Strafrecht AT · Modul 05 von 12
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Tatbestand erfüllt, trotzdem erlaubt?
Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht aus
Ein Faustschlag kann eine Körperverletzung sein und trotzdem erlaubt sein, wenn er einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff in zulässiger Weise abwehrt. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit sind deshalb getrennte Prüfungsschritte. Erst die zweite Stufe fragt, ob die Rechtsordnung das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise gestattet.
Indizwirkung des Tatbestands
Der erfüllte Tatbestand indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit. In der Klausur untersuchst du die Rechtfertigungsgründe, für die der Sachverhalt Anhaltspunkte liefert. Fehlen solche Hinweise, reicht eine kurze Feststellung. Eine vollständige Aufzählung aller denkbaren Erlaubnisse bringt keine zusätzlichen Argumente.
Objektive und subjektive Voraussetzungen
Prüfe bei einem Rechtfertigungsgrund zunächst seine tatsächliche Lage und die zulässige Handlung. Anschließend kommt das subjektive Rechtfertigungselement hinzu: Die Person muss grundsätzlich die rechtfertigende Lage kennen und mit dem entsprechenden Rechtfertigungswillen handeln. Bei Notwehr wird insoweit Verteidigungswille verlangt; weitere Motive schließen ihn nicht notwendig aus.
Fehlt bei objektiv gerechtfertigtem Verhalten allein das subjektive Element, ist die Rechtsfolge umstritten. Die Vollendungslösung nimmt vollendetes Unrecht an. Die Versuchslösung berücksichtigt das fehlende Erfolgsunrecht und gelangt bei strafbarem Versuch zu einer Behandlung nach Versuchsgrundsätzen. Dieser Sonderfall ist von einer nur eingebildeten Rechtfertigungslage zu unterscheiden.
Ein Prüfungsmuster
- Rechtfertigungslage: Welche tatsächlichen Voraussetzungen eröffnet die Erlaubnisnorm?
- Rechtfertigungshandlung: Bleibt die Handlung innerhalb ihrer Grenzen?
- Subjektives Element: Kennt die Person die Lage und handelt sie mit dem nötigen Rechtfertigungswillen?
Notwehrlage: der Angriff
§ 32 StGB beginnt beim tatsächlichen Geschehen
Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Dazu gehören etwa Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum. Ein Angriff kann unter entsprechenden Voraussetzungen auch durch Unterlassen erfolgen. Geht die Gefahr allein von einem Tier oder Naturereignis aus, prüfst du grundsätzlich Notstand statt Notwehr.
Gegenwärtigkeit
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Ein erhobener Arm unmittelbar vor dem Schlag kann genügen. Die bloße Möglichkeit eines Angriffs irgendwann am nächsten Tag genügt nicht. Eine bereits beendete Verletzung rechtfertigt keine spätere Vergeltung.
Bei Eigentumsangriffen ist der Angriff nicht schon deshalb beendet, weil ein Delikt formal vollendet ist. Solange die Verletzung noch fortdauert und Abwehr möglich ist, kann Gegenwärtigkeit bestehen. Unterscheide deshalb tatsächliche Angriffslage und strafrechtliche Vollendung.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff muss seinerseits im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. Gegen erlaubte Notwehr gibt es grundsätzlich keine Notwehr. Der Angreifer muss dagegen nicht schuldhaft handeln. Auch ein Kind oder eine schuldunfähige Person kann rechtswidrig angreifen; die zulässige Verteidigung kann dann sozialethisch eingeschränkt sein.
Notwehr und Nothilfe
Verteidigt die Person eigene Interessen, spricht man von Notwehr. Verteidigt sie eine andere Person, liegt Nothilfe vor. Beide richten sich nach § 32 StGB. Eine Rechtfertigung trägt grundsätzlich nur Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers; Eingriffe in unbeteiligte Dritte benötigen eine eigene Rechtfertigung.
Notwehrhandlung: erforderlich und geboten
Verteidigung ist keine unbegrenzte Gewaltbefugnis
Erforderlichkeit
Die Verteidigung muss zur sofortigen und endgültigen Abwehr geeignet sein. Unter mehreren gleich wirksamen Mitteln ist das mildeste zu wählen. Die Bewertung erfolgt aus einer objektiven Perspektive vor der Handlung unter Berücksichtigung der konkreten Lage. Der Angegriffene muss sich grundsätzlich nicht auf ein unsicheres Abwehrmittel einlassen.
Ein Wegschieben kann genügen, wenn es den Angriff genauso sicher beendet wie ein verletzender Schlag. Ist seine Wirkung unsicher, darfst du das mildere Mittel nicht ohne Begründung als gleich geeignet behandeln. Bei gefährlichen Mitteln können eine mögliche Warnung und weniger gefährliche Einsatzweisen zu prüfen sein.
Gebotenheit
Notwehr unterliegt grundsätzlich keiner allgemeinen Güterabwägung wie § 34 StGB. Sozialethische Grenzen werden unter Gebotenheit geprüft. Dazu gehören insbesondere ein krasses Missverhältnis, Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder und bestimmte Fälle vorwerfbarer Notwehrprovokation. Bei absichtlicher Provokation gerade zum Zweck des Angriffs unter Berufung auf Notwehr kann das Notwehrrecht entfallen.
In eingeschränkten Lagen kann zunächst Ausweichen, dann Schutzwehr und erst zuletzt verletzende Trutzwehr verlangt werden, soweit diese Möglichkeiten zumutbar und ausreichend sind. Solche Einschränkungen brauchen konkrete Tatsachen. Eine Beziehung zwischen den Beteiligten oder ein geringwertiger Gegenstand begründet nicht pauschal jede denkbare Einschränkung.
Verteidigungswille
Die Person muss die Angriffslage kennen und jedenfalls auch zur Abwehr handeln. Ärger oder zusätzliche Vergeltungsmotive schließen Notwehr nicht automatisch aus, solange ein Verteidigungswille tatsächlich vorhanden ist. Wer ausschließlich eine Gelegenheit zur Rache nutzt, erfüllt dieses subjektive Element nicht.
Rechtfertigender Notstand
§ 34 StGB erlaubt eine Interessenabwägung
Gegenwärtige Gefahr
Eine Gefahr ist eine Lage, in der aufgrund tatsächlicher Umstände ein Schaden für ein geschütztes Interesse ernstlich zu erwarten ist. Gegenwärtig ist sie, wenn der Schaden alsbald eintreten kann oder nur sofortiges Handeln ihn wirksam abwenden kann. Auch eine Dauergefahr kann genügen. Anders als § 32 StGB verlangt § 34 StGB keinen menschlichen rechtswidrigen Angriff.
Nicht anders abwendbar
Die Handlung muss geeignet und das mildeste gleich wirksame Mittel sein. Anders als bei grundsätzlich uneingeschränkter Notwehr sind auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten einzubeziehen. Zerschlägt jemand eine Tür zur Rettung eines Kindes aus einem brennenden Raum, obwohl er sie sofort mit einem vorhandenen Schlüssel öffnen könnte, fehlt regelmäßig die Erforderlichkeit.
Wesentliches Überwiegen
Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Abzuwägen sind insbesondere Rang der Rechtsgüter und Grad der drohenden Gefahren. Leben gegen eine beschädigte Sache ist anders zu bewerten als zwei gleichwertige Sachinteressen. Menschenleben dürfen grundsätzlich nicht nach der Anzahl der Betroffenen gegeneinander verrechnet werden.
Angemessenheit und subjektives Element
Zusätzlich muss die Handlung ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein. Besondere gesetzliche Wertungen und Zuständigkeiten dürfen nicht einfach übergangen werden. Der Täter muss die Lage kennen und zur Rettung handeln. Im Nötigungsnotstand, also bei einer erzwungenen Schädigung eines Unbeteiligten, ist die Reichweite einer Rechtfertigung umstritten; § 35 StGB kann gesondert zu untersuchen sein.
Einwilligung und weitere Erlaubnisse
Rechtfertigung kann außerhalb des StGB stehen
Einverständnis oder Einwilligung?
Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis beseitigt schon ein Merkmal, wenn der Tatbestand Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten voraussetzt. Eine rechtfertigende Einwilligung lässt dagegen den Tatbestand bestehen und beseitigt die Rechtswidrigkeit. Die Einordnung folgt dem jeweiligen Delikt.
Eine Einwilligung verlangt insbesondere Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut, ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit, eine vor der Tat bestehende freiwillige Zustimmung ohne relevante Willensmängel und Handeln in ihrer Kenntnis. Zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit und strafrechtliche Einwilligungsfähigkeit sind nicht deckungsgleich. Bei Körperverletzung ist die zusätzliche Grenze des § 228 StGB zu beachten.
Eine mutmaßliche Einwilligung kommt in Betracht, wenn eine tatsächliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Handlung dem mutmaßlichen Willen entspricht. Ein bekannter entgegenstehender Wille darf nicht durch vermeintlich bessere Interessen ersetzt werden. Die hypothetische Einwilligung ist eine andere, insbesondere bei Aufklärungsfehlern umstrittene Figur.
Zivilrechtliche Notstände
Bei § 228 BGB wird in die Sache eingegriffen, von der die Gefahr ausgeht: Defensivnotstand. Der Eingriff muss erforderlich sein; der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen. Bei § 904 BGB wird eine unbeteiligte Sache benutzt oder beeinträchtigt: Aggressivnotstand. Hier muss der drohende Schaden gegenüber dem Sachschaden unverhältnismäßig groß sein. Zivilrechtliche Ersatzfolgen bleiben gesondert zu prüfen.
Vorläufige Festnahme
§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt unter seinen Voraussetzungen eine vorläufige Festnahme durch jedermann: Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat sowie Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbare Identität. Der Eingriff muss verhältnismäßig bleiben. Die Norm gestattet keine private Bestrafung; ob ein Tatverdacht genügt oder eine wirkliche Tat nötig ist, ist umstritten.
Fall 05: Abwehr oder Vergeltung?
Notwehr verlangt eine gegenwärtige Angriffslage
Tim (T), 25, beginnt ohne Rechtfertigung, Lea (L), 24, mehrfach ins Gesicht zu schlagen. L erkennt den Angriff und stößt T kräftig weg, um weitere Schläge zu verhindern. T erleidet durch den Stoß eine schmerzhafte Prellung; der Angriff endet. Der Stoß ist das mildeste gleich wirksame Mittel, um den fortdauernden Angriff sofort zu beenden. Einschränkungen der Gebotenheit liegen nicht vor.
L erkennt und will den verletzenden Stoß. Kausalität und objektive Zurechnung sind gegeben. Sie ist schuldfähig. Ein erforderlicher Strafantrag liegt vor.
Abwandlung
T hat den Angriff bereits endgültig beendet und ist einige Meter weggegangen. L erkennt dies. Sie läuft hinterher und versetzt ihm aus Rache einen schmerzhaften Stoß. Ein erneuter Angriff droht nicht. Andere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe bestehen nicht.
Aufgaben
- Prüfe Ls Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB im Grundfall.
- Prüfe anschließend dieselbe Norm in der Abwandlung.
- Benenne das entscheidende Merkmal, das sich geändert hat.
Prüfe nur § 223 Abs. 1 StGB. Verwende die festgelegten Angaben zur Erforderlichkeit, ohne weitere Abwehrmöglichkeiten hinzuzuerfinden.
Lösung 05: Die Lage entscheidet
Gerechtfertigte Abwehr und rechtswidrige Rache
I. Grundfall: Tatbestand
L könnte sich durch den Stoß nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der kräftige Stoß mit schmerzhafter Prellung beeinträchtigt Ts körperliches Wohlbefinden und seine körperliche Unversehrtheit mehr als unerheblich. Die Prellung begründet zudem einen pathologischen Zustand. Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung liegen vor. Der Erfolg ist kausal und objektiv zurechenbar; L handelt vorsätzlich.
II. Rechtfertigung nach § 32 StGB
Ts ungerechtfertigte Schläge sind ein menschlicher Angriff auf Ls körperliche Unversehrtheit. Da weitere Schläge gerade stattfinden, ist er gegenwärtig. Er steht im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist rechtswidrig. Eine Notwehrlage liegt vor.
Der Stoß richtet sich gegen den Angreifer und beendet den Angriff. Nach dem Sachverhalt ist er das mildeste gleich wirksame Abwehrmittel und daher erforderlich. Einschränkungen der Gebotenheit fehlen. L kennt die Lage und stößt T zur Abwehr; ihr Verteidigungswille ist gegeben.
L handelt somit nach § 32 StGB gerechtfertigt. Eine Schuldprüfung ist für dieses Delikt nicht mehr erforderlich. Sie ist im Grundfall nicht nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar.
III. Abwandlung
Der schmerzhafte Stoß erfüllt mit Vorsatz den Tatbestand der körperlichen Misshandlung. Der frühere Angriff ist jedoch endgültig beendet; ein neuer steht nicht unmittelbar bevor. Es fehlt an einem gegenwärtigen Angriff. § 32 StGB rechtfertigt die Handlung deshalb nicht. L handelt außerdem ausschließlich zur Vergeltung.
Weitere Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungen fehlen. L ist schuldfähig und handelt schuldhaft. Sie ist in der Abwandlung nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar.
Wiederholen 05
Fünf Fragen zur Rechtfertigung
Was ist ein gegenwärtiger Angriff?
Eine durch menschliches Verhalten drohende Rechtsgutsverletzung, die unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Eine beendete Verletzung rechtfertigt keine Vergeltung.
Wann ist eine Notwehrhandlung erforderlich?
Wenn sie den Angriff geeignet abwehrt und unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste ist. Ein unsicheres milderes Mittel muss grundsätzlich nicht gewählt werden.
Wozu dient die Gebotenheit?
Sie erfasst sozialethische Einschränkungen, etwa ein krasses Missverhältnis, bestimmte Provokationsfälle und Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder. Sie ist keine allgemeine Güterabwägung.
Was verlangt § 34 StGB zusätzlich zur erforderlichen Gefahrenabwehr?
Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen; die Handlung muss angemessen sein. Das subjektive Rechtfertigungselement muss ebenfalls vorliegen.
Wie unterscheiden sich Einverständnis und Einwilligung?
Einverständnis schließt bei passenden Delikten schon den Tatbestand aus. Rechtfertigende Einwilligung lässt ihn bestehen und beseitigt die Rechtswidrigkeit bei erfüllten Voraussetzungen.
Schreibübung
Ergänze den Fall um eine Handlung gegenüber einer unbeteiligten Person. Erkläre, warum § 32 StGB diesen Eingriff nicht allein wegen des ursprünglichen Angriffs erlaubt.
Dein Lerndurchgang
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