Staatsorganisationsrecht · Modul 06 von 12

Der Bundesrat

Freigegebene Skriptfassung v01 · Online-Ausgabe 2026-10-04

Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.

In diesem Modul
  1. Länder wirken an Bundesentscheidungen mit
  2. Einheitlich heißt nicht mehrheitlich im Land
  3. Einspruch oder Zustimmung?
  4. Fall 06: Ein Land sagt Ja und Nein
  5. Lösung 06: Vier ungültige Stimmen
  6. Wiederholen 06

Länder wirken an Bundesentscheidungen mit

Zusammensetzung nach Art. 50 und 51 GG

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan des Bundes, obwohl seine Mitglieder aus den Landesregierungen stammen. Er ist weder ein Zusammenschluss der Landtage noch ein direkt gewähltes zweites Volksparlament.

Mitglieder und Stimmen

Die Landesregierungen bestellen und berufen ihre Mitglieder ab. Nach Art. 51 Abs. 2 GG hat jedes Land mindestens drei Stimmen. Mehr als zwei Millionen Einwohner ergeben vier, mehr als sechs Millionen fünf und mehr als sieben Millionen sechs Stimmen. Der Bundesrat besitzt insgesamt 69 Stimmen.

Ein Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Mitgliederzahl und Stimmenzahl sind dennoch zu unterscheiden: Ein anwesender Stimmführer kann unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen die Stimmen des Landes gebündelt abgeben.

Keine Bundestagsmandate

Bundesratsmitglieder vertreten ihre Landesregierung. Das freie Bundestagsmandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich deshalb nicht unverändert übertragen. Landesinterne Abstimmung und Weisungen unterscheiden sich von der persönlichen Gewissensentscheidung eines Bundestagsabgeordneten.

Mehrheit

Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt grundsätzlich mindestens die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Bei 69 Stimmen sind regelmäßig 35 Ja-Stimmen erforderlich. Enthaltung oder Abwesenheit senken diese erforderliche Zahl nicht.

Einheitlich heißt nicht mehrheitlich im Land

Die Stimmabgabe nach Art. 51 Abs. 3 GG

Einheitliche Landesstimmen

Die Stimmen eines Landes dürfen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. Das Grundgesetz lässt eine gebündelte Abgabe durch einen Stimmführer zu. Es erlaubt aber nicht, aus einem offen geäußerten Widerspruch anderer anwesender Landesmitglieder eine interne Stimmenmehrheit herauszurechnen.

Sagt ein Mitglied „Ja“ und ein anderes ausdrücklich „Nein“, liegt keine einheitliche Abgabe vor. Die Stimmen dieses Landes sind dann ungültig. Der Ministerpräsident besitzt bundesverfassungsrechtlich keine automatische Vorrangstimme, mit der er einen solchen ausdrücklichen Widerspruch allein aufheben könnte.

Abstimmung klären

Eine Nachfrage kann klären, ob einheitlich abgestimmt wird. Sie darf nicht dazu dienen, einen erkennbar fortbestehenden Dissens einfach als Zustimmung zu verbuchen. Schweigen muss nach dem konkreten Abstimmungsablauf beurteilt werden; der einfache Grundlagenfall enthält deshalb einen eindeutigen fortbestehenden Widerspruch.

Mehrheit bleibt gesonderte Frage

Ist die Landesabgabe ungültig, zählen die Stimmen nicht als Ja-Stimmen. Die erforderliche Gesamtmehrheit nach Art. 52 Abs. 3 GG bleibt aber bestehen. Dass die übrigen wirksamen Stimmen überwiegend Ja sagen, genügt nicht automatisch.

Einspruch oder Zustimmung?

Zwei unterschiedliche Rollen im Gesetzgebungsverfahren

Zustimmungsgesetz

Ein Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Beispiele sind bestimmte Regelungen über die Verwaltungsorganisation der Länder nach Art. 84 Abs. 1 GG oder Steuergesetze nach Art. 105 Abs. 3 GG. Nicht jeder politische Einfluss auf Länderinteressen löst automatisch Zustimmungspflicht aus.

Fehlt die erforderliche Zustimmung, kommt das Gesetz nicht nach Art. 78 GG zustande. Der Bundestag kann diese fehlende Zustimmung nicht einfach mit einer zweiten normalen Abstimmung ersetzen.

Einspruchsgesetz

Bei den übrigen Bundesgesetzen kann der Bundesrat nach dem Vermittlungsverfahren Einspruch einlegen. Der Bundestag kann den Einspruch unter den Voraussetzungen des Art. 77 Abs. 4 GG zurückweisen. Die erforderliche Mehrheit hängt auch davon ab, mit welcher Mehrheit der Bundesrat den Einspruch beschlossen hat.

Vermittlungsausschuss

Der Ausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG soll zwischen Bundestag und Bundesrat vermitteln. Er ist kein dritter eigenständiger Gesetzgeber und kann einen Gesetzesbeschluss nicht endgültig ersetzen. Seine Bundesratsmitglieder sind im Ausschuss nach Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG nicht an Weisungen gebunden; die anschließende Stimmabgabe im Bundesrat unterliegt wieder dessen Regeln.

Fall 06: Ein Land sagt Ja und Nein

Erst selbst lösen

Der Bundesrat stimmt über ein unstreitig zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz ab. Es werden 31 Ja-Stimmen aus anderen Ländern wirksam abgegeben. Das Land L verfügt über vier Stimmen. Zwei Mitglieder seiner Landesregierung sind anwesend. Die Ministerpräsidentin sagt „Ja“, ein weiterer Minister unmittelbar „Nein“.

Der Bundesratspräsident fragt erneut nach. Die Ministerpräsidentin erklärt nochmals „Ja“; der Minister hält ausdrücklich sein „Nein“ aufrecht. Trotzdem zählt der Präsident alle vier Landesstimmen als Ja und stellt die Zustimmung fest.

Abwandlung

Beide Mitglieder des Landes L geben gemeinsam ein eindeutiges „Ja“ ab. Alle übrigen Tatsachen bleiben gleich.

Aufgaben

  1. Sind die vier Landesstimmen im Grundfall wirksam abgegeben?
  2. Ist die notwendige Zustimmungsmehrheit erreicht?
  3. Was ändert die Abwandlung?
Lösung 06: Vier ungültige Stimmen

Einheitlichkeit und Mehrheit getrennt prüfen

I. Stimmabgabe des Landes

Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG dürfen Landesstimmen nur einheitlich abgegeben werden. Die Ministerpräsidentin stimmt zu, der weitere Minister widerspricht ausdrücklich. Auch nach der Nachfrage besteht der Widerspruch fort. Eine einheitliche Stimmabgabe liegt deshalb nicht vor.

Der Rang der Ministerpräsidentin begründet im Bundesrat kein bundesverfassungsrechtliches Recht, den ausdrücklich aufrechterhaltenen Widerspruch zu übergehen. Die vier Landesstimmen sind ungültig. Der Bundesratspräsident kann sie nicht durch seine Feststellung in gültige Ja-Stimmen umwandeln.

II. Zustimmungsmehrheit

Art. 52 Abs. 3 GG verlangt grundsätzlich mindestens die Mehrheit der gesamten Stimmenzahl. Bei 69 Stimmen werden 35 Ja-Stimmen benötigt. Ohne die ungültigen Stimmen des Landes L liegen lediglich 31 wirksame Ja-Stimmen vor. Die erforderliche Mehrheit ist nicht erreicht.

Da das Gesetz unstreitig zustimmungsbedürftig ist, fehlt eine notwendige Voraussetzung seines Zustandekommens nach Art. 78 GG. Eine politische Mehrheit unter den übrigen abgegebenen Stimmen ersetzt diese Zustimmung nicht.

III. Abwandlung

Beide Landesmitglieder erklären einheitlich ihre Zustimmung. Die vier Landesstimmen sind nun wirksam. Zusammen mit den übrigen 31 Ja-Stimmen ergeben sich 35 Ja-Stimmen. Die erforderliche Mehrheit ist erreicht; der hier untersuchte Zustimmungsmangel besteht nicht.

Wiederholen 06

Fünf Fragen zum Bundesrat

Wer bestellt die Bundesratsmitglieder?

Die Landesregierungen bestellen und berufen Mitglieder aus ihren Reihen ab. Der Bundesrat besteht nicht aus direkt gewählten Volksvertretern.

Welche Stimmenzahl nennt Art. 51 Abs. 2 GG?

Drei bis sechs Stimmen je Land nach den dort festgelegten Einwohnergrenzen. Insgesamt bestehen 69 Stimmen.

Was folgt aus ausdrücklich widersprüchlicher Landesstimmabgabe?

Es fehlt die nach Art. 51 Abs. 3 GG erforderliche Einheitlichkeit. Die Landesstimmen sind ungültig und zählen nicht als Ja-Stimmen.

Wie wirkt eine Enthaltung auf die regulär benötigten 35 Ja-Stimmen?

Sie senkt die erforderliche Mehrheit nicht. Art. 52 Abs. 3 GG knüpft an die gesamte Stimmenzahl an.

Was unterscheidet Zustimmung und Einspruch?

Erforderliche Zustimmung kann der Bundestag nicht ersetzen. Einen Einspruch kann er unter den Voraussetzungen des Art. 77 Abs. 4 GG zurückweisen.

Schreibübung

Formuliere zu einer Abstimmung mit 34 Ja-Stimmen und 35 Enthaltungen ein Ergebnis nach Art. 52 Abs. 3 GG. Erkläre, warum „niemand war dagegen“ die Mehrheit nicht herstellt.

Dein Lerndurchgang

Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.