Strafrecht AT · Modul 03 von 12
Vorsatz
Lies den Lerntext mit deinem Gesetz. Versuche die Fälle und Wiederholungsfragen zuerst selbst; die Lösungen und Antworten öffnest du anschließend.
In diesem Modul
Wissen und Wollen
Die innere Seite der Tat begründen
Eine fremde Scheibe zerbricht durch einen Steinwurf. Ob die handelnde Person die Zerstörung anstrebt, sich mit ihr abfindet oder ernsthaft auf ihr Ausbleiben vertraut, macht einen Unterschied. Der sichtbare Schaden allein beantwortet die Vorsatzfrage nicht.
Die Grundregel des § 15 StGB
Grundsätzlich ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Fahrlässigkeit genügt nur bei ausdrücklicher Strafdrohung. § 303 StGB enthält keine solche Fahrlässigkeitsregelung; § 229 StGB regelt dagegen fahrlässige Körperverletzung. Fehlt Vorsatz, prüfst du daher nicht irgendeine allgemeine „Fahrlässigkeitsstrafbarkeit“, sondern ein einschlägiges Delikt.
Definition und Bezugspunkt
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss die maßgeblichen Umstände erfassen; die juristische Bezeichnung oder Paragraphennummer muss er nicht kennen. Bei normativen Merkmalen genügt grundsätzlich eine Parallelwertung in der Laiensphäre, also das Verständnis ihrer sozialen Bedeutung.
Wer weiß, dass die Scheibe dem Nachbarn gehört, erfasst ihre Fremdheit auch ohne Eigentumslehre. Wer sie wirklich für seine eigene hält, kennt dagegen einen Tatumstand nicht. Das ist eine andere Frage als die Annahme, fremde Scheiben dürften ohne Weiteres zerstört werden.
Zeitliche Übereinstimmung
Der Vorsatz muss bei Begehung der Tat bestehen, grundsätzlich bei Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung. Ein früherer, inzwischen aufgegebener Plan (dolus antecedens) oder erst nachträgliches Billigen (dolus subsequens) ersetzt ihn nicht. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB knüpft ebenfalls an diesen Zeitpunkt an.
Die drei Vorsatzformen
Absicht, Wissentlichkeit und bedingter Vorsatz
Absicht: dolus directus 1. Grades
Dem Täter kommt es auf die Tatbestandsverwirklichung als Ziel oder notwendiges Zwischenziel an. Auf der Wissensseite reicht grundsätzlich, dass er den Erfolg für möglich hält. Eine Person kann also mit Absicht handeln, obwohl der Plan nur geringe Erfolgsaussichten hat.
Wissentlichkeit: dolus directus 2. Grades
Der Täter sieht die Tatbestandsverwirklichung als sichere oder praktisch sichere Folge voraus. Sie darf ihm als Nebenfolge unerwünscht sein. Wer eine Scheibe sicher mitzerstört, um einen anderen Gegenstand zu erreichen, kann hinsichtlich der Scheibe wissentlich handeln, auch wenn er ihren Schaden bedauert.
Bedingter Vorsatz: dolus eventualis
Nach dem hier verwendeten, an der Rechtsprechung orientierten Maßstab erkennt der Täter die Tatbestandsverwirklichung als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge und nimmt sie billigend in Kauf oder findet sich um seines Ziels willen mit ihr ab. „Billigen“ verlangt keine Freude über den Erfolg.
Die genaue theoretische Bestimmung des bedingten Vorsatzes ist umstritten. Wissensbetonte Ansätze stellen stärker auf Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit ab; willensbezogene Ansätze verlangen eine zusätzliche innere Stellungnahme. Für den Fall musst du den angewandten Maßstab nennen und anhand der Tatsachen begründen.
Vorsatz bezieht sich auf einzelne Merkmale
Die Vorsatzformen können sich auf verschiedene Merkmale unterschiedlich beziehen. Jemand kann die Fremdheit sicher kennen und die Beschädigung nur billigend in Kauf nehmen. Prüfe nicht pauschal „die Person hat Absicht“, wenn nur ein bestimmter Erfolg zielgerichtet verfolgt wird.
Bedingter Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
Die erkannte Gefahr genügt nicht allein
Bewusste Fahrlässigkeit
Auch die bewusst fahrlässig handelnde Person erkennt eine mögliche Tatbestandsverwirklichung. Sie vertraut aber ernsthaft und nicht nur vage darauf, dass der Erfolg ausbleibt. Beim bedingten Vorsatz findet sie sich dagegen mit ihm ab. Der Schwerpunkt der Abgrenzung liegt nach dem hier verwendeten Maßstab auf der inneren Haltung zur erkannten Folge.
Bloßes Hoffen und ernsthaftes Vertrauen
„Wird schon gut gehen“ kann vieles bedeuten. Eine Klausurangabe wie „Sie vertraut ernsthaft auf einen sicheren Wurf“ ist anders zu behandeln als eine bewiesene Inkaufnahme. Bei offenen Tatsachen braucht es eine Gesamtwürdigung, etwa von Gefahrkenntnis, Handlungsziel, Schutzmaßnahmen und Verhalten während der Tat.
Eine besonders gefährliche Handlung ist ein wichtiges Indiz, aber kein Ersatz für die Prüfung beider Vorsatzelemente. Ebenso schließt ein unerwünschter Erfolg Vorsatz nicht automatisch aus. Spätere Aussagen beweisen die Haltung bei der Handlung nicht für sich allein.
Den Sachverhalt nutzen
In einem Ausbildungsfall werden innere Tatsachen häufig ausdrücklich vorgegeben. Du darfst sie nicht durch eine eigene Vermutung ersetzen. Steht fest, dass die Person ernsthaft auf den Nichteintritt vertraute, folgt daraus nicht schon wegen des späteren Schadens eine Inkaufnahme.
Unbewusste Fahrlässigkeit
Hier erkennt die Person die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht, obwohl sie diese bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Auch dies genügt nur, wenn ein passendes Fahrlässigkeitsdelikt besteht. Die Einzelprüfung folgt in Modul 11.
Fall 03: Die fremde Scheibe
Dasselbe Ergebnis, drei innere Haltungen
Lea (L), 22, wirft einen Stein gegen Gs Schaufensterscheibe. Sie weiß, dass die Scheibe G gehört. Ihr Ziel ist, sie zu zerstören. Der Stein trifft, die Scheibe zerbricht. Kausalität und objektive Zurechnung sind gegeben. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe fehlen; L ist schuldfähig. Ein erforderlicher Strafantrag liegt vor.
Abwandlung 1
L will diesmal einen neben der Scheibe stehenden Pappkarton treffen. Sie erkennt, dass der Stein stattdessen die Scheibe zerstören könnte, und findet sich damit ab, um ihren Wurf auszuführen. Die Scheibe zerbricht.
Abwandlung 2
L erkennt beim Wurf die Möglichkeit einer Beschädigung der Scheibe, vertraut nach den ausdrücklich feststehenden Tatsachen aber ernsthaft auf einen schadensfreien Wurf. Die Scheibe zerbricht trotzdem. Eine billigende Inkaufnahme ist nicht gegeben.
Aufgaben
- Prüfe im Grundfall den subjektiven Tatbestand von § 303 Abs. 1 StGB.
- Bestimme die Vorsatzform in Abwandlung 1.
- Prüfe, ob § 303 Abs. 1 StGB in Abwandlung 2 eine Strafbarkeit trägt.
Andere Delikte und zivilrechtliche Ansprüche sind nicht Gegenstand der Aufgabe. Die unterschiedlichen inneren Tatsachen sind verbindliche Angaben dieses Lernfalls.
Lösung 03: Die innere Haltung zählt
Wissen und Wollen am Sachverhalt messen
I. Grundfall: Absicht
L müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. L weiß, dass die Scheibe G gehört und für sie fremd ist. Sie erkennt die Zerstörungswirkung des Steinwurfs und erstrebt gerade den Bruch der Scheibe. Hinsichtlich der Zerstörung handelt sie mit Absicht, dolus directus 1. Grades. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
II. Abwandlung 1: Bedingter Vorsatz
L kennt weiterhin die Fremdheit und erkennt die mögliche Zerstörung. Das trägt das Wissenselement. Sie findet sich mit dem Schaden ab, um ihr Ziel zu erreichen. Das trägt das Willenselement nach dem hier verwendeten Maßstab. Hinsichtlich der Zerstörung liegt dolus eventualis vor; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Dass die Scheibe nicht ihr eigentliches Ziel ist, schließt diese Vorsatzform nicht aus. Die Verwirklichung muss nicht erwünscht sein, solange die tatbestandliche Folge in der beschriebenen Weise in Kauf genommen wird.
III. Abwandlung 2: Bewusste Fahrlässigkeit
L erkennt zwar den möglichen Schaden. Sie vertraut nach den feststehenden Angaben jedoch ernsthaft auf dessen Ausbleiben. Sie findet sich mit dem Schaden nicht ab. Das Willenselement des bedingten Vorsatzes fehlt; insoweit liegt bewusste Fahrlässigkeit vor.
§ 303 StGB stellt fahrlässige Sachbeschädigung nicht ausdrücklich unter Strafe. Nach § 15 StGB genügt dieses Verhalten daher nicht für eine Strafbarkeit nach § 303 Abs. 1 StGB. Eine zivilrechtliche Ersatzpflicht wäre damit nicht ausgeschlossen, wird hier aber nicht untersucht.
Wiederholen 03
Fünf Fragen zum Vorsatz
Was bedeutet Vorsatz?
Wissen und Wollen der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale. Umfang und Ausprägung der Wissens- und Willenselemente hängen von der Vorsatzform ab.
Muss ein mit Absicht Handelnder den Erfolg für sicher halten?
Nein. Er erstrebt ihn als Ziel oder notwendiges Zwischenziel; auf der Wissensseite kann das Für-möglich-Halten genügen.
Schließt eine unerwünschte Folge Vorsatz aus?
Nein. Eine sicher vorausgesehene Nebenfolge kann Wissentlichkeit begründen. Beim bedingten Vorsatz kann Sichabfinden genügen.
Was trennt bedingten Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit?
Nach dem hier verwendeten Maßstab Inkaufnahme oder Sichabfinden gegenüber ernsthaftem, nicht nur vagem Vertrauen auf das Ausbleiben der erkannten Folge.
Wann muss Vorsatz bestehen?
Bei Begehung der Tat, grundsätzlich bei der tatbestandsmäßigen Handlung. Ein aufgegebener früherer Plan oder nachträgliches Billigen ersetzt ihn nicht.
Schreibübung
Decke die Lösung ab und formuliere jede Variante in vier Schritten. Unterstreiche in deiner eigenen Lösung die Tatsache zum Wissen und die Tatsache zur inneren Haltung. Lerne die Vorsatzdefinition mit einer selbst erstellten Karteikarte.
Dein Lerndurchgang
Markiere ein Modul, wenn du es selbst wiederholt hast. Die Markierung ist deine Selbsteinschätzung.