Grundrechte · Modul 08 von 12
Glauben und Familie
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Glauben, Bekenntnis und Gewissen
Art. 4 GG schützt Überzeugung und Verhalten
Glaubensfreiheit
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG werden als einheitliche umfassende Glaubensfreiheit verstanden. Geschützt sind religiöse und weltanschauliche Überzeugung, deren Äußerung und ein daran ausgerichtetes Verhalten. Die Zahl der Anhänger und staatliche Anerkennung sind keine allgemeinen Schutzvoraussetzungen.
Das religiöse Selbstverständnis ist zu berücksichtigen. Ein beliebiger persönlicher Wunsch wird aber nicht allein durch das Etikett „Religion“ zum geschützten religiösen Gebot. Der Zusammenhang zwischen Überzeugung und Verhalten muss plausibel dargelegt sein. Der Staat bewertet nicht, ob die Lehre theologisch richtig oder nützlich ist.
Positive und negative Freiheit
Geschützt ist die Entscheidung zu glauben, zu bekennen und religiös zu handeln. Ebenso geschützt ist, keinen Glauben zu haben, ihn nicht zu äußern und religiösen Handlungen fernzubleiben. Die negative Freiheit bedeutet jedoch kein allgemeines Recht, im offenen gesellschaftlichen Leben niemals andere Religionen wahrzunehmen.
Eine vom Staat geschaffene unausweichliche religiöse Verpflichtung ist anders zu bewerten als das freiwillige religiöse Verhalten einer Privatperson. Staatliche Neutralität verlangt eine offene, gleichberechtigte Haltung; sie ist nicht automatisch ein Verbot jedes religiösen Bezugs.
Gewissen
Eine Gewissensentscheidung ist eine ernsthafte sittliche Entscheidung, die der Einzelne als für sich bindend erlebt und gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Bloße Unlust oder eine beliebige politische Präferenz genügt nicht.
Art. 4 Abs. 3 GG schützt die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen eigenständig. Die nähere Ausgestaltung durch Bundesgesetz darf die Garantie nicht beseitigen.
Grenzen der Glaubensfreiheit
Verfassungskonflikt und schonender Ausgleich
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthalten keinen gewöhnlichen Gesetzesvorbehalt. Ein allgemeiner Verwaltungszweck genügt deshalb nicht als Schranke. Einschränkungen müssen auf kollidierendem Verfassungsrecht beruhen und grundsätzlich durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage vermittelt sein.
Den Konflikt konkret benennen
In der Schule können Glaubensfreiheit der Schüler, Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und der staatliche Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG zusammentreffen. In einem medizinischen Notfall können Leben und körperliche Unversehrtheit relevant sein. Ein bloß abstraktes Wort wie „Ordnung“ benennt noch kein ausreichendes Verfassungsgut.
Praktische Konkordanz
Prüfe eine organisatorische Anpassung, räumliche Trennung, alternative Aufgabe oder zeitliche Verlegung, soweit diese tatsächlich verfügbar und gleich wirksam ist. Ein Ausgleich darf das öffentliche Ziel berücksichtigen, aber religiöse Minderheiten nicht allein wegen ihres abweichenden Glaubens ausschließen.
Ebenso wenig führt jedes religiöse Anliegen automatisch zu vollständiger Befreiung von allgemeinen Pflichten. Entscheidend sind die konkrete Belastung und die Bedeutung der kollidierenden Position. Ein Unterrichtsangebot und eine unausweichlich religiöse Handlung sind dabei unterschiedliche Vorgänge.
Gesetzesarbeit
Lies Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zusammen und suche den fehlenden gewöhnlichen Gesetzesvorbehalt. Vergleiche die besondere Garantie des Abs. 3. In einer Falllösung darfst du Art. 5 Abs. 2 GG nicht auf Religion übertragen.
Der Sachverhalt entscheidet, ob die Alternative geeignet ist. Wenn er ihre Gleichwertigkeit ausdrücklich vorgibt, darfst du nicht ohne Angaben eine pädagogische Minderwertigkeit behaupten.
Art. 6 GG: mehrere Garantien
Ehe, Familie und Elternrecht getrennt bestimmen
Ehe und Familie
Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie vor staatlicher Beeinträchtigung und enthält eine objektive Schutzentscheidung. Die Ehe ist eine rechtlich geordnete, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft; Details ihrer verfassungsrechtlichen Kontur sind von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung zu unterscheiden. Familie betrifft insbesondere die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
Das Grundrecht schützt familiäre Beziehungen und ihre eigenverantwortliche Gestaltung. Es begründet nicht automatisch den Anspruch auf jede gewünschte Förderleistung. Staatliche Regelungen dürfen die geschützte Gemeinschaft jedoch nicht ohne ausreichende Begründung beeinträchtigen oder benachteiligen.
Elternrecht und Kindeswohl
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet Pflege und Erziehung als Recht und Pflicht der Eltern. Die Verantwortung ist am Wohl des Kindes ausgerichtet. Das Kind ist selbst Grundrechtsträger und kein Objekt elterlicher Wünsche. Über die Betätigung wacht nach Satz 2 die staatliche Gemeinschaft.
Eine Trennung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten unterliegt Art. 6 Abs. 3 GG: gesetzliche Grundlage und die dort genannten besonderen Gefährdungsvoraussetzungen. Der Staat darf nicht allein deshalb eingreifen, weil er eine andere Erziehung für besser hält. Notwendigkeit und mildere Hilfen sind zu prüfen.
Weitere Schutzaufträge
Art. 6 Abs. 4 GG gewährleistet jeder Mutter Schutz und Fürsorge. Absatz 5 verlangt gleiche Entwicklungsbedingungen und gesellschaftliche Stellung für außerhalb einer Ehe geborene Kinder. Diese Garantien dürfen in der Prüfung nicht durch eine pauschale Berufung auf „Familie“ ersetzt werden.
Fall 08: Eine gleichwertige Alternative
Glaubensfreiheit in einer Bildungsaufgabe
Die volljährige Schülerin Sara (S) nimmt an einer verpflichtenden schulischen Praxisaufgabe teil. Ein bestimmter Arbeitsschritt widerspricht einer von S ernsthaft und plausibel dargelegten religiösen Verpflichtung. Der Zusammenhang zwischen ihrer Religion und der Handlung steht fest. S bittet um eine andere praktische Aufgabe.
Eine verfassungsgemäße gesetzliche Schulregelung ermöglicht angemessene Ersatzaufgaben, wenn das Bildungsziel gleichwertig erreicht wird. Im Fall ist eine solche Ersatzaufgabe sofort verfügbar. Sie vermittelt genau dieselben Kompetenzen, erlaubt dieselbe Leistungsbewertung und verursacht keinen zusätzlichen Aufwand. Rechte anderer Personen werden nicht beeinträchtigt.
Die Schule lehnt dennoch ab: „Alle müssen immer exakt dasselbe machen.“ Sie droht bei Nichtausführung des ursprünglichen Schritts eine erhebliche schulische Sanktion an. Weitere Gründe bestehen nicht.
Aufgaben
- Ist die Handlung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasst?
- Welches kollidierende Verfassungsgut kommt in Betracht?
- Ist das Festhalten an der ursprünglichen Aufgabe gerechtfertigt?
Nicht zu prüfen sind ein vollständiger verwaltungsrechtlicher Anspruch und Art. 6 GG. Dass beide Grundrechte im Modul behandelt werden, macht sie nicht zu einem gemeinsamen Schema.
Abwandlung
Die Alternative erreicht ein wesentliches Lernziel nicht und belastet andere Personen erheblich. Dann ist eine neue Gewichtung erforderlich; der Ausgang darf nicht aus dem Grundfall unverändert übernommen werden.
Lösung 08: Konkordanz durch die Ersatzaufgabe
Die konkrete Konfliktlage trägt das Ergebnis
I. Schutzbereich und Eingriff
S könnte in ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt sein. Die Garantie schützt auch das Verhalten nach einer ernsthaft dargelegten religiösen Überzeugung. Deren Zusammenhang mit dem fraglichen Arbeitsschritt ist ausdrücklich gegeben. S ist unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit geschützt.
Die Schule verpflichtet sie unter Sanktionsandrohung zum entgegenstehenden Verhalten. Das ist ein staatlicher Eingriff. Die angebotene Ausweichmöglichkeit, eine Sanktion hinzunehmen, beseitigt ihn nicht.
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG besitzen keinen gewöhnlichen Gesetzesvorbehalt. Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt hier der staatliche Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG in Betracht. Die gesetzliche Grundlage erlaubt eine angemessene Konfliktlösung durch Ersatzaufgaben.
Das Lernen der verlangten Kompetenzen ist ein tragfähiges Ziel. Die ursprüngliche Aufgabe kann es fördern. Die Schule müsste aber eine verfügbare, gleich wirksame und weniger belastende Alternative berücksichtigen.
Die Ersatzaufgabe vermittelt dieselben Kompetenzen und ermöglicht dieselbe Bewertung. Sie verursacht keinen weiteren Aufwand und beeinträchtigt keine Rechte Dritter. Sie vermeidet zugleich den religiösen Konflikt. Das Festhalten an exakt derselben Handlung ist deshalb nicht erforderlich. Der Satz „Alle müssen dasselbe machen“ trägt die Ablehnung unter diesen Tatsachen nicht.
III. Ergebnis und Abwandlung
Die konkrete Verpflichtung verletzt S in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das Ergebnis folgt aus der tatsächlichen Gleichwertigkeit der Alternative, nicht aus einem allgemeinen Vorrang religiöser Wünsche.
Fehlt die Gleichwertigkeit in der Abwandlung, muss das Gewicht des nicht erreichten Lernziels und der Drittbelastung neu geprüft werden. Der Staat darf die Glaubensfreiheit weiterhin nicht ohne konkrete Begründung zurücksetzen.
Wiederholen 08
Fünf Fragen zu Glauben und Familie
Was schützt Art. 4 Abs. 1 und 2 GG?
Religiöse und weltanschauliche Überzeugung, Bekenntnis und daran ausgerichtetes Verhalten als umfassende Glaubensfreiheit. Positive und negative Freiheit sind umfasst.
Was ist eine Gewissensentscheidung?
Eine ernsthafte sittliche Entscheidung, die als bindend erlebt wird und gegen die nicht ohne ernste Gewissensnot gehandelt werden könnte.
Welche Schranke gilt für Art. 4 Abs. 1 und 2 GG?
Kollidierendes Verfassungsrecht, grundsätzlich vermittelt durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage und einen verhältnismäßigen Ausgleich.
Sind Familie und Ehe identisch?
Nein. Familie schützt insbesondere die Gemeinschaft von Eltern und Kindern auch unabhängig von einer Eheschließung. Art. 6 Abs. 1 GG nennt beide Gewährleistungen.
Was begrenzt das Elternrecht?
Es ist zugleich Pflicht und auf das Kindeswohl bezogen. Das staatliche Wächteramt und insbesondere die strengen Voraussetzungen einer Trennung aus Art. 6 Abs. 3 GG sind zu beachten.
Schreibübung
Erkläre je ein Beispiel für positive und negative Glaubensfreiheit. Ordne danach die staatliche Trennung eines Kindes von seinen Eltern dem richtigen Absatz des Art. 6 GG zu und benenne die besonderen Anforderungen.
Dein Lerndurchgang
Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.