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GR-01-001 | Modul 01 | Definition
Was ist ein Grundrecht? "Eine verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsposition des Einzelnen. Freiheitsrechte schützen Tätigkeiten oder Lebensbereiche, Gleichheitsrechte verlangen rechtfertigungsfähige Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Grundrechte prägen zugleich die gesamte Rechtsordnung.
Art. 1 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Definition
GR-01-002 | Modul 01 | Prüfung
Wer ist unmittelbar grundrechtsgebunden? "Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Dazu zählen beispielsweise Behörden, Gemeinden und öffentliche Hochschulen. Auch staatlich beherrschte Unternehmen in privatrechtlicher Form können unmittelbar gebunden sein.
Art. 1 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Pruefung
GR-01-003 | Modul 01 | Abgrenzung
Warum ist eine GmbH nicht immer grundrechtsfrei? "Die privatrechtliche Rechtsform allein entscheidet nicht. Beherrscht die öffentliche Hand das Unternehmen, kann dessen Handeln unmittelbar grundrechtsgebunden sein. Beteiligungsverhältnisse und tatsächliche Einflussmöglichkeiten müssen festgestellt werden.
Art. 1 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Abgrenzung
GR-01-004 | Modul 01 | Fall
Die Stadt besitzt und steuert eine Kultur-GmbH vollständig. Bindung? "Die Stadt hält alle Anteile und bestimmt Leitung sowie Nutzungspolitik. Damit beherrscht die öffentliche Hand die GmbH. Deren privatrechtliche Form lässt die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht entfallen.
Art. 1 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Fall
GR-01-005 | Modul 01 | Definition
Was ist Grundrechtsfähigkeit? "Die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Sie ist nicht mit zivilrechtlicher Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Auch Kinder besitzen Grundrechte; eigenständige Ausübung und Handeln im Verfahren sind weitere Fragen.
Art. 19 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Definition
GR-01-006 | Modul 01 | Abgrenzung
Sind Grundrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit identisch? "Nein. Grundrechtsfähigkeit betrifft die geschützte Rechtsposition. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen wirksam selbst vorzunehmen. Wer nicht prozessfähig ist, kann grundsätzlich durch zulässige Vertretung handeln. Bei Minderjährigen ist das selbstständige Prozesshandeln gesondert zu bestimmen.
§ 90 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Abgrenzung
GR-01-007 | Modul 01 | Definition
Was unterscheidet Menschen- und Deutschengrundrechte? "Menschenrechte schützen grundsätzlich jede natürliche Person. Deutschengrundrechte knüpfen an die Deutscheneigenschaft an. Beispiele sind Art. 8, 11 und 12 Abs. 1 GG. Die Deutscheneigenschaft bestimmt Art. 116 Abs. 1 GG.
Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 11 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 116 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Definition
GR-01-008 | Modul 01 | Prüfung
Sind Nichtdeutsche bei Deutschengrundrechten schutzlos? "Nein. Für entsprechende Tätigkeiten kann insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen. Bei Unionsbürgern sind außerdem unionsrechtliche Gleichbehandlungsanforderungen im Anwendungsbereich des Unionsrechts zu prüfen und dogmatisch zu begründen.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Pruefung
GR-01-009 | Modul 01 | Abgrenzung
Sind Unionsbürger automatisch Deutsche nach Art. 116 GG? "Nein. Eine unionsrechtlich gebotene Gleichstellung ist von der Deutscheneigenschaft zu unterscheiden. Die Umsetzung wird unterschiedlich begründet, etwa durch Auslegung des speziellen Grundrechts oder gleichwertigen Schutz über Art. 2 Abs. 1 GG.
Art. 116 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Abgrenzung
GR-01-010 | Modul 01 | Prüfung
Wann sind juristische Personen grundrechtsberechtigt? "Nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich bei Inlandseigenschaft und wesensmäßiger Anwendbarkeit der konkreten Garantie. Der geschützte Bereich muss zu einer juristischen Person passen. Nicht jede menschenbezogene Gewährleistung ist übertragbar.
Art. 19 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Pruefung
GR-01-011 | Modul 01 | Fall
Kann eine GmbH körperliche Unversehrtheit beanspruchen? "Nicht in derselben Weise wie ein Mensch: Ihr fehlt ein menschlicher Körper. Eigentum und bestimmte Kommunikationstätigkeiten können dagegen ihrem Wesen nach zu einer GmbH passen. Die jeweilige Garantie muss konkret bestimmt werden.
Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Fall
GR-01-012 | Modul 01 | Prüfung
Wie sind juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten einzuordnen? "Die Rechtsprechung erkennt eine unionsrechtlich veranlasste Anwendungserweiterung unter den entsprechenden Voraussetzungen an. Das ist keine pauschale Berechtigung jedes ausländischen Unternehmens in jeder Lage. Die konkrete Tätigkeit und der unionsrechtlich relevante Bezug sind zu beachten.
Art. 19 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Pruefung
GR-01-013 | Modul 01 | Abgrenzung
Sind öffentlich-rechtliche Körperschaften gewöhnliche Grundrechtsträger? "Grundsätzlich sind sie als staatliche Einrichtungen verpflichtet. Besondere Ausnahmen bestehen für grundrechtstypisch eigenständige Bereiche, etwa Wissenschaft öffentlicher Universitäten oder Rundfunkfreiheit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Die Ausnahme gilt nicht automatisch für jede Verwaltungstätigkeit.
Art. 1 Abs. 3 GG; Art. 5 Abs. 3 GG; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Abgrenzung
GR-01-014 | Modul 01 | Definition
Was ist ein grundrechtliches Abwehrrecht? "Es schützt den Einzelnen vor staatlicher Beeinträchtigung einer gewährleisteten Freiheit. Geprüft werden bei Freiheitsrechten grundsätzlich Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung. Eine bloß private Beeinträchtigung ist nicht automatisch ein staatlicher Eingriff.
Art. 1 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Definition
GR-01-015 | Modul 01 | Definition
Was ist eine staatliche Schutzpflicht? "Die Pflicht, grundrechtlich geschützte Güter gegen Gefahren insbesondere durch Dritte zu schützen. Bei Leben und körperlicher Unversehrtheit folgt sie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Wahl der Schutzmaßnahmen lässt regelmäßig Spielräume.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Definition
GR-01-016 | Modul 01 | Definition
Was verlangt das Untermaßverbot? "Ein verfassungsrechtlich ausreichendes Schutzniveau. Der Staat muss grundsätzlich nicht genau die gewünschte Einzelmaßnahme ergreifen. Fehlen Maßnahmen ganz oder sind sie offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, kann eine Schutzpflichtverletzung vorliegen; die Gefahrenlage beeinflusst die Anforderungen.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Definition
GR-01-017 | Modul 01 | Definition
Was bedeutet mittelbare Drittwirkung? "Grundrechte beeinflussen Auslegung und Anwendung des Privatrechts, besonders bei offenen Normen und Generalklauseln. Das entscheidende Gericht ist selbst gebunden und muss die grundrechtlichen Positionen beider privaten Beteiligten berücksichtigen.
Art. 1 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Definition
GR-01-018 | Modul 01 | Abgrenzung
Warum müssen bei Drittwirkung beide Seiten berücksichtigt werden? "Private Beteiligte können jeweils Grundrechtsträger sein. Beispielsweise stehen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht gegeneinander. Das gebundene Gericht muss den Konflikt innerhalb des Privatrechts grundrechtsgerecht lösen, statt einer Seite pauschal Vorrang zu geben.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Abgrenzung
GR-01-019 | Modul 01 | Prüfung
Verlangt Art. 3 GG immer gleiche private Vertragspartnerwahl? "Nein. Private dürfen grundsätzlich nach eigenen Präferenzen Vertragspartner auswählen. Besondere Zugangsmacht und gesellschaftlich bedeutsame, einem großen Publikum geöffnete Angebote können aber spezifische mittelbare gleichheitsrechtliche Anforderungen begründen.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Pruefung
GR-01-020 | Modul 01 | Abgrenzung
Welche drei Beziehungen musst du unterscheiden? "Unmittelbare Grundrechtsbindung betrifft staatliches Handeln. Mittelbare Drittwirkung betrifft grundrechtliche Prägung privatrechtlicher Beziehungen. Schutzpflichten betreffen ein verfassungsrechtlich erforderliches staatliches Schutzniveau, insbesondere gegenüber Gefahren durch Dritte.
Art. 1 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_01 Abgrenzung
GR-02-001 | Modul 02 | Prüfung
Wie prüfst du eine gewöhnliche Freiheitsrechtsverletzung? "Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Innerhalb des Schutzbereichs werden Berechtigte und geschützte Tätigkeit bestimmt. Die Rechtfertigung verlangt passende Schranke und deren verfassungsrechtliche Grenzen. Gleichheit und Menschenwürde besitzen Besonderheiten.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Pruefung
GR-02-002 | Modul 02 | Abgrenzung
Was unterscheiden persönlicher und sachlicher Schutzbereich? "Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer berechtigt ist. Der sachliche Schutzbereich bestimmt die geschützte Tätigkeit, den Zustand oder die Rechtsposition. Beide müssen anhand der Person und des konkreten Verhaltens im Fall begründet werden.
Art. 19 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Abgrenzung
GR-02-003 | Modul 02 | Prüfung
Was leistet die Subsumtion im Schutzbereich? "Sie ordnet das konkrete Verhalten der jeweiligen Gewährleistung und Definition zu. Eine politische Wertung wird etwa als Meinung bestimmt, ein vorhandenes Grundstück als Eigentumsposition. Der Satz „Grundrechte schützen Freiheit“ ist zu allgemein.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Pruefung
GR-02-004 | Modul 02 | Definition
Was ist ein Eingriff nach modernem Verständnis? "Dem Staat zurechenbares Handeln, das die Ausübung einer geschützten Freiheit beeinträchtigt oder unmöglich macht. Bei mittelbaren oder tatsächlichen Wirkungen sind Zurechnung und hinreichendes Gewicht besonders zu begründen. Ein bloßer gesellschaftlicher Nachteil genügt nicht stets.
Art. 1 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Definition
GR-02-005 | Modul 02 | Definition
Welche Merkmale prägen den klassischen Eingriffsbegriff? "Rechtsförmigkeit, Finalität, Unmittelbarkeit und imperative Durchsetzbarkeit. Ein verbindliches behördliches Verbot ist der Grundfall. Das moderne Verständnis erfasst zusätzlich bestimmte tatsächliche, mittelbare oder informationsbezogene Beeinträchtigungen.
Art. 1 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Definition
GR-02-006 | Modul 02 | Abgrenzung
Sind Eingriff und Grundrechtsverletzung dasselbe? "Nein. Ein Eingriff ist zunächst eine staatliche Beeinträchtigung geschützter Freiheit. Eine Verletzung liegt vor, wenn diese Beeinträchtigung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung darf nicht übersprungen werden.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Abgrenzung
GR-02-007 | Modul 02 | Definition
Was ist ein einfacher Gesetzesvorbehalt? "Das Grundrecht erlaubt ausdrücklich Beschränkungen durch oder aufgrund eines Gesetzes, ohne zusätzliche besondere Zweckvorgaben im Vorbehalt. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG ist ein Beispiel. Das Gesetz selbst muss verfassungsgemäß sein.
Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Definition
GR-02-008 | Modul 02 | Definition
Was ist ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt? "Das Grundgesetz bindet Einschränkungen zusätzlich an bestimmte Zwecke, Situationen oder Anforderungen. Beispielsweise nennt Art. 11 Abs. 2 GG besondere zulässige Gründe. Ein beliebiger Gemeinwohlzweck trägt die Beschränkung dann nicht.
Art. 11 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Definition
GR-02-009 | Modul 02 | Prüfung
Was bedeutet „aufgrund eines Gesetzes“? "Eine staatliche Einzelmaßnahme braucht eine gesetzliche Grundlage, die sie unter ihren Voraussetzungen erlaubt. Ein allgemeines Aufgabenfeld der Behörde genügt nicht allein. Grundlage und konkrete Anwendung müssen beide verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Pruefung
GR-02-010 | Modul 02 | Definition
Was sind verfassungsimmanente Schranken? "Grenzen durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte Dritter, bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten. Eine bloße politische Zweckmäßigkeit genügt nicht. Der Konflikt verlangt grundsätzlich eine gesetzliche Regelung und einen verhältnismäßigen Ausgleich.
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Definition
GR-02-011 | Modul 02 | Definition
Was bedeutet praktische Konkordanz? "Kollidierende Verfassungsgüter sollen durch schonende Zuordnung möglichst weitgehend wirksam bleiben. Dafür werden tatsächliche Konflikte und Alternativen untersucht. Der Begriff erlaubt keine beliebige behördliche Einschränkung ohne erforderliche gesetzliche Grundlage.
Art. 4 GG; Art. 5 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Definition
GR-02-012 | Modul 02 | Prüfung
Welche Schranken nennt Art. 2 Abs. 1 GG? "Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung und Sittengesetz. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst alle formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen. Die Geltung einer Norm allein beweist ihre Eignung als verfassungsrechtliche Schranke nicht.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Pruefung
GR-02-013 | Modul 02 | Definition
Was sind Schranken-Schranken? "Verfassungsrechtliche Grenzen der Grundrechtsbeschränkung. Dazu gehören insbesondere formelle Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, hinreichende Bestimmtheit und einschlägige Anforderungen des Art. 19 GG. Ein vorhandenes Gesetz ist kein verfassungsrechtlicher Freibrief.
Art. 19 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Definition
GR-02-014 | Modul 02 | Prüfung
Wovon hängen die Bestimmtheitsanforderungen ab? "Von Inhalt und Gewicht der Maßnahme. Betroffene müssen Voraussetzungen und mögliche Rechtsfolgen ausreichend erkennen können. Bei schweren, sensiblen oder heimlichen Eingriffen steigen regelmäßig Anforderungen an Klarheit und Regelungsdichte.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Pruefung
GR-02-015 | Modul 02 | Prüfung
Was verlangt das Einzelfallgesetzverbot? "Soweit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG anwendbar ist, muss das beschränkende Gesetz allgemein gelten und darf nicht nur einen Einzelfall regeln. Der besondere Anwendungsbereich ist vor der abschließenden Bewertung zu bestimmen.
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Pruefung
GR-02-016 | Modul 02 | Definition
Welche Funktion hat das Zitiergebot? "Warnung und Besinnung des Gesetzgebers über bestimmte Grundrechtseinschränkungen. Im eröffneten Anwendungsbereich muss das betroffene Grundrecht unter Angabe seines Artikels benannt sein. Das Gebot gilt nicht pauschal für jedes grundrechtsrelevante Gesetz.
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Definition
GR-02-017 | Modul 02 | Abgrenzung
Warum beweist eine fehlende Grundrechtsliste nicht jeden Gesetzesfehler? "Das Zitiergebot hat einen begrenzten Anwendungsbereich. Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG werden nicht ohne Weiteres wie spezifische Eingriffsermächtigungen behandelt. Funktionsbezogene weitere Grenzen sind zu prüfen.
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Abgrenzung
GR-02-018 | Modul 02 | Prüfung
Welche zwei Rechtfertigungsebenen sind zu trennen? "Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Grundlage und die Zulässigkeit ihrer konkreten Anwendung. Ein verfassungsgemäßes Gesetz kann durch ein unverhältnismäßiges Verbot im Einzelfall grundrechtswidrig angewandt werden.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Pruefung
GR-02-019 | Modul 02 | Fall
Ein defektes Tor kann wirksam abgesperrt werden. Darf die ganze Laufbahn gesperrt werden? "Ist die Torabsperrung tatsächlich gleich wirksam und weniger belastend, fehlt dem vollständigen Nutzungsverbot die Erforderlichkeit. Die konkrete Maßnahme verletzt dann die allgemeine Handlungsfreiheit, obwohl ihre gesetzliche Grundlage verfassungsgemäß sein kann.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Fall
GR-02-020 | Modul 02 | Prüfung
Musst du nach fehlender Erforderlichkeit lange weiter abwägen? "Für das tragende Ergebnis grundsätzlich nicht. Der Eingriff ist bereits nicht gerechtfertigt. Eine ergänzende Angemessenheitsüberlegung kann den Fehler verdeutlichen, soll aber den präzisen Vergleich der milderen Alternative nicht ersetzen.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_02 Pruefung
GR-03-001 | Modul 03 | Definition
Wann ist ein Zweck legitim? "Wenn das verfolgte Ziel verfassungsrechtlich erlaubt ist. Bei qualifizierten Vorbehalten muss es zu den dort genannten Zwecken passen. Bei vorbehaltlosen Garantien muss die Beschränkung auf einem kollidierenden Verfassungsgut beruhen.
Art. 11 Abs. 2 GG; Art. 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Definition
GR-03-002 | Modul 03 | Definition
Wann ist ein Mittel geeignet? "Wenn es den zulässigen Zweck zumindest fördern kann. Vollständige Zielerreichung ist nicht notwendig. Die tatsächliche Wirkung und zulässige Einschätzungsspielräume müssen benannt werden; bloße Behauptung ersetzt keine Begründung.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Definition
GR-03-003 | Modul 03 | Definition
Wann ist ein Mittel erforderlich? "Wenn kein gleich wirksames, weniger belastendes Mittel verfügbar ist. Nenne die Alternative und vergleiche Wirkung, Belastung und tatsächliche Umsetzbarkeit. Ein angenehmeres Mittel ist nicht automatisch gleich wirksam.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Definition
GR-03-004 | Modul 03 | Prüfung
Welche Angaben brauchst du zum milderen Mittel? "Die konkrete alternative Maßnahme, ihre rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit, gleichwertige Förderung des Zwecks und geringere Grundrechtsbelastung. Auch relevante Auswirkungen auf Dritte können zu berücksichtigen sein.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Pruefung
GR-03-005 | Modul 03 | Abgrenzung
Warum sind Geeignetheit und Erforderlichkeit verschieden? "Geeignetheit fragt nur nach einer möglichen Zweckförderung. Erforderlichkeit vergleicht das geeignete Mittel mit ebenso wirksamen, schonenderen Alternativen. Ein Mittel kann geeignet und trotzdem nicht erforderlich sein.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Abgrenzung
GR-03-006 | Modul 03 | Fall
Die Torabsperrung schützt laut Sachverhalt ebenso gut. Darfst du zusätzliche Risiken erfinden? "Nein. Die feststehenden Tatsachen sind zu verwenden. Ohne weitere Angaben darfst du eine ausdrücklich gleich wirksame Alternative nicht durch erfundene Nachteile abwerten. Erkläre stattdessen den Vergleich anhand der vorgegebenen Gefahr.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Fall
GR-03-007 | Modul 03 | Definition
Was verlangt Angemessenheit? "Die Eingriffsschwere darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit des verfolgten Zwecks stehen. Die Prüfung braucht konkrete Belastungs- und Schutzfaktoren; eine bloße Liste wichtiger Rechtsgüter genügt nicht.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Definition
GR-03-008 | Modul 03 | Prüfung
Welche Faktoren beeinflussen das Eingriffsgewicht? "Insbesondere Intensität, Dauer, Umfang, Betroffenenkreis, Heimlichkeit und Sensibilität von Daten sowie realistische Ausweichmöglichkeiten. Du musst erklären, wie diese Faktoren im konkreten Sachverhalt wirken.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Pruefung
GR-03-009 | Modul 03 | Prüfung
Welche Faktoren beeinflussen das Gewicht des Zwecks? "Das geschützte Rechtsgut sowie Wahrscheinlichkeit und Schwere des drohenden Schadens. Konkrete Gefahr wiegt anders als bloße abstrakte Möglichkeit. Schutzbedürftigkeit Dritter und wirksame Verfahrenssicherungen können ebenfalls relevant sein.
Art. 19 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Pruefung
GR-03-010 | Modul 03 | Abgrenzung
Ist praktische Konkordanz immer die Mitte? "Nein. Sie sucht eine möglichst wirksame schonende Zuordnung kollidierender Verfassungsgüter. Das Ergebnis muss aus tatsächlichem Konflikt, Gewichten und verfügbaren Alternativen folgen, nicht aus einer mathematischen Halbierung.
Art. 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Abgrenzung
GR-03-011 | Modul 03 | Definition
Was schützt die Menschenwürde? "Den Eigenwert jedes Menschen und seine Stellung als Subjekt. Sie hängt nicht von Leistung, Nutzen, Herkunft oder Verhalten ab. Auch rechtmäßig inhaftierte oder verurteilte Menschen behalten ihre Würde.
Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Definition
GR-03-012 | Modul 03 | Definition
Was besagt die Objektformel? "Der Staat darf einen Menschen nicht in einer Weise zum bloßen Objekt machen, die dessen Subjektqualität grundsätzlich missachtet. Die Formel muss mit einer konkreten Erklärung der Behandlung verbunden werden. Jede gewöhnliche Pflicht ist noch keine Würdeverletzung.
Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Definition
GR-03-013 | Modul 03 | Abgrenzung
Verletzt jede belastende Kontrolle die Menschenwürde? "Nein. Eine sachlich notwendige und respektvolle Kontrolle kann andere Grundrechte beeinträchtigen, ohne den menschlichen Eigenwert zu missachten. Zweck, Durchführung und besonderer entwürdigender Charakter sind konkret zu untersuchen.
Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Abgrenzung
GR-03-014 | Modul 03 | Fall
Ein Gefangener wird öffentlich gezielt erniedrigt, um seinen Willen zu brechen. Würde? "Zweck und Durchführung missachten seine Stellung als Rechtssubjekt. Die öffentliche Demütigung ohne Sicherheitsbedarf instrumentalisiert ihn zur Informationsgewinnung. Unter diesen Tatsachen liegt eine Menschenwürdeverletzung vor.
Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Fall
GR-03-015 | Modul 03 | Prüfung
Kann ein Ermittlungsnutzen eine festgestellte Würdeverletzung rechtfertigen? "Nein. Menschenwürde ist unantastbar und besitzt keine Abwägungsschranke. Ein erwarteter großer Nutzen oder der Schutz vieler Personen erlaubt keine Verrechnung mit einer bereits festgestellten Würdeverletzung.
Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Pruefung
GR-03-016 | Modul 03 | Abgrenzung
Erlaubt rechtmäßige Haft eine entwürdigende Behandlung? "Nein. Die rechtmäßige Freiheitsentziehung beantwortet, ob die Person festgehalten werden darf. Sie beseitigt weder Menschenwürde noch andere Grundrechte. Zusätzliche Behandlungen benötigen eine eigene verfassungsrechtliche Bewertung.
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Abgrenzung
GR-03-017 | Modul 03 | Abgrenzung
Sind Menschenwürde und allgemeines Persönlichkeitsrecht deckungsgleich? "Nein. Das Persönlichkeitsrecht schützt weitere Bereiche aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Außerhalb des unantastbaren Kernbereichs und einer eigenständigen Würdeverletzung kann eine Rechtfertigung möglich sein.
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Abgrenzung
GR-03-018 | Modul 03 | Fall
Eine notwendige Sicherheitskontrolle ist intimwahrend und respektvoll. Automatisch Würdeverletzung? "Nein. Eine solche Kontrolle missachtet unter diesen Angaben nicht schon den Eigenwert der Person. Andere Grundrechte können dennoch betroffen sein und sind nach Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung eigenständig zu prüfen.
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_03 Fall
GR-04-001 | Modul 04 | Definition
Was schützt die allgemeine Handlungsfreiheit? "Grundsätzlich jedes menschliche Verhalten, nicht nur besonders bedeutsame Persönlichkeitsentfaltung. Auch Freizeit, alltägliche Entscheidungen und Vertragsabschlüsse können erfasst sein. Bei derselben Beeinträchtigung geht ein einschlägiges spezielleres Freiheitsrecht grundsätzlich vor.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Definition
GR-04-002 | Modul 04 | Definition
Was bedeutet subsidiäres Auffanggrundrecht? "Art. 2 Abs. 1 GG greift insbesondere ein, wenn kein spezielleres Freiheitsrecht dieselbe Beeinträchtigung schützt. Es soll nicht die besonderen Voraussetzungen einer einschlägigen Spezialgarantie umgehen. Verschiedene betroffene Tätigkeiten können dennoch eigenständig zu prüfen sein.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Definition
GR-04-003 | Modul 04 | Fall
Eine deutsche Person wird vom Beruf ausgeschlossen. Zuerst Art. 2 Abs. 1? "Für den beruflichen Zugang ist grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG vorrangig zu prüfen. Die allgemeine Handlungsfreiheit ersetzt nicht dessen besondere Rechtfertigungsanforderungen. Bei anderen zusätzlich betroffenen Tätigkeiten kann sie eigenständige Bedeutung behalten.
Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Fall
GR-04-004 | Modul 04 | Prüfung
Welche Schranken nennt die allgemeine Handlungsfreiheit? "Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung und Sittengesetz. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst sämtliche formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen. Auch die konkrete Anwendung einer zulässigen Grundlage muss verhältnismäßig sein.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Pruefung
GR-04-005 | Modul 04 | Abgrenzung
Begründet Art. 2 Abs. 1 automatisch jede gewünschte staatliche Leistung? "Nein. Schutz gegen staatliche Beeinträchtigung und Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Infrastruktur sind verschiedene Fragen. Ein geschützter Handlungswunsch macht die Bereitstellung eines Saals, Sportplatzes oder anderer Leistungen nicht ohne Weiteres verfassungsrechtlich verpflichtend.
Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Abgrenzung
GR-04-006 | Modul 04 | Definition
Woraus folgt das allgemeine Persönlichkeitsrecht? "Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es schützt besondere Bedingungen selbstbestimmter Persönlichkeitsentfaltung, die spezielle Freiheitsrechte nicht vollständig erfassen. Die konkret betroffene Ausprägung ist zu benennen.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Definition
GR-04-007 | Modul 04 | Prüfung
Welche klassischen Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts kennst du? "Insbesondere Selbstbestimmung, Selbstbewahrung und Selbstdarstellung. Dazu gehören das Recht am eigenen Bild und gesprochenen Wort sowie der Schutz gegen Zuschreibung nicht getätigter Aussagen. Die Falllösung muss die betroffene Persönlichkeitssituation konkret bestimmen.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Pruefung
GR-04-008 | Modul 04 | Abgrenzung
Wie helfen Intim-, Privat- und Sozialsphäre? "Sie orientieren das Eingriffsgewicht, ersetzen aber keine konkrete Prüfung. Höchstpersönliche Vorgänge im unantastbaren Kernbereich dürfen nicht gewöhnlich abgewogen werden. Andere private oder soziale Bereiche können unter verfassungsgemäßen Voraussetzungen beschränkt werden.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Abgrenzung
GR-04-009 | Modul 04 | Prüfung
Ist öffentliche Tätigkeit Verzicht auf alle Privatheit? "Nein. Öffentlichkeit einer Tätigkeit erlaubt keinen unbegrenzten Zugriff auf die gesamte Lebensgeschichte. Im konkreten Fall können öffentliche berufliche Aussagen jedoch ein anderes Schutzgewicht haben als vertrauliche intime Kommunikation.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Pruefung
GR-04-010 | Modul 04 | Definition
Was ist informationelle Selbstbestimmung? "Die grundsätzlich eigene Entscheidung über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten. Geschützt sind nicht nur von Anfang an besonders sensible Einzelangaben. Auch deren Zusammenführung und Verknüpfung kann erhebliche Persönlichkeitsrisiken schaffen.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Definition
GR-04-011 | Modul 04 | Prüfung
Welche Datenverarbeitungsschritte solltest du unterscheiden? "Erhebung, Speicherung, Nutzung, Abgleich und Weitergabe. Die Zulässigkeit eines ersten Schritts rechtfertigt nicht automatisch weitere Schritte. Benenne Daten, Person, Empfänger, ursprünglichen Zweck und spätere Verwendung.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Pruefung
GR-04-012 | Modul 04 | Definition
Was schützt das IT-Grundrecht? "Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gegenüber besonders weitreichenden Zugriffen, wenn solche Systeme wesentliche Teile des persönlichen Lebens erfassen können. Die konkrete Gefährdung ist von gewöhnlichen einzelnen Datenverarbeitungen abzugrenzen.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Definition
GR-04-013 | Modul 04 | Abgrenzung
Warum bei Überwachung zuerst spezielle Garantien prüfen? "Kommunikationsübermittlung kann Art. 10 GG, räumlicher Zugriff Art. 13 GG betreffen. Das Persönlichkeitsrecht erfasst gegebenenfalls zusätzliche eigenständige Risiken, ersetzt aber nicht die jeweiligen speziellen Voraussetzungen und Sicherungen.
Art. 10 GG; Art. 13 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Abgrenzung
GR-04-014 | Modul 04 | Prüfung
Was verlangt staatliche Verarbeitung personenbezogener Daten? "Eine hinreichend bestimmte, verfassungsgemäße Grundlage und verhältnismäßige Verarbeitung. Zweck, Eingriffsschwelle, Umfang und notwendige Sicherungen müssen zur Maßnahme passen. Schwere oder heimliche Zugriffe verlangen regelmäßig erhöhte Anforderungen.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Pruefung
GR-04-015 | Modul 04 | Prüfung
Welche Sicherungen können bei Datennutzung erforderlich sein? "Insbesondere Zweckbindung, begrenzte Speicherung, Löschung, unabhängige Kontrolle, Benachrichtigung und wirksamer Rechtsschutz. Sie können Gefahren reduzieren, machen eine von Anfang an unverhältnismäßige Erhebung aber nicht automatisch zulässig.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Pruefung
GR-04-016 | Modul 04 | Prüfung
Wann trägt eine Zustimmung zur Datennutzung? "Sie muss tatsächlich freiwillig sein und die fragliche Verwendung hinreichend bestimmt erfassen. Im staatlichen Abhängigkeitsverhältnis ist die echte Wahl besonders zu prüfen. Zustimmung zu einem begrenzten Zweck erfasst keine beliebigen späteren Veröffentlichungen.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Pruefung
GR-04-017 | Modul 04 | Fall
Mira nennt vertraulich eine Diagnose für Trainingspausen. Darf H sie veröffentlichen? "Die begrenzte Mitteilung erlaubt keine öffentliche Weitergabe. Namen und Diagnose sind personenbezogen; die Internetveröffentlichung bildet einen eigenen Eingriff. Ohne gesetzliche Grundlage und ohne entsprechende Zustimmung ist dieser nicht gerechtfertigt.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Fall
GR-04-018 | Modul 04 | Fall
Verletzt eine tatsächlich anonyme Teilnehmergesamtzahl stets Datenschutzgrundrechte? "Nein. Fehlen personenbezogene und rückführbare Angaben, liegt insoweit kein Eingriff in informationelle Selbstbestimmung vor. Bei kleinen Gruppen oder Zusatzwissen musst du prüfen, ob eine Person trotz scheinbarer Anonymisierung identifizierbar bleibt.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Fall
GR-04-019 | Modul 04 | Abgrenzung
Hat Persönlichkeitsschutz bei privaten Medienbeiträgen immer Vorrang? "Nein. Das entscheidende Gericht muss etwa Persönlichkeitsrecht und Meinungs- oder Pressefreiheit beider Seiten innerhalb des Privatrechts berücksichtigen. Schutzbereich, Aussagekontext, Informationsinteresse und konkrete Beeinträchtigung verlangen eine begründete Zuordnung.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Abgrenzung
GR-04-020 | Modul 04 | Abgrenzung
Ist jede Persönlichkeitsbeeinträchtigung eine unabwägbare Würdeverletzung? "Nein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht reicht über die eigenständige Würdegarantie hinaus. Außerhalb unantastbaren Kernbereichs und festgestellter Würdeverletzung kann eine verfassungsgemäße und verhältnismäßige Beschränkung möglich sein.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_04 Abgrenzung
GR-05-001 | Modul 05 | Definition
Was schützt das Recht auf Leben? "Die biologische Existenz des Menschen gegenüber staatlicher Tötung und lebensgefährdender Beeinträchtigung. Der verfassungsrechtliche Schutz hängt nicht von gesellschaftlichem Nutzen, Lebenswert oder verbleibender Lebensdauer ab.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Definition
GR-05-002 | Modul 05 | Prüfung
Ist ungeborenes Leben verfassungsrechtlich geschützt? "Ja. Jedenfalls besteht eine staatliche Schutzpflicht. Subjektive Grundrechtsträgerschaft und genauer Beginn werden dogmatisch differenziert diskutiert. Konflikte mit Grundrechten der Schwangeren erfordern ein eigenständiges Schutzkonzept; Lebensschutz darf nicht pauschal verneint werden.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Pruefung
GR-05-003 | Modul 05 | Definition
Was schützt körperliche Unversehrtheit? "Körperliche Gesundheit und Integrität. Erhebliche psychische Einwirkungen können erfasst sein, wenn sie körperlichen Verletzungen vergleichbar sind. Gewöhnliche alltägliche Aufregung genügt nicht automatisch.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Definition
GR-05-004 | Modul 05 | Fall
Eine Behandlung nutzt medizinisch, wird aber gegen den Willen vorgenommen. Eingriff? "Der medizinische Nutzen beseitigt einen Eingriff nicht automatisch. Körperliche Integrität und Selbstbestimmung bleiben zu beachten. Zwangsbehandlung benötigt eine eigenständige gesetzliche Grundlage, Verhältnismäßigkeitsprüfung und geeignete Sicherungen.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Fall
GR-05-005 | Modul 05 | Prüfung
Welche Schranke gilt für Leben und körperliche Unversehrtheit? "Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG erlaubt Eingriffe aufgrund eines Gesetzes. Die Grundlage muss verfassungsgemäß sein. Verhältnismäßigkeit, erforderliche Sicherungen und bei spezifischen Eingriffsermächtigungen das Zitiergebot sind zu beachten.
Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Pruefung
GR-05-006 | Modul 05 | Abgrenzung
Beweist jeder Schaden eine staatliche Schutzpflichtverletzung? "Nein. Die Schutzpflichtprüfung berücksichtigt Gefahrenlage, Handlungsmöglichkeiten und verfassungsrechtliche Spielräume. Der Staat muss ein ausreichendes Schutzniveau gewährleisten, ist aber grundsätzlich nicht Garant dafür, dass überhaupt kein Schaden eintritt.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Abgrenzung
GR-05-007 | Modul 05 | Definition
Was schützt die Freiheit der Person? "Die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit. Geschützt sind Aufsuchen, Aufenthalt und Verlassen zugänglicher Orte. Die Garantie ist von beliebiger Handlungsfreiheit und dem unbegrenzten Wunsch nach Zugang zu fremden Räumen zu unterscheiden.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Definition
GR-05-008 | Modul 05 | Definition
Was ist eine Freiheitsbeschränkung? "Staatliches Verhindern, einen an sich zugänglichen Ort gegen den Willen aufzusuchen, dort zu bleiben oder ihn zu verlassen. Körperlicher Zwang ist der Grundfall; vergleichbar wirkender psychischer Zwang kann ebenfalls erfasst sein.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Definition
GR-05-009 | Modul 05 | Definition
Was ist eine Freiheitsentziehung? "Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit in jede Richtung nicht nur kurzfristig. Maßgeblich sind Intensität und Dauer. Eine länger dauernde Einschließung in einer Zelle ist der typische Fall.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Definition
GR-05-010 | Modul 05 | Fall
Eine Person wird gegen ihren Willen einen Tag in einer Zelle eingeschlossen. Einordnung? "Die Bewegungsfreiheit wird in jede Richtung für mehr als nur kurze Zeit aufgehoben. Es liegt Freiheitsentziehung vor. Neben der gesetzlichen Grundlage und materiellen Voraussetzungen gelten besonders die Richtergarantien des Art. 104 Abs. 2 GG.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Fall
GR-05-011 | Modul 05 | Abgrenzung
Was unterscheidet Art. 11 von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG? "Art. 11 schützt für Deutsche die Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz im Bundesgebiet. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 schützt körperliche Bewegungsfreiheit. Wohnsitzregelung und Einsperrung haben deshalb verschiedene Ausgangsgarantien, auch wenn sie räumlich wirken.
Art. 11 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Abgrenzung
GR-05-012 | Modul 05 | Prüfung
Welche gesetzliche Grundlage fordert Art. 104 Abs. 1 GG? "Ein förmliches Gesetz. Außerdem sind dessen vorgeschriebene Formen einzuhalten. Eine interne Dienstanweisung oder eine bloße Rechtsverordnung als alleinige Grundlage genügt nicht. Die besonderen Vorgaben ergänzen die allgemeine Gesetzesschranke.
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Pruefung
GR-05-013 | Modul 05 | Prüfung
Welche Behandlung verbietet Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG? "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. Rechtmäßiger Gewahrsam erlaubt keine entwürdigende Zusatzbehandlung. Menschenwürde und weitere Grundrechte gelten während der Festhaltung fort.
Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Pruefung
GR-05-014 | Modul 05 | Prüfung
Wer entscheidet grundsätzlich über Freiheitsentziehung? "Nach Art. 104 Abs. 2 GG ein Richter über Zulässigkeit und Fortdauer. Beruht die Entziehung zunächst nicht auf richterlicher Anordnung, muss unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Art. 104 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Pruefung
GR-05-015 | Modul 05 | Prüfung
Was bedeutet unverzügliche Herbeiführung der richterlichen Entscheidung? "Die erforderlichen Schritte sind ohne sachlich vermeidbare Verzögerung zu unternehmen. Die Polizei darf eine tatsächlich erreichbare Entscheidung nicht allein aus Bequemlichkeit hinausschieben. Eine fortbestehende Gefahr hebt diese Formgarantie nicht auf.
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Pruefung
GR-05-016 | Modul 05 | Abgrenzung
Ist Ende des Folgetags eine allgemeine polizeiliche Wartefrist? "Nein. Es ist eine zusätzliche äußerste Grenze eigenmächtigen Gewahrsams. Die unverzügliche richterliche Entscheidung oder eine gesetzlich gebotene frühere Freilassung bleibt unabhängig davon erforderlich.
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Abgrenzung
GR-05-017 | Modul 05 | Fall
Emil wird Dienstag festgenommen; Richter ist um 11 Uhr erreichbar. Warten bis Mittwoch? "Nicht ohne sachlichen Grund. Die richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden. Die bloße Berufung auf das Ende des Folgetags ersetzt diese Pflicht nicht, auch wenn die ursprüngliche Festnahme rechtmäßig war.
Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Fall
GR-05-018 | Modul 05 | Prüfung
Was verlangt Art. 104 Abs. 3 GG bei Straftatverdacht? "Spätestens am Tag nach vorläufiger Festnahme Vorführung vor einen Richter. Dieser muss Gründe mitteilen, vernehmen und Einwendungen ermöglichen sowie unverzüglich einen begründeten schriftlichen Haftbefehl erlassen oder Freilassung anordnen.
Art. 104 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Pruefung
GR-05-019 | Modul 05 | Prüfung
Wer wird über richterliche Freiheitsentscheidungen informiert? "Unverzüglich ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson des Festgehaltenen. Die Garantie betrifft richterliche Entscheidungen über Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung und ist eine selbstständige verfassungsrechtliche Sicherung.
Art. 104 Abs. 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Pruefung
GR-05-020 | Modul 05 | Abgrenzung
Macht ein Richterbeschluss jede weitere Festhaltung materiell zulässig? "Nein. Er wahrt den Richtervorbehalt, ersetzt aber nicht gesetzliche Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit. Auch nach Freilassung kann Rechtsschutz gegen einen schwerwiegenden vergangenen Eingriff weiterhin relevant bleiben.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_05 Abgrenzung
GR-06-001 | Modul 06 | Prüfung
Wie wird Art. 3 Abs. 1 GG aufgebaut? "Vergleichbarkeit der Sachverhalte, staatliche Ungleichbehandlung und Rechtfertigung der Differenzierung. Auch identische Behandlung wesentlich ungleicher Situationen kann rechtfertigungsbedürftig sein. Das gewöhnliche Freiheitsrechtsschema wird nicht unverändert verwendet.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-002 | Modul 06 | Definition
Wozu dient der gemeinsame Oberbegriff? "Er zeigt die für die Regelung relevante Gemeinsamkeit der Vergleichsgruppen. „Nutzer desselben Lesesaals mit identischem Nutzungsumfang“ ist genauer als „Menschen“. Der Oberbegriff muss zum Regelungsgegenstand passen.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Definition
GR-06-003 | Modul 06 | Prüfung
Wie beschreibst du eine Ungleichbehandlung? "Benenne die zwei Gruppen und ihre unterschiedliche Rechtsfolge, etwa Preis, Zugang oder Voraussetzung. Bestimme zudem den zuständigen staatlichen Akteur. Die bloße Behauptung „unfair“ enthält noch keinen rechtlichen Vergleich.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-004 | Modul 06 | Abgrenzung
Verletzt jede unterschiedliche Landesregel Art. 3 Abs. 1 GG? "Nein. Gleichheit bindet grundsätzlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Hoheitsträgers. Abweichende Regelungen verschiedener Länder sind nicht allein wegen ihrer Verschiedenheit gleichheitswidrig. Besondere zusätzliche Maßstäbe bleiben gesondert zu prüfen.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Abgrenzung
GR-06-005 | Modul 06 | Prüfung
Wann kann gleiche Behandlung problematisch sein? "Wenn die Sachverhalte im Hinblick auf den Regelungszweck wesentlich verschieden sind und dieser Unterschied ohne ausreichenden Grund ignoriert wird. Du musst den relevanten Unterschied und die erforderliche Berücksichtigung konkret erklären.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-006 | Modul 06 | Definition
Was ist willkürliche Differenzierung? "Eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlich einleuchtenden Grund. Auch bei Gestaltungsspielräumen muss der Grund zur konkreten Gruppenbildung und Rechtsfolge passen. Ein beliebiges Verwaltungsziel trägt nicht jede Differenz.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Definition
GR-06-007 | Modul 06 | Prüfung
Wann wird die Gleichheitsprüfung strenger? "Insbesondere bei personenbezogenen, kaum beeinflussbaren Merkmalen, Nähe zu Art. 3 Abs. 3 GG oder erheblicher Beeinträchtigung von Freiheitsrechten. Die Anforderungen können bis zur strengen Verhältnismäßigkeitsbindung steigen.
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-008 | Modul 06 | Prüfung
Was wird bei strenger Verhältnismäßigkeit verglichen? "Die konkrete Differenzierung mit ihrem Zweck: Ist sie dafür geeignet, erforderlich und angemessen? Ein allgemeines Urteil über das Gesamtgesetz genügt nicht. Gerade der Unterschied zwischen den Gruppen muss begründet werden.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-009 | Modul 06 | Definition
Was bedeutet Typisierung? "Anknüpfen einer Massenregelung an den typischen Fall zur praktikablen Ordnung. Das ist nur unter Voraussetzungen zulässig. Zahl und Gewicht atypischer Nachteile sowie ihre Vermeidbarkeit und der Verwaltungsaufwand sind zu berücksichtigen.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Definition
GR-06-010 | Modul 06 | Definition
Was bedeutet „keine Gleichheit im Unrecht“? "Eine rechtswidrig gewährte Begünstigung einer anderen Person begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederholung desselben Fehlers. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine Fortsetzung rechtswidrigen Handelns. Strukturelle Vollzugsprobleme können gesonderte Fragen aufwerfen.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Definition
GR-06-011 | Modul 06 | Prüfung
Welche Garantie enthält Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG? "Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Satz 2 ergänzt staatliche Förderung tatsächlicher Gleichberechtigung und den Abbau bestehender Nachteile. Die konkrete Fördermaßnahme muss innerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Grenzen bleiben.
Art. 3 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-012 | Modul 06 | Abgrenzung
Erlaubt der Gleichberechtigungsauftrag jede Bevorzugung? "Nein. Der Auftrag zur Beseitigung tatsächlicher Nachteile ist zu beachten, aber keine Blankovollmacht. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Maßnahme sind zusammen mit den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen zu prüfen.
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 3 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Abgrenzung
GR-06-013 | Modul 06 | Prüfung
Welche Merkmale nennt Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG? "Geschlecht, Abstammung, den normtextlichen Begriff „Rasse“, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben sowie religiöse oder politische Anschauungen. Das Verbot richtet sich gegen entsprechende Benachteiligung oder Bevorzugung.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-014 | Modul 06 | Abgrenzung
Bestätigt Art. 3 Abs. 3 biologische Menschenrassen? "Nein. Der Normtext verwendet einen historisch geprägten Begriff, um rassistische Zuschreibungen und entsprechende Ungleichbehandlung zu verbieten. Daraus folgt keine biologische Einteilung von Menschen in „Rassen“.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Abgrenzung
GR-06-015 | Modul 06 | Prüfung
Wie werden Differenzierungen wegen Art.-3-Abs.-3-Merkmalen gerechtfertigt? "Sie unterliegen besonders strengen Grenzen. Ein gewöhnlicher Verwaltungswunsch genügt nicht. Eine Ausnahme braucht eine tragfähige verfassungsrechtliche Begründung in der konkreten Konstellation, etwa zwingende Gründe oder kollidierendes Verfassungsrecht.
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-016 | Modul 06 | Prüfung
Was gewährleistet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG? "Das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Nicht nur ausdrücklich feindselige Regeln sind relevant. Tatsächliche Auswirkungen und behinderungsbedingte Zugangsbarrieren können eine angemessene Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse erforderlich machen.
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Pruefung
GR-06-017 | Modul 06 | Abgrenzung
Ist Staatsangehörigkeit ausdrücklich in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 genannt? "Nein. Das schließt andere gleichheitsrechtliche und unionsrechtliche Vorgaben nicht aus. Die konkret einschlägige Garantie muss bestimmt werden; ein nicht genanntes Merkmal darf nicht ohne Begründung in die Liste hineingelesen werden.
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Abgrenzung
GR-06-018 | Modul 06 | Fall
Identische Bibliotheksnutzung kostet nach Nachnamenshälfte 5 oder 20 Euro. Vergleich? "Vergleichbar sind Studierende mit demselben Nutzungsumfang im selben Lesesaal. Die nach Anfangsbuchstaben gebildeten Gruppen erhalten identische Leistungen, werden aber vierfach unterschiedlich belastet. Die Regel stammt von derselben Stadt.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Fall
GR-06-019 | Modul 06 | Fall
Rechtfertigt „übersichtliche Preisgruppen“ die Nachnamensgebühr? "Unter den gegebenen identischen Kosten und Nutzungsmöglichkeiten nicht. Der Buchstabe hat keinen Bezug zu Aufwand oder Leistung. Eine einheitliche Gebühr wäre ebenfalls übersichtlich. Schon ein sachlich einleuchtender Differenzierungsgrund fehlt.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Fall
GR-06-020 | Modul 06 | Fall
Tägliche und monatliche Nutzung kosten unterschiedlich. Automatisch gleichheitswidrig? "Nein. Unterschiedlicher Leistungsumfang und verursachte Kosten können eine sachbezogene Gruppenbildung tragen. Trotzdem müssen Abgrenzung und konkrete Gebührenhöhe sachgerecht sein. Der mögliche Grund nimmt das vollständige Ergebnis nicht vorweg.
Art. 3 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_06 Fall
GR-07-001 | Modul 07 | Definition
Was kennzeichnet eine Meinung? "Stellungnahme, Dafürhalten oder Wertung. Die Garantie erfasst Äußerung und Verbreitung in Wort, Schrift und Bild. Ob Staat oder Publikum die Bewertung überzeugend finden, entscheidet nicht über ihren grundrechtlichen Schutz.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Definition
GR-07-002 | Modul 07 | Definition
Was ist eine Tatsachenbehauptung? "Eine Aussage über ein Geschehen, das grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist. Tatsachenelemente können mit Wertungen verbunden sein. Bei gemischten Aussagen sind Gesamtzusammenhang und Bedeutung zu beachten; Teile dürfen nicht willkürlich isoliert werden.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Definition
GR-07-003 | Modul 07 | Prüfung
Sind unwahre Tatsachenbehauptungen immer geschützt? "Erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen genießen insoweit keinen Schutz. Die bloße Bestreitung durch eine Behörde beweist Unwahrheit jedoch nicht. Tatsachen können geschützt sein, soweit sie zur Meinungsbildung beitragen.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Pruefung
GR-07-004 | Modul 07 | Abgrenzung
Ist scharfe Kritik automatisch Schmähkritik? "Nein. Schmähkritik liegt eng begrenzt vor, wenn persönliche Diffamierung ohne hinreichenden Sachbezug im Vordergrund steht. Polemik und Beleidigungswirkung allein genügen nicht. Die Einordnung verlangt eine konkrete, kontextbezogene Begründung.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Abgrenzung
GR-07-005 | Modul 07 | Prüfung
Welche Schranken nennt Art. 5 Abs. 2 GG? "Vorschriften allgemeiner Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Jugendschutz und das Recht der persönlichen Ehre. Die passende Grundlage und ihre grundrechtsgerechte Anwendung sind gesondert zu prüfen; politische Missbilligung ersetzt keine Schranke.
Art. 5 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Pruefung
GR-07-006 | Modul 07 | Definition
Was ist ein allgemeines Gesetz? "Eine Regel, die nicht gegen eine Meinung als solche gerichtet ist, sondern ein unabhängig von einer bestimmten Meinung geschütztes Rechtsgut betrifft. Ein Verbot negativer Kritik an Regierungspolitik erfüllt diesen Maßstab nicht.
Art. 5 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Definition
GR-07-007 | Modul 07 | Definition
Was bedeutet Wechselwirkungslehre? "Beschränkende Gesetze sind ihrerseits im Licht der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden. Sachbezug, öffentliche Debatte, Reichweite und konkrete Persönlichkeitsbeeinträchtigung sind in der Fallprüfung zu berücksichtigen.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Definition
GR-07-008 | Modul 07 | Definition
Was ist eine allgemein zugängliche Quelle? "Eine Quelle, die geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen. Typische Beispiele sind öffentlich angebotene Zeitungen, Rundfunk und Internetangebote.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Definition
GR-07-009 | Modul 07 | Abgrenzung
Begründet Informationsfreiheit unbegrenzten Zugang zu jeder Behördenakte? "Nein. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen. Ob eine interne Akte geöffnet werden muss, kann aus besonderen Informationszugangsgesetzen folgen und ist eine weitere Frage.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Abgrenzung
GR-07-010 | Modul 07 | Fall
Eine Zeitung ist kostenpflichtig, aber allgemein erhältlich. Zugängliche Quelle? "Eine Bezahlschranke schließt allgemeine Zugänglichkeit nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob grundsätzlich jede Person unter allgemeinen Bedingungen Zugang erhalten kann. Eine ausschließlich persönlich adressierte private Nachricht ist dagegen keine solche Quelle.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Fall
GR-07-011 | Modul 07 | Prüfung
Welche Tätigkeiten schützt Pressefreiheit? "Journalistische Arbeit von Informationsbeschaffung über redaktionelle Verarbeitung bis Verbreitung. Redaktionelle Unabhängigkeit und vertrauliche Quellen gehören dazu. Schutz betrifft deshalb mehr als nur den Inhalt eines fertigen Artikels.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Pruefung
GR-07-012 | Modul 07 | Fall
Warum kann eine Redaktionsdurchsuchung pressegrundrechtlich bedeutsam sein? "Sie kann Quellenvertraulichkeit und unabhängige Herstellung von Berichten beeinträchtigen. Allgemeine Ermittlungsregeln sind daher im Licht der besonderen Medienfunktion auszulegen. Ein sachlicher Ermittlungszweck ersetzt diese grundrechtliche Berücksichtigung nicht.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Fall
GR-07-013 | Modul 07 | Abgrenzung
Wie ordnest du ein digitales Medienangebot ein? "Nach der konkreten Medienfunktion und der betroffenen Tätigkeit. Die klassische Presse betrifft gedruckte Erzeugnisse; digitale Kommunikation kann verschiedene Garantien berühren. Das Wort „Internet“ entscheidet nicht allein über den einschlägigen Schutz.
Art. 5 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Abgrenzung
GR-07-014 | Modul 07 | Prüfung
Was ist an Rundfunkfreiheit institutionell besonders? "Sie verlangt auch eine Ordnung, die Vielfalt ermöglicht und einseitige staatliche oder private Beherrschung verhindert. Der Schutz öffentlicher Inhaltsvermittlung ist deshalb nicht auf eine gewöhnliche persönliche Sendefreiheit zu reduzieren.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Pruefung
GR-07-015 | Modul 07 | Abgrenzung
Ist ein Film immer nur Filmberichterstattung? "Nein. Berichterstattung kann Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betreffen, künstlerische Gestaltung zusätzlich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die konkrete Funktion und Beeinträchtigung bestimmen die jeweiligen Garantien und Schranken.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Abgrenzung
GR-07-016 | Modul 07 | Definition
Was ist Vorzensur? "Staatliche Vorabkontrolle, von deren Erlaubnis die Veröffentlichung abhängt. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbietet diese. Eine spätere Sanktion ist nicht schon deshalb Vorzensur, muss aber ihrerseits grundrechtsgerecht sein.
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Definition
GR-07-017 | Modul 07 | Fall
Eine studentische Zeitung braucht vor kritischen Beiträgen staatliche Genehmigung. Prüfung? "Die politische Wertung ist grundsätzlich Meinung; Herstellung und Verbreitung berühren Pressefreiheit. Die staatliche Vorlage- und Erlaubniskontrolle ist Vorzensur. Eine Regel gegen negative Bildungspolitikkritik schützt kein meinungsunabhängiges Rechtsgut.
Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Fall
GR-07-018 | Modul 07 | Prüfung
Welche Kunstbegriffe helfen bei der Einordnung? "Formaler Ansatz: typische Werkformen. Materialer Ansatz: freie schöpferische Gestaltung und Ausdruck. Offener Ansatz: Mehrdeutigkeit und fortgesetzte Interpretierbarkeit. Die Ansätze ergänzen sich; staatlicher Geschmack und Qualitätsurteile entscheiden nicht allein über Schutz.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Pruefung
GR-07-019 | Modul 07 | Abgrenzung
Welche Bereiche umfasst Kunstfreiheit? "Werkbereich des Schaffens und Wirkbereich von Darbietung, Verbreitung und erforderlicher Vermittlung an das Publikum. Auch unentbehrliche Vermittler können geschützt sein. Der Schutz betrifft nicht nur die Herstellung eines Werks.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Abgrenzung
GR-07-020 | Modul 07 | Prüfung
Welche Schranken hat Kunstfreiheit? "Kollidierendes Verfassungsrecht, etwa Persönlichkeit, Eigentum oder verfassungsrechtlich fundierter Jugendschutz. Art. 5 Abs. 2 GG ist nicht der allgemeine Gesetzesvorbehalt für Kunst. Der konkrete Konflikt verlangt praktische Konkordanz.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Pruefung
GR-07-021 | Modul 07 | Abgrenzung
Hat Kunst immer Vorrang vor fremdem Eigentum? "Nein. Künstlerisches Handeln fällt zunächst in den Schutzbereich, kann aber mit Eigentum oder anderen Verfassungsgütern kollidieren. Schutzbereich allein macht eine eigenmächtige Beeinträchtigung nicht automatisch rechtmäßig. Die konkrete Rechtfertigung bleibt zu prüfen.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Abgrenzung
GR-07-022 | Modul 07 | Definition
Was ist Wissenschaft? "Ein ernsthafter, nach Inhalt und Form planmäßiger Versuch zur Ermittlung von Wahrheit. Methodische Erkenntnis und Vermittlung sind geschützt. Irrtum, Mindermeinung oder spätere Widerlegung beseitigen wissenschaftlichen Charakter nicht automatisch.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Definition
GR-07-023 | Modul 07 | Prüfung
Was umfasst Forschungsfreiheit? "Fragestellung, Methodenauswahl, Durchführung, Auswertung und Veröffentlichung. Staatliche Organisationsentscheidungen müssen freie Betätigung berücksichtigen. Daraus folgt aber nicht automatisch ein Anspruch auf jedes gewünschte Budget oder eine beliebige Behandlung von Versuchspersonen.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Pruefung
GR-07-024 | Modul 07 | Abgrenzung
Wie sind Lehrfreiheit und Verfassungstreue verbunden? "Wissenschaftliche Vermittlung ist frei; Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt Verfassungstreue. Das erlaubt kein pauschales Verbot wissenschaftlicher Verfassungskritik. Beschränkungen benötigen die jeweiligen verfassungsrechtlichen Konflikte und einen verhältnismäßigen Ausgleich.
Art. 5 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_07 Abgrenzung
GR-08-001 | Modul 08 | Prüfung
Wie hängen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zusammen? "Sie gewährleisten eine einheitliche umfassende Glaubensfreiheit. Geschützt sind religiöse und weltanschauliche Überzeugung, deren Bekenntnis und daran ausgerichtetes Verhalten. Innerer Glaube und äußere Betätigung dürfen nicht ohne Weiteres voneinander abgeschnitten werden.
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Pruefung
GR-08-002 | Modul 08 | Abgrenzung
Braucht eine Religion viele Anhänger oder staatliche Anerkennung? "Diese Merkmale sind keine allgemeinen Schutzvoraussetzungen. Das religiöse Selbstverständnis ist zu berücksichtigen. Der Zusammenhang zwischen Überzeugung und Verhalten muss aber plausibel sein; ein bloß umbenannter persönlicher Wunsch genügt nicht.
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Abgrenzung
GR-08-003 | Modul 08 | Definition
Was ist positive Glaubensfreiheit? "Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben, sie zu bekennen und danach zu handeln. Der Staat darf nicht nach eigener theologischer Bewertung entscheiden, welche Lehre richtig oder nützlich ist.
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Definition
GR-08-004 | Modul 08 | Definition
Was ist negative Glaubensfreiheit? "Freiheit, keinen Glauben zu haben, ihn nicht zu äußern und religiösen Handlungen fernzubleiben. Sie gewährleistet kein allgemeines Recht, im offenen gesellschaftlichen Leben niemals fremde Religionsbekundungen wahrzunehmen.
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Definition
GR-08-005 | Modul 08 | Abgrenzung
Sind private Religionszeichen und staatlicher Religionszwang identisch? "Nein. Freiwillige private Glaubensausübung ist von einer staatlich geschaffenen unausweichlichen religiösen Verpflichtung zu unterscheiden. Akteur, Abhängigkeit, Ausweichmöglichkeiten und konkrete Wirkung beeinflussen die grundrechtliche Bewertung.
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Abgrenzung
GR-08-006 | Modul 08 | Definition
Was verlangt religiös-weltanschauliche Neutralität? "Eine offene, gleichberechtigte staatliche Haltung gegenüber Überzeugungen. Neutralität ist nicht automatisch strikte Abwesenheit jedes Religionsbezugs. Der Staat darf Glaubenslehren nicht nach eigener Wahrheit bewerten oder eine bestimmte Überzeugung einseitig aufzwingen.
Art. 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Definition
GR-08-007 | Modul 08 | Definition
Was ist eine Gewissensentscheidung? "Eine ernsthafte sittliche Entscheidung, die als bindend erlebt wird und gegen die der Einzelne nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Unlust oder beliebige politische Präferenz ist nicht automatisch Gewissen im verfassungsrechtlichen Sinn.
Art. 4 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Definition
GR-08-008 | Modul 08 | Prüfung
Was schützt Art. 4 Abs. 3 GG eigenständig? "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das nähere Bundesgesetz gestaltet die Garantie aus, darf sie aber nicht beseitigen. Die besondere Vorschrift ist von allgemeiner Glaubensfreiheit zu unterscheiden.
Art. 4 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Pruefung
GR-08-009 | Modul 08 | Prüfung
Welche Schranke gilt für Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2? "Kollidierendes Verfassungsrecht, grundsätzlich vermittelt durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Ein gewöhnlicher Verwaltungszweck genügt nicht. Der Konflikt verlangt einen verhältnismäßigen Ausgleich und Beachtung realer schonender Alternativen.
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Pruefung
GR-08-010 | Modul 08 | Fall
Kann eine schulische Aufgabe trotz religiösen Konflikts verlangt werden? "Grundsätzlich kann der staatliche Bildungsauftrag ein kollidierendes Verfassungsgut sein. Das Ergebnis hängt aber von Lernziel, konkreter Belastung und verfügbaren Alternativen ab. Weder Religion noch Schule genießt pauschal immer Vorrang.
Art. 4 GG; Art. 7 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Fall
GR-08-011 | Modul 08 | Fall
Sara erhält eine sofort mögliche gleichwertige Ersatzaufgabe. Darf die Schule sie grundlos verweigern? "Ist dieselbe Kompetenz und Bewertung ohne Mehraufwand oder Drittbelastung erreichbar, ist das Festhalten an der religiös konflikthaften Handlung nicht erforderlich. „Alle machen dasselbe“ trägt die Ablehnung unter diesen Angaben nicht.
Art. 4 Abs. 1 GG; Art. 4 Abs. 2 GG; Art. 7 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Fall
GR-08-012 | Modul 08 | Abgrenzung
Was ändert sich bei einer fachlich unzureichenden Ersatzaufgabe? "Die Gleichwertigkeit des milderen Mittels fehlt oder ist neu zu prüfen. Lernziel, Belastung und Rechte anderer müssen dann anders gewichtet werden. Der Erfolg der verfügbaren gleichwertigen Alternative darf nicht pauschal auf jede andere Aufgabe übertragen werden.
Art. 4 GG; Art. 7 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Abgrenzung
GR-08-013 | Modul 08 | Prüfung
Was schützt Art. 6 Abs. 1 GG? "Ehe und Familie als eigenständige Gewährleistungen gegenüber staatlicher Beeinträchtigung sowie eine objektive Schutzentscheidung. Familiäre Beziehungen und deren eigenverantwortliche Gestaltung sind geschützt. Daraus folgt nicht automatisch jede gewünschte Förderleistung.
Art. 6 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Pruefung
GR-08-014 | Modul 08 | Abgrenzung
Setzt eine geschützte Familie verheiratete Eltern voraus? "Nein. Geschützt ist insbesondere die Gemeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig von der Eheschließung. Ehe und Familie sind deshalb nicht identisch. Die konkret betroffene Beziehung muss bei der Fallprüfung bestimmt werden.
Art. 6 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Abgrenzung
GR-08-015 | Modul 08 | Prüfung
Was gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG? "Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und zugleich Pflicht der Eltern. Die Verantwortung ist auf das Kindeswohl ausgerichtet. Das Kind besitzt eigene Grundrechte und ist kein bloßes Objekt elterlicher Wünsche.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Pruefung
GR-08-016 | Modul 08 | Definition
Was bedeutet staatliches Wächteramt? "Die staatliche Gemeinschaft überwacht die Ausübung elterlicher Verantwortung zum Schutz des Kindes. Es erlaubt nicht schon deshalb einen Eingriff, weil staatliche Stellen eine andere Erziehung für besser halten. Konkrete Gefährdung und besondere Voraussetzungen sind entscheidend.
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Definition
GR-08-017 | Modul 08 | Prüfung
Welche Voraussetzungen hat Trennung gegen den Elternwillen? "Nach Art. 6 Abs. 3 GG gesetzliche Grundlage und Versagen der Erziehungsberechtigten oder drohende Verwahrlosung aus anderen Gründen. Verhältnismäßigkeit und mildere Hilfen sind zu prüfen. Bloße staatliche Erziehungspräferenz genügt nicht.
Art. 6 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Pruefung
GR-08-018 | Modul 08 | Prüfung
Welche Garantie enthält Art. 6 Abs. 4 GG? "Jede Mutter hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft. Die besondere Garantie ist neben dem allgemeinen Ehe- und Familienschutz zu erkennen. Sie darf nicht mit einem grenzenlosen Anspruch auf beliebige Einzelmaßnahmen gleichgesetzt werden.
Art. 6 Abs. 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Pruefung
GR-08-019 | Modul 08 | Prüfung
Was verlangt Art. 6 Abs. 5 GG? "Die Gesetzgebung muss außerhalb einer Ehe geborenen Kindern gleiche Bedingungen für körperliche und seelische Entwicklung sowie gesellschaftliche Stellung schaffen. Der Schutz betrifft die Stellung der Kinder und ist nicht mit der Eheschließung der Eltern zu verwechseln.
Art. 6 Abs. 5 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Pruefung
GR-08-020 | Modul 08 | Abgrenzung
Warum haben Glaubensfreiheit und Elternrecht kein gemeinsames Schema? "Sie schützen unterschiedliche Tätigkeiten und Beziehungen. Glaubenskonflikte betreffen Art. 4; Pflege und Erziehung sowie Trennung haben eigene Voraussetzungen in Art. 6. Dass beide Rechte kollidieren können, verschmilzt ihre Schutzbereiche und Schranken nicht.
Art. 4 GG; Art. 6 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_08 Abgrenzung
GR-09-001 | Modul 09 | Definition
Was ist eine Versammlung? "Nach dem hier verwendeten Maßstab eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Schweigende Mahnwachen können genügen; eine zufällige Warteschlange ist nur eine Ansammlung.
Art. 8 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Definition
GR-09-002 | Modul 09 | Prüfung
Welche Mindestzahl ist für eine Versammlung erforderlich? "Insbesondere zwei oder drei Personen werden vertreten. Bei vielen Teilnehmern ist der Streit nicht entscheidend. Im Zwei-Personen-Fall benennst du ihn und begründest deine Ansicht, statt eine umstrittene Zahl als selbstverständlich vorauszusetzen.
Art. 8 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-09-003 | Modul 09 | Definition
Wann ist eine Versammlung unfriedlich? "Insbesondere bei Gewalttätigkeit oder vergleichbar aggressivem Verhalten gegen Personen oder Sachen. Bloße Behinderung, Provokation und laute Kritik genügen nicht automatisch. Einzelne Gewalttäter nehmen friedlichen Teilnehmern nicht ohne weitere Zurechnung ihren Schutz.
Art. 8 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Definition
GR-09-004 | Modul 09 | Prüfung
Wer ist persönlich durch Art. 8 Abs. 1 geschützt? "Deutsche. Für andere Personen kommen Art. 2 Abs. 1 und gegebenenfalls unionsrechtliche Gleichbehandlungsanforderungen in Betracht. Die Deutscheneigenschaft darf nicht mit den sachlichen Merkmalen friedlich und ohne Waffen vermischt werden.
Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-09-005 | Modul 09 | Prüfung
Was schützt die Versammlungsfreiheit über die Teilnahme hinaus? "Grundsätzlich selbstbestimmte Gestaltung insbesondere von Ort, Zeitpunkt und Form innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen. Eine schweigende Kundgebung bleibt Kommunikation. Geschützter Zweck macht aber nicht automatisch jede begleitende Handlung rechtmäßig.
Art. 8 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-09-006 | Modul 09 | Prüfung
Welche Schranke gilt für Versammlungen unter freiem Himmel? "Beschränkungen durch oder aufgrund eines Gesetzes nach Art. 8 Abs. 2. Maßgeblich ist die Offenheit gegenüber der Allgemeinheit, nicht allein ein fehlendes Dach. Die konkret geltende gesetzliche Ermächtigung muss bestimmt werden.
Art. 8 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-09-007 | Modul 09 | Abgrenzung
Welche Grenze gilt für Versammlungen in geschlossenen Räumen? "Art. 8 Abs. 2 gilt hier nicht. Beschränkungen benötigen kollidierendes Verfassungsrecht. Die Schranken für Außenversammlungen dürfen nicht einfach übertragen werden; der konkreten Eingriffsart und Rechtsgrundlage ist nachzugehen.
Art. 8 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Abgrenzung
GR-09-008 | Modul 09 | Abgrenzung
Sind Anmeldung und Genehmigung dasselbe? "Nein. Art. 8 schützt Versammlungen ohne allgemeine Erlaubnispflicht. Gesetzliche Anmeldepflichten können Vorbereitung und Kooperation dienen, müssen aber grundrechtsgerecht ausgelegt werden. Anmeldung darf nicht zur allgemeinen Genehmigung politischer Meinungen werden.
Art. 8 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Abgrenzung
GR-09-009 | Modul 09 | Definition
Was ist eine Spontanversammlung? "Eine ohne planende Vorbereitungsphase unmittelbar aus aktuellem Anlass entstehende Versammlung. Ist vorherige Anmeldung tatsächlich unmöglich, darf die Freiheit nicht allein an einer unerfüllbaren Voranmeldung scheitern.
Art. 8 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Definition
GR-09-010 | Modul 09 | Definition
Was ist eine Eilversammlung? "Eine geplante Versammlung, deren Zweck bei Einhaltung der gewöhnlichen Anmeldefrist nicht mehr erreicht werden könnte. Anders als bei spontaner Entstehung ist Planung vorhanden; die Anmeldung muss so früh wie möglich erfolgen.
Art. 8 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Definition
GR-09-011 | Modul 09 | Prüfung
Was muss vor einem Versammlungsverbot berücksichtigt werden? "Ein Verbot belastet besonders schwer. Konkrete Gefahr und gesetzliche Ermächtigung sind zu benennen; weniger belastende räumliche oder organisatorische Beschränkungen müssen auf vergleichbare Wirksamkeit geprüft werden. Unbeliebtheit ist keine Gefahrenprognose.
Art. 8 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-09-012 | Modul 09 | Fall
Trägt die fehlende Anmeldung die Auflösung der spontanen Mahnwache? "Im Skriptfall nicht. Der Anlass wird unmittelbar bekannt, Planung fehlt und Anmeldung war unmöglich. Friedliche, unbewaffnete öffentliche Kommunikation ist geschützt; andere Auflösungsgründe bestehen nicht. Die gebotene Normauslegung schließt diesen Auflösungsgrund aus.
Art. 8 Abs. 1 und 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Fall
GR-09-013 | Modul 09 | Fall
Ist eine drei Wochen geplante unangemeldete Kundgebung spontan? "Nein. Vorherige Anmeldung war grundsätzlich möglich. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Auflösung rechtmäßig ist. Ermächtigung, tatsächliche Gefahrenlage und Verhältnismäßigkeit bleiben eigenständig zu prüfen.
Art. 8 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Fall
GR-09-014 | Modul 09 | Definition
Was ist eine Vereinigung? "Ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck, mit gewisser Dauer und organisierter Willensbildung. Die kurzfristige örtliche Demonstrationsgruppe wird deshalb nicht automatisch zugleich zur Vereinigung.
Art. 9 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Definition
GR-09-015 | Modul 09 | Prüfung
Welche Freiheiten schützt Art. 9 Abs. 1? "Für Deutsche insbesondere Gründung, Beitritt, vereinigungsspezifische Tätigkeit, Austritt und Fernbleiben privater Vereinigungen. Die Vereinigung selbst kann Bestand und eigene Tätigkeit geschützt ausüben; nicht jede beliebige Handlung erhält durch Vereinsform zusätzlichen Schutz.
Art. 9 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-09-016 | Modul 09 | Abgrenzung
Erfasst negative Vereinigungsfreiheit jede öffentlich-rechtliche Pflichtkammer? "Nicht nach dem Schema freiwilliger privater Vereinigungen. Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Kammern wird grundsätzlich an Art. 2 Abs. 1 und besonderen Voraussetzungen gemessen. Kammer und Privatverein sind zu unterscheiden.
Art. 9 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Abgrenzung
GR-09-017 | Modul 09 | Prüfung
Welche Verbotsgründe nennt Art. 9 Abs. 2? "Zwecke oder Tätigkeiten gegen Strafgesetze, die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung. Gründe, Verfahren und Verhältnismäßigkeit sind konkret zu prüfen. Bloße Staatskritik allein rechtfertigt kein Vereinsverbot.
Art. 9 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-09-018 | Modul 09 | Abgrenzung
Was unterscheidet Versammlung und Vereinigung? "Art. 8 betrifft örtliche gemeinsame Kommunikation; Art. 9 Abs. 1 den organisierten dauerhaften Zusammenschluss. Beide können in einem Sachverhalt berührt sein, behalten aber unterschiedliche Schutzbereiche und Schranken.
Art. 8 GG; Art. 9 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Abgrenzung
GR-09-019 | Modul 09 | Definition
Was ist eine Koalition nach Art. 9 Abs. 3? "Ein freiwilliger, überbetrieblicher und vom sozialen Gegenspieler unabhängiger Zusammenschluss zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind Beispiele; ein Freizeitverein gleicher Berufstätiger genügt nicht allein.
Art. 9 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Definition
GR-09-020 | Modul 09 | Abgrenzung
Wer ist durch Koalitionsfreiheit geschützt? "Jedermann und alle Berufe; die Garantie ist kein Deutschengrundrecht. Individuelle Mitgliedschaft und Betätigung sowie kollektiver Bestand und koalitionsspezifische Tätigkeit sind geschützt. Die Berechtigten und Zwecke unterscheiden sich von Art. 9 Abs. 1.
Art. 9 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Abgrenzung
GR-09-021 | Modul 09 | Prüfung
Schützt Koalitionsfreiheit jeden Streik uneingeschränkt? "Nein. Tarifautonomie und koalitionsspezifische Arbeitskampfbetätigung können geschützt sein. Ziele, Beteiligte, rechtlicher Rahmen und Verhältnismäßigkeit müssen trotzdem konkret geprüft werden. Grenzen folgen insbesondere aus kollidierendem Verfassungsrecht.
Art. 9 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-09-022 | Modul 09 | Prüfung
Was ist besonders an Art. 9 Abs. 3 Satz 2? "Einschränkende oder behindernde Abreden sind nichtig, entsprechende Maßnahmen rechtswidrig. Die Norm ordnet unmittelbar Wirkung im Privatrechtsverhältnis an. Das ist von der gewöhnlichen mittelbaren Drittwirkung anderer Grundrechte zu unterscheiden.
Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_09 Pruefung
GR-10-001 | Modul 10 | Definition
Was ist ein Beruf? "Eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. Sie muss nicht bereits das gesamte Einkommen sichern. Selbstständige und unselbstständige Arbeit können geschützt sein; bloßer gelegentlicher Freizeiterlös genügt nicht immer.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Definition
GR-10-002 | Modul 10 | Prüfung
Welche Entscheidungen schützt Art. 12 Abs. 1? "Berufswahl und Berufsausübung als einheitliche Garantie sowie Arbeitsplatz- und Ausbildungsstättenwahl. Ausbildung muss beruflich bezogen sein. Der Regelungsvorbehalt darf nicht auf alltägliche Ausübungsregeln verkürzt werden.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-003 | Modul 10 | Prüfung
Wer ist durch Berufsfreiheit persönlich geschützt? "Deutsche natürliche Personen; juristische Personen nach Art. 19 Abs. 3, soweit die Garantie auf ihre Tätigkeit passt. Für andere natürliche Personen kommen Art. 2 Abs. 1 und gesondert zu prüfende unionsrechtliche Anforderungen in Betracht.
Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-004 | Modul 10 | Definition
Was bedeutet objektiv berufsregelnde Tendenz? "Bei allgemeinen Maßnahmen ist ein hinreichender Bezug zur Regelung beruflicher Tätigkeit nötig. Nicht jede wirtschaftlich ungünstige Veränderung greift automatisch in Berufsfreiheit ein. Zulassungs- und Arbeitsregeln besitzen typischerweise einen solchen Bezug.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Definition
GR-10-005 | Modul 10 | Prüfung
Erfasst der Gesetzesvorbehalt auch die Berufswahl? "Ja. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt für die einheitliche Berufsfreiheit. Gesetzliche Grundlage, Verfassungsmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit bleiben erforderlich; die Eingriffsintensität beeinflusst die Rechtfertigungsanforderungen.
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-006 | Modul 10 | Prüfung
Welche Stufen unterscheidet die Drei-Stufen-Lehre? "Berufsausübungsregelung, subjektive Berufswahlbeschränkung und objektive Berufswahlbeschränkung. Sie strukturiert die Intensitätsprüfung. Tatsächliche Wirkung und Verhältnismäßigkeit bleiben entscheidend; ein Etikett allein rechtfertigt nichts.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-007 | Modul 10 | Definition
Was ist eine Berufsausübungsregelung? "Eine Regel über das Wie der Tätigkeit, etwa Hygiene oder Öffnungszeiten. Vernünftige Gemeinwohlerwägungen können sie tragen, aber auch sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Extreme Wirkungen können strengere Betrachtung verlangen.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Definition
GR-10-008 | Modul 10 | Definition
Was ist eine subjektive Berufswahlbeschränkung? "Eine Zugangshürde aufgrund persönlicher, grundsätzlich beeinflussbarer Eigenschaften wie Ausbildung oder Fachkunde. Sie verlangt Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und verhältnismäßige Anforderungen. Persönliche Erfüllbarkeit allein macht eine willkürliche Qualifikation nicht zulässig.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Definition
GR-10-009 | Modul 10 | Definition
Was ist eine objektive Berufswahlbeschränkung? "Eine Zugangshürde aufgrund von Umständen außerhalb der Person, etwa einer Bedarfsquote. Sie muss grundsätzlich nachweisbare oder höchstwahrscheinliche schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut abwehren.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Definition
GR-10-010 | Modul 10 | Prüfung
Wie prüfst du eine mildere Berufseingriffsstufe? "Vergleiche konkrete Risiken und Wirksamkeit. Geeignete Hygiene- oder Kontrollregeln können einen vollständigen Ausschluss entbehrlich machen. Die mildere Stufe ist aber nur eine Alternative, wenn sie den legitimen Schutz vergleichbar wirksam erreicht.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-011 | Modul 10 | Fall
Darf die Praxiszulassung ausschließlich bestehende Anbieter vor Konkurrenz schützen? "Im Skriptfall nein. Die Bedarfsquote ist objektive Berufswahlbeschränkung; eine weitere Praxis gefährdet weder Patienten noch Versorgung. Bestehende Anbieter besitzen kein allgemeines Recht auf Abschirmung von rechtmäßigem Wettbewerb. Ein tragfähiger strenger Rechtfertigungsgrund fehlt.
Art. 12 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Fall
GR-10-012 | Modul 10 | Abgrenzung
Sind Arbeitszwang und Berufsregelung dasselbe? "Nein. Art. 12 Abs. 2 und 3 enthalten besondere Garantien mit eng begrenzten Ausnahmen. Diese dürfen nicht einfach unter den gewöhnlichen Regelungsvorbehalt für Berufswahl und -ausübung gefasst werden.
Art. 12 Abs. 2 und 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Abgrenzung
GR-10-013 | Modul 10 | Definition
Was ist Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn? "Vermögenswerte Rechte, die dem Berechtigten rechtlich zur privaten Nutzung und Verfügung zugeordnet sind. Sacheigentum, bestimmte Forderungen und Immaterialgüterrechte können dazugehören. Bloße Chancen auf zukünftigen Gewinn sind nicht ohne Weiteres Eigentum.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Definition
GR-10-014 | Modul 10 | Abgrenzung
Wie hilft die Formel Erwerb und Erworbenes? "Art. 12 betrifft insbesondere Erwerbstätigkeit, Art. 14 grundsätzlich vorhandene Rechtspositionen. Das ist eine Orientierung, keine abschließende Regel: Berufliche Nutzung einer bereits vorhandenen Anlage kann verschiedene Garantien berühren.
Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Abgrenzung
GR-10-015 | Modul 10 | Prüfung
Was bedeutet normgeprägtes Eigentum? "Die Rechtsordnung bestimmt Inhalt und Schranken vorhandener Positionen. Der Gesetzgeber bleibt dabei an Privatnützigkeit, Vertrauensschutz, Sozialbindung und Verhältnismäßigkeit gebunden. Normprägung bedeutet keine beliebige Verfügungsgewalt über Eigentümerrechte.
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-016 | Modul 10 | Definition
Was ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung? "Eine gesetzliche allgemeine Bestimmung der Eigentümerbefugnisse und Nutzungsgrenzen. Auch schwere wirtschaftliche Belastung macht sie nicht automatisch zur Enteignung. Übergänge, Härtefälle oder Ausgleich können für Verhältnismäßigkeit bedeutsam sein.
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Definition
GR-10-017 | Modul 10 | Definition
Was ist eine Enteignung? "Die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Nach dem hier verwendeten Rechtsprechungsmaßstab gehört gezielte Beschaffung konkreter Güter dazu. Bloßer Untergang von Nutzungsrechten ohne Beschaffung genügt nicht allein.
Art. 14 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Definition
GR-10-018 | Modul 10 | Prüfung
Was verlangt die Junktimklausel? "Die Enteignung muss durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Eine beliebige spätere Zahlung oder ein mündliches Versprechen ersetzt diese notwendige gesetzliche Verbindung nicht.
Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-019 | Modul 10 | Prüfung
Reicht ein öffentliches Projekt für jede Enteignung? "Nein. Allgemeinwohlzweck, gesetzliche Grundlage samt Entschädigungsregel und Verhältnismäßigkeit sind nötig. Alternativen, Umfang und Sicherungen müssen geprüft werden. Das Etikett öffentlich ersetzt insbesondere keine Erforderlichkeit.
Art. 14 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-020 | Modul 10 | Prüfung
Wie wird Entschädigung bestimmt und gerichtlich kontrolliert? "Unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und Beteiligten. Wegen der Höhe steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Rechtswidrige Entziehung sollte nicht beliebig geduldet statt mit vorrangigem Rechtsschutz angegriffen werden.
Art. 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Pruefung
GR-10-021 | Modul 10 | Abgrenzung
Was unterscheidet Vergesellschaftung von Einzelenteignung? "Art. 15 betrifft die Überführung bestimmter Güter in Gemeineigentum oder andere Gemeinwirtschaft durch Gesetz. Die besondere Struktur und Entschädigungsanforderungen sind eigenständig zu prüfen; sie sind keine gewöhnliche einzelne Güterbeschaffung nach Art. 14 Abs. 3.
Art. 15 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Abgrenzung
GR-10-022 | Modul 10 | Fall
Ist der Grundstücksstreifen gegen mündliches Zahlungsversprechen zulässig entzogen? "Im Skriptfall nein. Gezielte Beschaffung für die Straße ist Enteignung, aber die einzig vorhandene gesetzliche Grundlage regelt keine Entschädigung. Das unverbindliche Versprechen heilt den Junktimverstoß nicht; finanzielle Schwere allein entscheidet die Eingriffsart nicht.
Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_10 Fall
GR-11-001 | Modul 11 | Prüfung
Was schützt Art. 10 Abs. 1 GG? "Vertraulichkeit von Brief-, Post- und Telekommunikation einschließlich Inhalt und näheren Umständen wie Beteiligten und Verbindungsdaten. Weder politische Wichtigkeit noch besondere Intimität ist Voraussetzung. Bestimme die konkrete Übermittlungssituation.
Art. 10 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-002 | Modul 11 | Abgrenzung
Gilt Art. 10 für jede gespeicherte E-Mail identisch? "Nein. Laufende Übermittlung und weiterhin beim Anbieter zugängliche Kommunikation sind von bereits auf dem privaten Endgerät gespeicherten Nachrichten zu unterscheiden. Dort kann vor allem das Persönlichkeitsrecht relevant sein; das Wort E-Mail allein entscheidet nicht.
Art. 10 GG; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Abgrenzung
GR-11-003 | Modul 11 | Prüfung
Welche Grundschranke gilt für Kommunikationseingriffe? "Beschränkungen nur aufgrund eines Gesetzes. Die Grundlage muss bestimmt und verhältnismäßig sein; bei spezifischen Eingriffsermächtigungen ist das Zitiergebot zu beachten. Staatliche Beschaffung über einen verpflichteten Anbieter kann ebenfalls zurechenbarer Eingriff sein.
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-004 | Modul 11 | Prüfung
Was ist besonders an Art. 10 Abs. 2 Satz 2? "Für die dort genannten Sicherheitszwecke kann ein Gesetz die Nichtmitteilung an Betroffene vorsehen. Daneben kann es den Rechtsweg durch Nachprüfung von Organen und Hilfsorganen ersetzen, die von der Volksvertretung bestellt werden. Kein allgemeiner Verzicht auf Rechtsschutz.
Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-005 | Modul 11 | Definition
Was ist Freizügigkeit? "Für Deutsche die freie Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz innerhalb des Bundesgebiets einschließlich Bewegung zu diesem Zweck. Nicht jede kurze Ortsveränderung und nicht die Ausreise ins Ausland fällt automatisch darunter.
Art. 11 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Definition
GR-11-006 | Modul 11 | Abgrenzung
Wie unterscheidest du Freizügigkeit und körperliche Freiheit? "Umzugsverbot in eine andere Stadt betrifft typischerweise Art. 11; Einsperren in einer Zelle Art. 2 Abs. 2 Satz 2. Beruflicher Umzug kann zusätzlich Art. 12 berühren. Die konkrete Handlung und Wirkung bestimmen die Zuordnung.
Art. 11 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Abgrenzung
GR-11-007 | Modul 11 | Prüfung
Welche Art von Schranke enthält Art. 11 Abs. 2? "Einen qualifizierten Vorbehalt mit ausdrücklich genannten Gründen, etwa Seuchengefahr, Naturkatastrophen, bestimmten Verfassungsgefahren oder Vorbeugung strafbarer Handlungen. Beliebige Gemeinwohlziele genügen nicht. Zusätzlich muss die konkrete Maßnahme verhältnismäßig sein.
Art. 11 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-008 | Modul 11 | Definition
Was ist eine Wohnung nach Art. 13? "Ein der allgemeinen Zugänglichkeit entzogener räumlicher Bereich zum Aufenthalt oder Wirken. Auch bestimmte Geschäfts- und Betriebsräume können erfasst sein. Eigentum ist nicht erforderlich; Mieter und andere berechtigte Nutzer können geschützt sein.
Art. 13 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Definition
GR-11-009 | Modul 11 | Definition
Was ist eine Durchsuchung? "Zielgerichtetes staatliches Suchen nach Personen, Sachen oder verborgenen Tatsachen, um etwas aufzudecken, das der Inhaber nicht offenlegt. Bloßes Betreten ist nicht immer Durchsuchung; die tatsächliche Funktion entscheidet.
Art. 13 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Definition
GR-11-010 | Modul 11 | Prüfung
Was verlangt der Richtervorbehalt für Durchsuchungen? "Grundsätzlich richterliche Anordnung. Bei tatsächlicher Gefahr im Verzug können gesetzlich vorgesehene andere Organe anordnen. Die gesetzliche Grundlage und vorgeschriebene Form bleiben nötig; Bequemlichkeit ersetzt keine Dringlichkeit.
Art. 13 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-011 | Modul 11 | Prüfung
Wie prüfst du andere Wohnungszugriffe? "Nach der konkreten Eingriffsart, insbesondere Art. 13 Abs. 7 für sonstige Beschränkungen und den besonderen Absätzen für technische Überwachung. Qualifizierte Zwecke und besondere Formen dürfen nicht durch einen pauschalen allgemeinen Gesetzesvorbehalt ersetzt werden.
Art. 13 Abs. 3–7 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-012 | Modul 11 | Prüfung
Welche Anforderungen gelten grundsätzlich für akustische Wohnungsüberwachung zur Strafverfolgung? "Tatsachenbegründeter Verdacht einer gesetzlich einzeln bestimmten besonders schweren Straftat, unverhältnismäßig erschwerte oder aussichtslose andere Aufklärung und befristete richterliche Anordnung. Grundsätzlich entscheidet ein mit drei Richtern besetzter Spruchkörper.
Art. 13 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-013 | Modul 11 | Prüfung
Welche besondere Schranke gilt bei technischer Wohnungsüberwachung zur Gefahrenabwehr? "Dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere gemeine Gefahr oder Lebensgefahr, und grundsätzlich richterliche Anordnung. Bei Gefahr im Verzug darf eine gesetzlich bestimmte Stelle anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Absatz 3 betrifft dagegen Strafverfolgung.
Art. 13 Abs. 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-014 | Modul 11 | Prüfung
Warum ist der Kernbereich bei Wohnungsüberwachung wichtig? "Höchstpersönliche Lebensgestaltung setzt eine besondere Grenze. Nicht jedes Ereignis ist intim; intime Kommunikation verliert aber nicht durch Ermittlungsinteresse ihren Schutz. Erhebung, Auswertung, Abbruch und Löschung können besondere Sicherungen verlangen.
Art. 13 GG; Art. 1 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-015 | Modul 11 | Fall
Ersetzt Schreibarbeitersparnis den Durchsuchungsbeschluss im WG-Fall? "Nein. Das gemietete private Zimmer ist geschützt; die gezielte Datenträgersuche ist Durchsuchung. Richterliche Erreichbarkeit und fehlende Beweismittelgefahr schließen tatsächliche Dringlichkeit aus. Ein hypothetisch möglicher Beschluss ersetzt vorbeugende Kontrolle nicht.
Art. 13 Abs. 1 und 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Fall
GR-11-016 | Modul 11 | Fall
Ist ein freiwillig gestattetes Gespräch dieselbe Durchsuchung? "Nicht ohne zielgerichtete Suche. Im Skriptfall erfolgt nur der freiwillig erlaubte Besuch. Grenzen und Freiwilligkeit der Zustimmung sind zu beachten; eine spätere Überschreitung muss eigenständig bewertet werden.
Art. 13 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Fall
GR-11-017 | Modul 11 | Prüfung
Welche besonderen Rechte enthält Art. 7 GG? "Unter anderem Elternentscheidung über Religionsunterricht, Schutz von Lehrkräften vor erzwungener Erteilung und besondere Privatschulgarantien. Die jeweilige Spezialnorm und ihre Voraussetzungen sind zu prüfen, nicht nur allgemeine Handlungsfreiheit.
Art. 7 Abs. 2–5 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-018 | Modul 11 | Abgrenzung
Was unterscheidet Entziehung und Verlust der Staatsangehörigkeit? "Art. 16 Abs. 1 verbietet Entziehung, erlaubt gesetzlich geregelten Verlust unter weiteren Grenzen. Gegen den Willen darf Verlust grundsätzlich keine Staatenlosigkeit herbeiführen. Die Bezeichnung des Gesetzes allein entscheidet die Einordnung nicht.
Art. 16 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Abgrenzung
GR-11-019 | Modul 11 | Prüfung
Sind Deutsche ausnahmslos vor jeder Auslieferung geschützt? "Nein. Art. 16 Abs. 2 erlaubt gesetzliche Ausnahmen für EU-Mitgliedstaaten und internationale Gerichtshöfe unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze. Ein allgemeines freies Auslieferungsrecht folgt daraus ebenso wenig wie ein ausnahmsloses Verbot.
Art. 16 Abs. 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-020 | Modul 11 | Abgrenzung
Beantwortet Art. 16a jede Frage des Flüchtlingsschutzes? "Nein. Verfassungsrechtliches Asyl für politisch Verfolgte mit besonderen Beschränkungen ist von einfachgesetzlichem und unionsrechtlichem Schutz zu unterscheiden. Scheitern an Art. 16a entscheidet nicht automatisch über alle anderen Schutzansprüche.
Art. 16a GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Abgrenzung
GR-11-021 | Modul 11 | Prüfung
Was regelt Art. 17a GG grundsätzlich? "Eng bezeichnete Einschränkungsmöglichkeiten im Wehr- und Ersatzdienst sowie durch Verteidigungsgesetze. Die speziellen Voraussetzungen und erfassten Rechte sind zu prüfen. Daraus folgt kein allgemeiner Vorbehalt gegen sämtliche Grundrechte.
Art. 17a GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-11-022 | Modul 11 | Prüfung
Wer entscheidet über Grundrechtsverwirkung? "Das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18. Erfasst ist Missbrauch ausdrücklich genannter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine Behörde darf Verwirkung nicht aus eigener Einschätzung feststellen.
Art. 18 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_11 Pruefung
GR-12-001 | Modul 12 | Definition
Was garantiert Art. 19 Abs. 4? "Bei möglicher Verletzung eigener Rechte durch öffentliche Gewalt grundsätzlich wirksamen gerichtlichen Schutz, vor allem gegen vollziehende Gewalt. Kontrolle muss rechtlich und tatsächlich wirksam sowie gegebenenfalls rechtzeitig erreichbar sein.
Art. 19 Abs. 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-002 | Modul 12 | Abgrenzung
Schafft Art. 19 Abs. 4 automatisch das behauptete materielle Recht? "Nein. Die Garantie betrifft effektiven Zugang und Kontrolle. Ob der beanspruchte Anspruch tatsächlich besteht, richtet sich nach seinem materiellen Maßstab. Auch eine zusätzliche Instanz gegen jede Gerichtsentscheidung wird nicht pauschal garantiert.
Art. 19 Abs. 4 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Abgrenzung
GR-12-003 | Modul 12 | Definition
Was gewährleistet das Petitionsrecht? "Jedermann kann sich einzeln oder gemeinsam schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige Stellen und Volksvertretung wenden. Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung sind geschützt, aber nicht die gewünschte politische Entscheidung.
Art. 17 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-004 | Modul 12 | Definition
Wozu dient die Verfassungsbeschwerde? "Zum Schutz eigener Grundrechte und erfasster grundrechtsgleicher Rechte gegen öffentliche Gewalt. Sie ist keine allgemeine Kontrolle jedes politischen Problems oder einfachen Rechtsfehlers. Zulässigkeit und tatsächlicher Verfassungsverstoß sind getrennt zu prüfen.
§ 90 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-005 | Modul 12 | Prüfung
Welche Vorschriften begründen heute die Zuständigkeit? "Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a und §§ 90 ff. BVerfGG. Art. 93 betrifft heute insbesondere Gerichtsstellung und Organisation. Ältere Zuständigkeitszitate dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.
Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 13 Nr. 8a BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-006 | Modul 12 | Prüfung
Was bedeutet Annahme zur Entscheidung? "Die Beschwerde bedarf nach § 93a eines besonderen Annahmeschritts. Dieser ist von Zulässigkeit und Begründetheit zu unterscheiden. Das Vorliegen eines zulässigen Vortrags bedeutet nicht automatisch, dass das Gericht jede Beschwerde sachlich entscheidet.
§ 93a BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-007 | Modul 12 | Definition
Wer ist beschwerdefähig? "Grundsätzlich jedermann, soweit er Träger der behaupteten Garantie sein kann. Bei juristischen Personen ist Art. 19 Abs. 3 zu beachten. Ein staatliches Behördenorgan ist nicht allein aufgrund seiner Organisation wie eine private Person grundrechtsberechtigt.
§ 90 Abs. 1 BVerfGG; Art. 19 Abs. 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-008 | Modul 12 | Abgrenzung
Was unterscheidet Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit? Beschwerdefähigkeit betrifft die Trägerschaft der behaupteten Garantie. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen wirksam selbst vorzunehmen. Bei fehlender Prozessfähigkeit ist gesetzliche Vertretung gesondert zu prüfen. Minderjährigkeit oder Betreuung kann eine gesonderte Prüfung verlangen; beide Begriffe sind nicht identisch. 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Abgrenzung
GR-12-009 | Modul 12 | Prüfung
Was kann Beschwerdegegenstand sein? "Grundsätzlich jeder Akt deutscher öffentlicher Gewalt, etwa Gesetz, Behördenmaßnahme, gerichtliche Entscheidung oder rechtserhebliches Unterlassen. Eine unmittelbar angegriffene rein private Unternehmensentscheidung ist grundsätzlich kein solcher Hoheitsakt.
§ 90 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-010 | Modul 12 | Fall
Kann ein Zivilurteil über einen privaten Streit angegriffen werden? Grundsätzlich ja, weil das Urteil selbst staatliches Handeln ist. Das Gericht muss die Grundrechtsbedeutung berücksichtigen. Die private Ausgangshandlung wird dadurch aber nicht pauschal zum Hoheitsakt oder unmittelbar staatlich zurechenbaren Eingriff. 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Fall
GR-12-011 | Modul 12 | Definition
Was verlangt die Beschwerdebefugnis? "Eine mögliche Verletzung eigener Grundrechte oder erfasster grundrechtsgleicher Rechte und grundsätzlich eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit. Die Verletzung wird hier noch nicht abschließend bewiesen, darf aber nicht unter jeder Betrachtung ausgeschlossen sein.
§ 90 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-012 | Modul 12 | Prüfung
Was bedeutet selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen? Selbst: eigene Rechtsposition. Gegenwärtig: schon oder noch betroffen, nicht nur vielleicht zukünftig. Unmittelbar: insbesondere bei Normbeschwerden grundsätzlich kein weiterer Vollzugsakt nötig. Abweichungen benötigen besondere Begründung. 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-013 | Modul 12 | Definition
Was bedeutet Rechtswegerschöpfung? "Ein eröffneter fachgerichtlicher Rechtsweg ist grundsätzlich tatsächlich und ordnungsgemäß auszuschöpfen. § 90 Abs. 2 Satz 2 enthält begrenzte Ausnahmen. Bloße Ungeduld oder Aussicht auf einen langen Prozess eröffnet keine allgemeine Abkürzung.
§ 90 Abs. 2 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-014 | Modul 12 | Definition
Was verlangt allgemeine Subsidiarität? Über formale Rechtswegerschöpfung hinaus grundsätzlich alle zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der Verletzung. Dazu können rechtzeitige Einwände und notwendige Anhörungsrügen gehören. Auch unmittelbare Normbeschwerden können fachgerichtliche Klärung voraussetzen. 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-015 | Modul 12 | Abgrenzung
Sind Art. 19 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 dasselbe? "Nein. Art. 19 Abs. 4 garantiert fachgerichtlichen Schutz. § 90 Abs. 2 verlangt für die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich dessen vorherige Ausschöpfung. Die materiell-rechtliche Garantie ersetzt nicht die prozessuale Zugangsvoraussetzung.
Art. 19 Abs. 4 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Abgrenzung
GR-12-016 | Modul 12 | Prüfung
Welche Inhalte benötigt die Beschwerdebegründung? "Bezeichnung des verletzten Rechts und angegriffenen Hoheitsakts sowie nachvollziehbare Darstellung von Sachverhalt, relevanten Entscheidungen und verfassungsrechtlichem Problem. Ein bloßer Satz „Das Urteil ist falsch“ erfüllt dies nicht.
§ 23 Abs. 1 BVerfGG; § 92 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-017 | Modul 12 | Prüfung
Wie sind elektronische Einreichungen zu behandeln? "§ 23a erlaubt elektronische Dokumente unter Signatur- und Übermittlungsanforderungen. § 23c verpflichtet insbesondere Anwälte und bestimmte weitere Einreicher grundsätzlich dazu. Gewöhnliche E-Mail genügt nicht automatisch; schriftlich heißt nicht ausschließlich Papier.
§§ 23a, 23c BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-018 | Modul 12 | Prüfung
Wann gilt grundsätzlich die Monatsfrist? "Für Erhebung und Begründung nach § 93 Abs. 1. Bei vorgeschriebener Zustellung oder Mitteilung beginnt sie mit der vollständig abgefassten Entscheidung. Andere Fälle besitzen besondere Beginn- und Anforderungsregeln; der Sachverhalt ist maßgeblich.
§ 93 Abs. 1 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-019 | Modul 12 | Prüfung
Wann gilt die Jahresfrist? "Bei Beschwerde gegen ein Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt ohne offenen Rechtsweg nach § 93 Abs. 3: ein Jahr seit Inkrafttreten beziehungsweise Erlass. Eigene unmittelbare Betroffenheit und Subsidiarität müssen zusätzlich vorliegen.
§ 93 Abs. 3 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-020 | Modul 12 | Prüfung
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde begründet? Soweit der angegriffene Hoheitsakt den Beschwerdeführer tatsächlich in einer geschützten Garantie verletzt. Freiheitsrechte, Gleichheit und Menschenwürde besitzen unterschiedliche materielle Maßstäbe; das Verfahren macht daraus kein einheitliches Rechtfertigungsschema. 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-021 | Modul 12 | Definition
Warum ist das BVerfG keine Superrevisionsinstanz? Es prüft spezifische Verfassungsverstöße, nicht jeden Auslegungs- oder Tatsachenfehler. Bei Urteilen sind insbesondere Schutzumfang, Bedeutung und erhebliche Berücksichtigungsfehler bei Grundrechten relevant. Allgemeine Unzufriedenheit mit dem Urteil genügt nicht. 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-022 | Modul 12 | Definition
Was schützt der gesetzliche Richter? "Die Zuständigkeit und Besetzung nach im Voraus festgelegten allgemeinen Regeln. Richter dürfen nicht nach gewünschtem Verfahrensausgang ausgewählt werden. Nicht jeder einfache Zuständigkeitsfehler erreicht automatisch die verfassungsrechtliche Schwelle.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-023 | Modul 12 | Definition
Was gewährleistet rechtliches Gehör? "Kenntnis des entscheidungserheblichen Stoffs, Gelegenheit zur Äußerung und Berücksichtigung des Vorbringens. Das Gericht muss nicht zustimmen oder jedes Argument wiederholen. Erforderliche fachgerichtliche Abhilfen sind für eine anschließende Beschwerde grundsätzlich zu nutzen.
Art. 103 Abs. 1 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Definition
GR-12-024 | Modul 12 | Prüfung
Welche besonderen strafrechtlichen Garantien enthält Art. 103? "Absatz 2 verlangt gesetzlich bestimmte Strafbarkeit vor der Tat und begrenzt belastende Rückwirkung und Analogie. Absatz 3 schützt gegen wiederholte Bestrafung wegen derselben Tat aufgrund allgemeiner Strafgesetze. Tat- und Verfahrensbegriffe sind konkret zu prüfen.
Art. 103 Abs. 2 und 3 GG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Pruefung
GR-12-025 | Modul 12 | Fall
Warum hat E gegen die Verurteilung wegen negativer Sachkritik Erfolg? "Zulässiger Zugang und Monatsfrist sind im Skriptfall erfüllt. Das Urteil schließt negative sachliche Bewertung pauschal aus Art. 5 aus und verkennt dessen grundlegende Bedeutung. Das ist ein spezifischer Verfassungsverstoß; Aufhebung und Zurückverweisung sind möglich.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 93 Abs. 1 BVerfGG; § 95 Abs. 2 BVerfGG" 4gewinnt Grundrechte Modul_12 Fall