erleichterungen.
Schriftform und elektronische Form
Die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Namensunterschrift auf der Urkunde. Eine gewöhnliche E-Mail oder ein eingescannter Namenszug genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, kann die elektronische Form die Schriftform ersetzen, § 126 Abs. 3 BGB. Dafür verlangt § 126a BGB insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur. Das bloße Eintippen eines Namens reicht nicht.
Textform
§ 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung, in der der Erklärende genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. Eine speicherbare E-Mail kann diese Anforderungen erfüllen.
Beurkundung, Beglaubigung und Heilung
Die Anforderungen hängen vom Geschäft ab
Notarielle Beurkundung
Bei der notariellen Beurkundung wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts in einem gesetzlich geregelten Verfahren beurkundet. § 128 BGB enthält eine Regel für die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme.
Ein Vertrag, der zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstückseigentum verpflichtet, bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Das betrifft das Verpflichtungsgeschäft; die Eigentumsübertragung folgt eigenen Regeln.
Öffentliche Beglaubigung
Die öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB betrifft insbesondere die Echtheit einer Unterschrift oder die dort vorgesehenen elektronischen Formen. Sie ist von der Beurkundung des gesamten Erklärungsinhalts zu unterscheiden. Eine bloße Beglaubigung ersetzt eine vorgeschriebene notarielle Beurkundung grundsätzlich nicht.
Heilung nur mit gesetzlicher Grundlage
Ein Formmangel wird nicht generell dadurch geheilt, dass die Parteien sich einig sind oder lange am Vertrag festhalten. Es muss eine einschlägige Heilungsregel greifen.
Beim Grundstückskauf wird der Formmangel nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Auflassung und Eintragung geheilt. Die bloße Kaufpreiszahlung genügt nicht.
Ein Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Der Formmangel wird nach § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Deshalb kann eine tatsächlich vollzogene Handschenkung wirksam sein, obwohl zuvor kein Notartermin stattfand.
Gesetzesverstoß und Sittenwidrigkeit
Nicht jedes verbotene Verhalten vernichtet den Vertrag
Gesetzliches Verbot: § 134 BGB
Ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft ist nach § 134 BGB nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Erforderlich ist eine Verbotsnorm, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Wirksamkeit betrifft.
Prüfe daher nicht nur, ob jemand gegen eine Vorschrift verstoßen hat, sondern auch, welche zivilrechtliche Folge deren Zweck verlangt. Eine Vorschrift kann das Verhalten sanktionieren, ohne jeden damit verbundenen Vertrag nichtig zu machen. Eine allein gegen eine Vertragsseite gerichtete Regel führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit.
Sittenwidrigkeit: § 138 Abs. 1 BGB
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich ist eine rechtliche Gesamtwertung von Inhalt, Zweck und Umständen des Geschäfts. Persönliches Missfallen ersetzt diese Prüfung nicht.
Die klassische Formel vom Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden beschreibt den Ausgangspunkt, muss aber anhand anerkannter rechtlicher Wertungen und konkreter Fallgruppen ausgefüllt werden. Ein ungünstiges Geschäft ist nicht allein deshalb sittenwidrig.
Wucher: § 138 Abs. 2 BGB
Erforderlich sind ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie die Ausbeutung einer gesetzlich genannten Schwächesituation, etwa einer Zwangslage oder Unerfahrenheit. Beide Seiten des Tatbestands sind zu prüfen.
Daneben können wucherähnliche Geschäfte unter § 138 Abs. 1 BGB fallen. Ein besonders auffälliges Missverhältnis kann dabei für die subjektive Bewertung Bedeutung haben. Eine für alle Vertragsarten geltende feste Prozentgrenze lässt sich daraus nicht ableiten.
Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung
Was bleibt von einem fehlerhaften Geschäft?
Teilnichtigkeit: § 139 BGB
Ist ein Teil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts nichtig, erfasst die Nichtigkeit grundsätzlich das ganze Geschäft, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
Entscheidend sind die Einheitlichkeit des Geschäfts und der hypothetische Parteiwille. Eine sogenannte salvatorische Klausel kann für dessen Ermittlung bedeutsam sein, rettet aber nicht automatisch jeden Vertrag.
Für Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält § 306 BGB eine spezielle Regel: Dort bleibt der Vertrag grundsätzlich im Übrigen bestehen. Diese Sonderregel gehört in den AGB-Exkurs in Modul 12.
Umdeutung: § 140 BGB
Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann unter den Voraussetzungen des § 140 BGB als anderes Rechtsgeschäft gelten. Dafür muss es dessen Voraussetzungen erfüllen, und es muss anzunehmen sein, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen wäre.
Du darfst fehlende Erklärungen oder Formen nicht frei erfinden. Das Ersatzgeschäft muss rechtlich zulässig sein und zum mutmaßlichen Parteiwillen passen.
Bestätigung: §§ 141 und 144 BGB
Die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts wird nach § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme beurteilt. Deshalb müssen die erforderlichen Voraussetzungen einschließlich einer notwendigen Form erneut erfüllt sein. Es handelt sich nicht um eine allgemeine rückwirkende Heilung.
Die Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts nach § 144 BGB hat eine andere Funktion: Sie schließt die Anfechtung aus. Der Unterschied lautet damit „nichtiges Geschäft erneut vornehmen“ oder „auf die Lösung von einem anfechtbaren Geschäft verzichten“.
Fall 09: Das versprochene Geschenk
Formmangel und Vollzug auseinanderhalten
Die volljährige Paula erklärt ihrer ebenfalls volljährigen Nichte Emma ernsthaft beim Abendessen: „Ich schenke dir 500 Euro für dein Studium und überweise sie dir nächste Woche.“ Emma nimmt das Versprechen an. Eine notarielle Beurkundung findet nicht statt.
Eine Woche später hat Paula noch nicht gezahlt. Emma verlangt die 500 Euro.
Aufgaben
- Hat Emma zunächst einen Anspruch auf Zahlung aus dem Schenkungsvertrag?
- Was gilt, wenn Paula anschließend freiwillig die gesamten 500 Euro überweist und Emma den Betrag endgültig erhält?
- Kann Paula das Geld allein mit der Begründung zurückfordern, ihr mündliches Versprechen sei formunwirksam gewesen?
Lösung
Ein Schenkungsvertrag setzt eine Einigung über eine unentgeltliche Zuwendung voraus, § 516 Abs. 1 BGB. Paula und Emma haben sich darüber geeinigt, dass Emma 500 Euro ohne Gegenleistung erhalten soll.
Das Schenkungsversprechen der Paula bedarf jedoch nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Sie fehlt. Der Vertrag ist deshalb zunächst nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Emma kann die Zahlung noch nicht verlangen.
Erhält Emma später die versprochenen 500 Euro aufgrund Paulas freiwilliger Leistung vollständig, ist die Leistung bewirkt. Der Formmangel wird nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Die Schenkung bildet dann einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Allein der ursprüngliche Formmangel trägt deshalb keinen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
Genügt ein Zahlungsversprechen zur Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB?
Nein. Die versprochene Leistung muss tatsächlich bewirkt werden.
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