BGB AT · Modul 08 von 12

Stellvertretung und Vollmacht

Freigegebene Skriptfassung v01 · Online-Ausgabe 2026-10-04

Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.

In diesem Modul
  1. Einer handelt, ein anderer wird verpflichtet
  2. Im fremden Namen handeln
  3. Vollmacht und Innenverhältnis
  4. Rechtsschein und Verkehrsschutz
  5. Handeln ohne Vertretungsmacht
  6. Grenzen der Vertretung
  7. Fall 08: Der zu teure Schreibtisch
  8. Lösung 08 und Lernkontrolle

Einer handelt, ein anderer wird verpflichtet

Die Grundstruktur des § 164 BGB

Sara möchte einen Schreibtisch kaufen. Weil sie arbeiten muss, schickt sie ihren Freund Tim zum Verkäufer. Tim soll in ihrem Namen den Preis aushandeln und den Kauf abschließen. Wer wird Vertragspartner?

Bei wirksamer Stellvertretung wirkt die Erklärung des Vertreters unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 Abs. 1 BGB. Im Beispiel schließen dann Sara und der Verkäufer den Kaufvertrag. Tim wird nicht selbst Käufer.

Vier Prüfungspunkte

  1. Stellvertretung muss zulässig sein.
  2. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben.
  3. Er muss im Namen des Vertretenen handeln.
  4. Er muss innerhalb seiner Vertretungsmacht handeln.

Zulässigkeit

Bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist Stellvertretung grundsätzlich möglich. Ausnahmen bestehen bei höchstpersönlichen Geschäften, beispielsweise bei der Testamentserrichtung, § 2064 BGB. Bei Realakten wie der tatsächlichen Übergabe prüfst du keine Willenserklärung nach § 164 BGB.

Vertreter oder Bote?

Der Vertreter gibt eine eigene Erklärung ab, der Bote übermittelt eine fremde. Maßgeblich ist das Auftreten aus Sicht des Empfängers. Eigener Entscheidungsspielraum spricht für Vertretung, ist aber nicht zwingend erforderlich: Auch ein genau angewiesener Vertreter kann eine eigene Erklärung abgeben.

§ 164 Abs. 3 BGB erstreckt die Regeln auf Erklärungen, die gegenüber einem Vertreter abgegeben werden, die sogenannte passive Stellvertretung.

Im fremden Namen handeln

Der Vertragspartner muss erkennbar sein

Offenkundigkeitsprinzip

Der Empfänger muss erkennen können, dass die Erklärung für einen anderen abgegeben wird. Das kann ausdrücklich geschehen, etwa durch „Ich kaufe im Namen von Sara“, oder aus den Umständen folgen, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ein bloßer innerer Wille, für einen Freund zu handeln, genügt nicht. Ist das Fremdhandeln nicht erkennbar, wird grundsätzlich der Handelnde selbst Vertragspartner. § 164 Abs. 2 BGB verhindert in diesem Fall eine Lösung allein mit der Begründung, man habe kein eigenes Geschäft gewollt.

Unternehmensbezogenes Geschäft

Bei einem erkennbar unternehmensbezogenen Geschäft spricht die Auslegung regelmäßig dafür, dass der Geschäftsinhaber Vertragspartner werden soll. Trotzdem muss die handelnde Person Vertretungsmacht haben. Ein Firmenlogo allein erzeugt keine unbegrenzte Vollmacht.

Geschäft für den, den es angeht

Bei bestimmten sofort abgewickelten Alltagsgeschäften kann die Identität des Vertragspartners gleichgültig sein. Dann wird eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip anerkannt. Diese Ausnahme darf nicht ohne Prüfung auf Kreditgeschäfte oder persönlich geprägte Verträge übertragen werden.

Handeln unter fremdem Namen

Verwendet jemand einen fremden Namen, ist zu unterscheiden: Ist dem Gegenüber die tatsächliche Person gleichgültig, kann lediglich eine Namenstäuschung mit einem Eigengeschäft vorliegen. Kommt es auf die Identität des Namensträgers an, sind die Stellvertretungsregeln grundsätzlich entsprechend heranzuziehen.

Vollmacht und Innenverhältnis

Dürfen und rechtliches Können auseinanderhalten

Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz ergeben, etwa bei der Vertretung eines Kindes durch seine Eltern, oder durch Rechtsgeschäft erteilt werden. Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt Vollmacht.

Erteilung nach § 167 BGB

Eine Innenvollmacht wird gegenüber dem Vertreter erteilt. Eine Außenvollmacht wird gegenüber dem Dritten erklärt, dem gegenüber vertreten werden soll. Beides sind empfangsbedürftige Willenserklärungen; eine Annahme ist nicht erforderlich.

Die Vollmacht ist grundsätzlich formfrei, § 167 Abs. 2 BGB. Ausnahmen können sich aus besonderen Vorschriften oder dem Schutzzweck einer Formvorschrift ergeben. Deshalb bedeutet die Regel nicht, dass jede Vollmacht zu jedem formbedürftigen Geschäft stets mündlich wirksam erteilt werden kann.

Grundverhältnis und Vollmacht

Ein Auftrag oder Arbeitsvertrag regelt, was der Vertreter im Verhältnis zum Vertretenen tun darf und tun soll. Die Vollmacht bestimmt, welche Rechtswirkungen er nach außen herbeiführen kann.

„Du bist zum Einkauf bis 500 Euro bevollmächtigt“ begrenzt die Vertretungsmacht. Eine nur interne Anweisung „Nutze deine weitergehende Vollmacht bitte höchstens bis 500 Euro“ kann dagegen eine Pflicht begrenzen, ohne die Vertretungsmacht entsprechend zu beschränken. Welche Gestaltung vorliegt, ergibt die Auslegung.

Erlöschen und Widerruf

Nach § 168 BGB richtet sich das Erlöschen nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Grundsätzlich ist die Vollmacht auch bei dessen Fortbestand widerruflich, sofern sich daraus nichts anderes ergibt. Der Widerruf wirkt für die Zukunft.

Rechtsschein und Verkehrsschutz

Vertrauen braucht eine zurechenbare Grundlage

Gesetzliche Regeln: §§ 170 bis 173 BGB

Eine einem Dritten gegenüber erteilte Vollmacht bleibt diesem gegenüber nach § 170 BGB grundsätzlich in Kraft, bis ihm der Vollmachtgeber das Erlöschen anzeigt. § 171 BGB betrifft eine besondere oder öffentliche Kundgabe der Bevollmächtigung.

§ 172 BGB knüpft daran an, dass der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und dieser sie dem Dritten vorlegt. Die Vertretungsmacht bleibt danach grundsätzlich bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Nach § 173 BGB greift der Schutz dieser Fortgeltungsregeln nicht, wenn der Dritte das Erlöschen beim Geschäft kennt oder kennen muss. Es reicht also nicht, nur einen äußeren Anschein festzustellen.

Duldungs- und Anscheinsvollmacht

Bei der Duldungsvollmacht kennt der Vertretene das Auftreten des Handelnden als Vertreter und lässt es geschehen, obwohl er einschreiten könnte. Der Geschäftspartner muss dieses Verhalten als Bevollmächtigung verstehen dürfen und darauf vertrauen.

Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Vertretene das Auftreten nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Regelmäßig braucht es ein Verhalten von gewisser Dauer und Häufigkeit. Auch hier sind zurechenbarer Rechtsschein, Schutzwürdigkeit und ursächliches Vertrauen nötig.

Die Rechtsprechung erkennt die Anscheinsvollmacht grundsätzlich als Grundlage einer vertraglichen Bindung an. In der Literatur wird dies teilweise abgelehnt und auf eine mögliche Vertrauenshaftung verwiesen.

Handeln ohne Vertretungsmacht

§§ 177 bis 180 BGB und persönliche Haftung

Schwebende Unwirksamkeit

Schließt jemand einen Vertrag im Namen eines anderen ohne Vertretungsmacht, hängt dessen Wirksamkeit für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab, § 177 Abs. 1 BGB. Nach einer Verweigerung ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Fordert der Vertragspartner den Vertretenen zur Erklärung auf, gilt die Zweiwochenregel des § 177 Abs. 2 BGB. Die Genehmigung kann dann nur gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden; Schweigen gilt als Verweigerung. Bis zur Genehmigung kann dieser nach § 178 BGB grundsätzlich widerrufen, sofern er den Vollmachtsmangel nicht bei Vertragsschluss kannte.

Haftung des Vertreters nach § 179 BGB

Verweigert der Vertretene die Genehmigung, kann der Vertragspartner nach § 179 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Vertreter nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.

Kannte der Vertreter den Vollmachtsmangel nicht, beschränkt § 179 Abs. 2 BGB seine Haftung auf den Vertrauensschaden, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse. Nach § 179 Abs. 3 BGB haftet er nicht, wenn der Vertragspartner den Mangel kannte oder kennen musste. Ein beschränkt geschäftsfähiger Vertreter haftet ebenfalls grundsätzlich nicht, sofern er nicht mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters handelte.

Einseitige Rechtsgeschäfte

§ 180 Satz 1 BGB lässt Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften grundsätzlich nicht zu. Satz 2 und 3 enthalten Ausnahmen, insbesondere wenn der Empfänger die behauptete Vertretungsmacht nicht beanstandet.

Besteht Vertretungsmacht tatsächlich, kann dennoch § 174 BGB relevant werden: Ein einseitiges Rechtsgeschäft kann mangels vorgelegter Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückgewiesen werden, soweit der Vollmachtgeber den Empfänger nicht von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.

Grenzen der Vertretung

Minderjährige, Wissen und Interessenkonflikte

Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Nach § 165 BGB beeinträchtigt die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters die Wirksamkeit seiner Erklärung für den Vertretenen nicht. Denn der Vertreter wird durch das Vertretergeschäft grundsätzlich nicht selbst verpflichtet. Ein geschäftsunfähiger Vertreter kann dagegen keine wirksame eigene Willenserklärung abgeben.

Irrtum und Wissen: § 166 BGB

Für Willensmängel sowie Kenntnis oder Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es grundsätzlich auf den Vertreter an, § 166 Abs. 1 BGB. Er bildet und erklärt den rechtsgeschäftlichen Willen.

Hat ein Bevollmächtigter nach bestimmten Weisungen gehandelt, kann sich der Vollmachtgeber nach § 166 Abs. 2 BGB nicht ohne Weiteres auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, wenn er selbst den maßgeblichen Umstand kennt oder kennen muss.

Insichgeschäft: § 181 BGB

Ein Vertreter darf grundsätzlich nicht im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder zugleich als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen. Ausnahmen bestehen bei entsprechender Gestattung oder wenn das Geschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient.

Ein verbotswidriges Insichgeschäft ist grundsätzlich schwebend unwirksam und kann genehmigt werden. Der Normzweck ist der Schutz vor Interessenkonflikten; spezielle Ausnahmen und Einschränkungen bedürfen einer gesonderten Begründung.

Missbrauch der Vertretungsmacht

Wer nur interne Weisungen verletzt, handelt nicht schon deshalb ohne Vertretungsmacht. Der Schutz des Vertragspartners endet aber bei bewusstem Zusammenwirken zum Nachteil des Vertretenen, der Kollusion, und kann auch bei evidentem Missbrauch entfallen. Bloße Unwirtschaftlichkeit des Geschäfts genügt nicht.

Fall 08: Der zu teure Schreibtisch

Vollmachtsumfang oder bloße Weisung?

Sara erklärt dem volljährigen Tim: „Du darfst in meinem Namen einen Schreibtisch für höchstens 200 Euro kaufen. Deine Vollmacht ist auf diesen Betrag begrenzt.“

Beim Verkäufer V findet Tim ein Modell für 260 Euro. Er erklärt V, dass er den Schreibtisch im Namen von Sara kaufe. V nimmt das Angebot an. V kennt die Preisgrenze nicht und muss sie auch nicht kennen. Eine Vollmachtsurkunde oder ein von Sara verursachter Rechtsschein weitergehender Vollmacht liegt nicht vor.

Tim weiß, dass er die Preisgrenze überschreitet, hofft aber auf Saras spätere Zustimmung. Sara verweigert V gegenüber ausdrücklich die Genehmigung.

Aufgaben

  1. Kann V von Sara Zahlung von 260 Euro aus § 433 Abs. 2 BGB verlangen?
  2. Welche Ansprüche kommen für V gegen Tim aus § 179 BGB in Betracht?
  3. Wie ändert sich die Lage, wenn Tim erst 16 Jahre alt ist und ohne Zustimmung seiner Eltern handelt?
  4. Was gilt, wenn Sara Tim wirksam bis 300 Euro bevollmächtigt und ihn lediglich intern angewiesen hatte, möglichst unter 200 Euro zu bleiben?

Bearbeitungshinweis

In der vierten Variante ist V gutgläubig. Eine Kollusion oder ein evidenter Missbrauch liegt nicht vor. Untersuche nur die jeweils genannten Ansprüche und die Vertragswirksamkeit.

Lösung 08 und Lernkontrolle

Die Preisgrenze bestimmt die Rechtsfolge

1. Anspruch gegen Sara

V könnte gegen Sara einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB haben. Tim gab eine eigene Erklärung in Saras Namen ab. Seine Vollmacht war jedoch ausdrücklich auf einen Kaufpreis von höchstens 200 Euro begrenzt. Der Abschluss für 260 Euro lag außerhalb dieser Vertretungsmacht.

Der Vertrag war daher nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Sara hat die Genehmigung verweigert. Ein wirksamer Kaufvertrag mit Sara besteht nicht; V kann von ihr keine Zahlung verlangen.

2. Haftung des volljährigen Tim

Tim handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Sara verweigerte die Genehmigung. V kann nach § 179 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.

Tim kannte die Überschreitung, weshalb § 179 Abs. 2 BGB seine Haftung nicht beschränkt. V kannte den Vollmachtsmangel nicht und musste ihn nicht kennen; § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB schließt die Haftung nicht aus. Erfüllung bedeutet hier keine Zahlung ohne Gegenleistung: Der vereinbarte Leistungsaustausch ist zu berücksichtigen.

3. Minderjähriger Tim

§ 165 BGB ließe eine Vertretung durch den 16-jährigen Tim grundsätzlich zu, ersetzt aber keine fehlende Vollmacht. Seine persönliche Haftung ist ohne Zustimmung der Eltern nach § 179 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

4. Nur interne Preisvorgabe

Bei einer Vollmacht bis 300 Euro ist der Kauf für 260 Euro von der Vertretungsmacht gedeckt. Sara wird wirksam verpflichtet. Tims Verstoß gegen die interne Vorgabe ist davon zu trennen.

Macht ein Auftrag automatisch jede Vertretung wirksam?

Nein. Innenverhältnis und Vertretungsmacht sind getrennt zu bestimmen.

Kann § 165 BGB eine überschrittene Vollmacht heilen?

Nein. Die Norm betrifft die Geschäftsfähigkeit des Vertreters, nicht den Umfang seiner Vertretungsmacht.

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